Rechtssatz RS0047497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047497
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Rechtssatz
Leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil minderjährige Kindern stets ein für die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse notwendiger Unterhalt zur Verfügung zu stellen ist und auch während aufrechter Ehe eine unnötige Verschuldung der Eltern ihnen nicht zur Last fallen darf. Bei derartigen Verschuldungen haben die Unterhaltsverpflichteten die Schuldenlast ohne Schmälerung des Kindesunterhaltes unter äußerster eigener Anstrengung abzudecken. Bei minderjährigen Kindern fällt daher das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, weniger ins Gewicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 662/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 662/90
Veröff: JBl 1991,720 = EvBl 1991/50 S 245
- 1 Ob 501/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 501/93
nur: Leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil minderjährige Kindern stets ein für die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse notwendiger Unterhalt zur Verfügung zu stellen ist und auch während aufrechter Ehe eine unnötige Verschuldung der Eltern ihnen nicht zur Last fallen darf. (T1) Beisatz: Die Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung bei Begründung von Schulden verwehrt dem Unterhaltspflichtigen in der Regel eine Berufung auf völlige oder teilweise Leistungsunfähigkeit infolge dieser Schulden, es sei denn, es handelt sich um notwendige nicht anders finanzierbare Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung. (T2)
- 1 Ob 511/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 511/94
nur T1; nur: Bei minderjährigen Kindern fällt daher das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, weniger ins Gewicht. (T3)
- 1 Ob 599/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 599/95
nur: Leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. (T4) Beis wie T2
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
Auch
- 1 Ob 8/98b
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 8/98b
nur T4
- 7 Ob 132/98g
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 132/98g
Auch; nur T4; nur T3; Beisatz: Die Zustimmung bzw Billigung des betreuenden Elternteils bei noch aufrechter ehelicher Gemeinschaft zur Kreditaufnahme führt noch nicht zwingend zur Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten. (T5)
- 1 Ob 217/99i
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 217/99i
nur T4
- 3 Ob 85/00x
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 85/00x
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047497
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00662_9000000_001