Der außerordentliche Revisionsrekurs, mit dem der Vater die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, ist zulässig und auch überwiegend berechtigt.
Wie der Vater in seinem Rechtsmittel richtig ausführt, hat sich der Oberste Gerichtshof der ständigen Rechtsprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (EFSlg 43.024; 53.639 und 68.296 etc) angeschlossen und bereits mehrfach ausgesprochen, daß scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen (8 Ob
1674/92 = EFSlg 68.296; 1 Ob 1666/95 = EFSlg 77.479 = ÖA 1996 F 111;
1 Ob 599/95 = EFSlg 77.481), dies insbesondere dann, wenn die
bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verblieb (EFSlg 77.481). Demnach ist das Rekursgericht, das sich auf die grundsätzliche Rechtsprechungslinie, wonach Wohnungsbeschaffungskosten keine Abzugsposten darstellen, berufen hatte, von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Das Erstgericht hat daher zu Recht einen Betrag von monatlich S 9.000,-- für die Kreditrückzahlung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen. Ein Fall wie jener, daß ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken Schulden eingegangen worden wären (ÖA 1994, 62; 1 Ob 599/95), liegt hier ebensowenig vor wie jener, daß (wie zu 1 Ob 1666/95) die Scheidung bzw Kreditaufnahme schon lange Zeit zurückgelegen wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, daß angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von monatlich S 40.000,-- ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von S 9.000,-- für einen (nur noch bis Ende 1998 laufenden) Wohnraumbeschaffungskredit einen Aufwand bedeute, der den Lebensverhältnissen des Vaters nicht angemessen (vgl EFSlg 77.481) wäre.Das Erstgericht hat daher zu Recht einen Betrag von monatlich S 9.000,-- für die Kreditrückzahlung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen. Ein Fall wie jener, daß ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken Schulden eingegangen worden wären (ÖA 1994, 62; 1 Ob 599/95), liegt hier ebensowenig vor wie jener, daß (wie zu 1 Ob 1666/95) die Scheidung bzw Kreditaufnahme schon lange Zeit zurückgelegen wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, daß angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von monatlich S 40.000,-- ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von S 9.000,-- für einen (nur noch bis Ende 1998 laufenden) Wohnraumbeschaffungskredit einen Aufwand bedeute, der den Lebensverhältnissen des Vaters nicht angemessen vergleiche EFSlg 77.481) wäre.
Zu Unrecht wendet sich der Vater allerdings dagegen, daß das Rekursgericht den Sachbezug für die private PKW-Benützung des Firmenkraftfahrzeuges zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Entgegen den Ausführungen im Rekurs kann bei derartigen Einkommensbestandteilen keine Rede davon sein, daß es sich um eine Aufwandsentschädigung handeln würde.
Daß Naturalbezüge (zB für Dienstwohnung, Freifahrten, PKW für private Verwendung etc) als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen haben, war bereits ständige Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte (Überblick in Schwimann/Schwimann ABGB2 I Rz 43 zu § 94 und Rz 54 zu § 140). Auch in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden Sachbezüge regelmäßig als Einkommen berücksichtigt (vgl etwa JBl 1990, 265; SZ 66/137 und RIS-Justiz RS0085317, RS0084112, RS0084294; RS0085101 und RS0085101 und RS0085302).Daß Naturalbezüge (zB für Dienstwohnung, Freifahrten, PKW für private Verwendung etc) als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen haben, war bereits ständige Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte (Überblick in Schwimann/Schwimann ABGB2 römisch eins Rz 43 zu Paragraph 94 und Rz 54 zu Paragraph 140,). Auch in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden Sachbezüge regelmäßig als Einkommen berücksichtigt vergleiche etwa JBl 1990, 265; SZ 66/137 und RIS-Justiz RS0085317, RS0084112, RS0084294; RS0085101 und RS0085101 und RS0085302).
