Dem angefochtenen Beschluß kann nicht entnommen werden, von welcher Unterhaltsbemessungsgrundlage das Rekursgericht bei Festsetzung der vom Vater für sein Kind monatlich zu erbringenden Leistung von 3.900 S ausging. Fehlt es aber in diesem zentralen Punkt an einer Begründung, ist nicht nachprüfbar, ob die durchgeführte Unterhaltsbemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entspricht (2 Ob 509/95). Die Argumentation des Rekursgerichtes beschränkt sich ausschließlich auf die durch keine Beweisergebnisse gestützte Vermutung „gehobener Lebensverhältnisse des Vaters“, weil dieser seit 15.Juni 1994 Kreditrückzahlungsraten von monatlich 8.914 S leisten könne und am 1.Juni 1994 auch eine Lebensversicherungsprämie von 10.302 S bezahlt habe, obwohl sein Einkommen als Arbeitsloser ab 1.April 1994 monatlich nur etwa 10.000 S betrage. Unbeachtet blieb dabei das vom Vater bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen einer „Kontoüberziehung in Höhe von 80.000 S“ (ON 67). Wäre es aber dem Vater nur durch laufende „Kontoüberziehungen“ möglich gewesen, seinen monatlichen Kreditverbindlichkeiten für die angeschaffte Eigentumswohnung nachzukommen, sprächen solche Tatsachen gegen die Mutmaßungen des Rekursgerichtes. Zu diesem Thema fehlt es aber an Feststellungen; insoweit wurde auch kein Beweisverfahren durchgeführt. Dabei ist zu betonen, daß für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage wesentliche Schätzungen überhaupt erst in Betracht kämen, wenn das Gericht aufgrund amtswegiger Beweisaufnahmen außerstande wäre, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (2 Ob 509/95; ZfRV 1993, 246; EvBl 1992/20).
Der Unterhaltspflichtige rügt, das Rekursgericht habe nicht gewürdigt, daß er infolge Ehescheidung und eines noch nicht abgeschlossenen Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG genötigt gewesen sei, sich „eine neue Wohnung zu nehmen“; er brachte dazu schon im Verfahren erster Instanz vor, „im Zuge der Scheidung die Wohnung verloren“ zu haben (ON 31), eine Wohnung benötigt und eine Eigentumswohnung auf Kredit angeschafft zu haben (ON 67).Der Unterhaltspflichtige rügt, das Rekursgericht habe nicht gewürdigt, daß er infolge Ehescheidung und eines noch nicht abgeschlossenen Aufteilungsverfahrens gemäß Paragraphen 81, ff EheG genötigt gewesen sei, sich „eine neue Wohnung zu nehmen“; er brachte dazu schon im Verfahren erster Instanz vor, „im Zuge der Scheidung die Wohnung verloren“ zu haben (ON 31), eine Wohnung benötigt und eine Eigentumswohnung auf Kredit angeschafft zu haben (ON 67).
Die durch eine Scheidung bedingten Kosten der Beschaffung einer Wohnung - etwa auch in Form monatlicher Kreditrückzahlungsraten - können eine Abzugpost bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, vor allem dann, wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verblieb (EFSlg 68.296). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken Schulden einging; solche Belastungen können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Für die vorzunehmende Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, sind daher ua der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie eingegangen wurden und die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Schuldners maßgebend. Nur wenn diese Interessenabwägung zum Ergebnis führt, der Unterhaltspflichtige habe sich wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung verschuldet, kann die Begründung von Schulden in Kenntnis einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern (ÖA 1994, 62).
Berücksichtigt man, daß der Unterhaltspflichtige im vorliegenden Fall seit 1.April 1994 ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 10.000 S an Arbeitslosengeld hatte, aber am 25.April 1994 dennoch, wie im Revisionsrekurs zugestanden wird, einen Kredit im Betrag von 1,100.000 S aufnahm und dafür monatliche Rückzahlungsraten von 8.914 S aufzubringen hat, ist - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - eine in keinem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen stehende und daher leichtfertige Verwendung von Kredit ohne verständigen Grund anzunehmen. Eine wirtschaftliche Fehlentscheidung dieser Art kann nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Vom Unterhaltspflichtigen wurde auch gar nicht behauptet, er habe sein dringendes Wohnbedürfnis nur durch die Anschaffung der mit einem Kredit von 1,100.000 S finanzierten Eigentumswohnung befriedigen können. Es ist daher insoweit dem Erstgericht zu folgen, daß die Kreditbelastung für die offenbar in erster Linie der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen dienende Anschaffung einer Eigentumswohnung bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat.
Unzutreffend geht der Unterhaltspflichtige aber auch davon aus, es seien bei Errechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus der Zeit seiner „Selbständigkeit....noch Schulden bei Finanzamt und Sozialversicherung“ von etwa 150.000 S zu berücksichtigen. Der Revisionsrekurs übersieht, daß das vom Erstgericht festgestellte durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen als selbständig Erwerbstätiger (21.500 S unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der Hälfte der Diäten) auf einer Berechnung „nach Steuern“ entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten beruht (ON 55 S 6). Daß das monatliche Nettoeinkommen mindernde Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien, wurde bisher nicht behauptet. Im Verfahren erster Instanz war lediglich von einer „Steuernachzahlung“ von etwa 150.000 S die Rede (ON 52). Das erst im Revisionsrekurs in unsubstantiierter Weise angeschnittene Thema von Schulden bei der „Sozialversicherung“ bedarf keiner Erörterung, weil § 10 AußStrG so zu verstehen ist, daß nur zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EvBl 1992/54).Unzutreffend geht der Unterhaltspflichtige aber auch davon aus, es seien bei Errechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus der Zeit seiner „Selbständigkeit....noch Schulden bei Finanzamt und Sozialversicherung“ von etwa 150.000 S zu berücksichtigen. Der Revisionsrekurs übersieht, daß das vom Erstgericht festgestellte durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen als selbständig Erwerbstätiger (21.500 S unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen und der Hälfte der Diäten) auf einer Berechnung „nach Steuern“ entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten beruht (ON 55 S 6). Daß das monatliche Nettoeinkommen mindernde Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien, wurde bisher nicht behauptet. Im Verfahren erster Instanz war lediglich von einer „Steuernachzahlung“ von etwa 150.000 S die Rede (ON 52). Das erst im Revisionsrekurs in unsubstantiierter Weise angeschnittene Thema von Schulden bei der „Sozialversicherung“ bedarf keiner Erörterung, weil Paragraph 10, AußStrG so zu verstehen ist, daß nur zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EvBl 1992/54).
Trotz dieser Erwägungen ist die Rechtssache allerdings noch nicht spruchreif. Ohne nähere Feststellungen über die Lebens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen läßt sich nämlich weder der noch nicht rechtskräftig erledigte Teil des Begehrens auf Unterhaltserhöhung noch jener auf Unterhaltsherabsetzung abschließend beurteilen. Der bisher bekannte Sachverhalt legt nämlich tatsächlich die Vermutung nahe, der Unterhaltspflichtige habe seit 1.August 1993 nicht nur die festgestellten Einkünfte bezogen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher erforderlich sein, zunächst den Unterhaltspflichtigen detailliert zu seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen zu vernehmen und sodann jene weiteren sachdienlichen Erhebungen zu veranlassen, die durch die Vernehmungsergebnisse allenfalls nahegelegt werden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.