Fraglich könnte nur sein, ob nicht ein höherer Betrag, als der vom Dienstgeber nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl dazu W.Doralt EStG Kommentar3 Rz 53 zu § 15) ausgewiesene, zu veranschlagen wäre.Fraglich könnte nur sein, ob nicht ein höherer Betrag, als der vom Dienstgeber nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten vergleiche dazu W.Doralt EStG Kommentar3 Rz 53 zu Paragraph 15,) ausgewiesene, zu veranschlagen wäre.
Nach der bisherigen Judikatur der Rechtsmittelgerichtes soll bei den Sachbezügen von dem in Geld ausgedrückten Marktwert ausgegangen werden (Nachweise bei Schwimann aaO Rz 43 zu § 94 ABGB). Dies entspricht zwar grundsätzlich ohnehin der einkommensteuerrechtlichen Bestimmung des § 15 Abs 2 EStG, wobei allerdings in der Praxis der Finanzbehörden (vgl W.Doralt aaO) eine schematisierte Berechnung erfolgt. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage aber keiner näheren Untersuchung, weil von keiner Seite bisher behauptet wurde, die vom Dienstgeber ausgewiesene Höhe der Sachbezüge entspreche nicht dem Marktwert derselben. Insbesondere haben die Minderjährigen sich in ihrem auf die Einvernahme des Vaters folgenden Ausdehnungsschriftsatz nicht auf einen höheren Marktwert berufen.Nach der bisherigen Judikatur der Rechtsmittelgerichtes soll bei den Sachbezügen von dem in Geld ausgedrückten Marktwert ausgegangen werden (Nachweise bei Schwimann aaO Rz 43 zu Paragraph 94, ABGB). Dies entspricht zwar grundsätzlich ohnehin der einkommensteuerrechtlichen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, EStG, wobei allerdings in der Praxis der Finanzbehörden vergleiche W.Doralt aaO) eine schematisierte Berechnung erfolgt. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage aber keiner näheren Untersuchung, weil von keiner Seite bisher behauptet wurde, die vom Dienstgeber ausgewiesene Höhe der Sachbezüge entspreche nicht dem Marktwert derselben. Insbesondere haben die Minderjährigen sich in ihrem auf die Einvernahme des Vaters folgenden Ausdehnungsschriftsatz nicht auf einen höheren Marktwert berufen.
Damit ergibt sich aber eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von rund S 30.000,--. Nun entspricht es bei überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ohnedies bereits der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0007138), daß die Prozentkomponente bei den Unterhaltsbeträgen von Kindern nicht voll auszuschöpfen ist. Die rechtspolitischen Ausführungen im Revisionsrekurs bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
Im konkreten Fall ist aber zu bedenken, daß angesichts des Abzuges von monatlich S 9.000,-- für die Wohnungsbeschaffungskosten, die Bemessungsgrundlage mit S 30.000,-- nicht so wesentlich über den Durchschnittseinkommensbeträgen liegt, daß eine erhebliche Unterschreitung der Prozentsätze gerechtfertigt erschiene.
Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung (mit Ausnahme des Beginndatums der Erhöhung mit 1.3.1997, welche das Rekursgericht ohne Rüge durch den dadurch belasteten Vater in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festgesetzt hat). Unter Berücksichtigung der gegenüber der vom Erstgericht angenommenen korrigierten Unterhaltsbemessungsgrundlage werden damit die Prozentsätze im Sinne der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht mehr voll ausgeschöpft, sodaß damit gemäß § 140 Abs 1 ABGB die den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters angemessenen Bedürfnisse der Kinder ausreichend berücksichtigt werden.Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung (mit Ausnahme des Beginndatums der Erhöhung mit 1.3.1997, welche das Rekursgericht ohne Rüge durch den dadurch belasteten Vater in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festgesetzt hat). Unter Berücksichtigung der gegenüber der vom Erstgericht angenommenen korrigierten Unterhaltsbemessungsgrundlage werden damit die Prozentsätze im Sinne der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht mehr voll ausgeschöpft, sodaß damit gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB die den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters angemessenen Bedürfnisse der Kinder ausreichend berücksichtigt werden.