Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach der von Gitschthaler in seiner Glosse zur in JBl 1997, 33 wiedergegebenen Entscheidung 7 Ob 2085/96 (= JBl 1997, 34 ff) zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hängt die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungen im Rahmen einer Interessenabwägung vom Zeitpunkt und der Art der Entstehung der Schulden, vom Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, vom Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils während aufrechter Gemeinschaft zur konkreten Schuldenaufnahme, von der Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie vom Interesse an einer Schuldentilgung, nämlich um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, ab. Ebenso wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung bzw Billigung des betreuenden Elternteils bei noch aufrechter Gemeinschaft zur Kreditaufnahme noch nicht zwingend zur Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten führt, weil leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden jedenfalls nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden können und bei minderjährigen Kindern das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, ohnehin weniger ins Gewicht fällt (vgl Gitschthaler aaO mwN). Unstrittig ist, daß die gegenständliche vom unterhaltspflichtigen Vater vermietete Eigentumswohnung nicht der notwendigen Wohnraumbeschaffung nach der Trennung vom nunmehr betreuenden Elternteil angeschafft worden ist und, solange die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht ist, und kein höherer Mietzins erzielt werden kann, zu keinem Gewinn aus ihrer Vermietung führt. Gitschthaler meint, es sei zwischen Anschaffungen von Eigentumswohnungen, die zur Gewinnerzielung durch den unterhaltspflichtigen Vaters führten, und von solchen, die allein zur Vermögensbildung aufgenommen worden sind, und die daher nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, zu unterscheiden. Bei ersteren wären die Kreditrückzahlungsraten als zur Ermöglichung eines Mietzinsgewinnes erforderlich Werbungskosten (die ja von der Rechtsprechung als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt würden), gleichzustellen. Um einen dem Kind anteilig zukommenden Mietzinsgewinn zu erzielen, müsse daher der Aufwand für das gewinnbringende Objekt in Abzug gebracht werden, weil es ohne diesen Aufwand nie zu einem Gewinn käme. Gitschthaler gesteht aber an anderer Stelle zu, daß eine verlustbringende Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Passivierung der Bemessungsgrundlage führen dürfe. Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht Gitschthalers ist daher im vorliegenden Fall entgegenzuhalten, daß der Kreditrückzahlungsaufwand die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt des Kindes mindert, ohne daß es während der Unterhaltsberechtigung des Kindes voraussichtlich zu einer Gewinnerzielung aus Mieteinnahmen kommt, weil das Kind vermutlich bei gänzlicher Zurückzahlung des für die gekaufte Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites selbsterhaltungsfähig ist. Daraus ergibt sich aber, daß die Kreditaufwendungen für die Eigentumswohnung des unterhaltspflichtigen Vaters allein dessen Vermögensbildung bzw Einkünften nach Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung dienen. Ohne darauf einzugehen, bis zu welchem bzw ab welchem Kreditrückzahlungsaufwand Mietzinseinnahmen dem unterhaltsberechtigten Kind in Gegenüberstellung eines ohne Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen ermittelten Unterhaltes in der Form als Gewinn zukommen, daß von einer Wirtschaftlichkeit dieser Investition für das Kind gesprochen werden kann, ergibt sich im vorliegenden Fall, daß entsprechend der ständigen Rechtsprechung Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden können, die Mietzinseinnahmen aber schon. In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Unterhalt antragsgemäß zu erhöhen.Nach der von Gitschthaler in seiner Glosse zur in JBl 1997, 33 wiedergegebenen Entscheidung 7 Ob 2085/96 (= JBl 1997, 34 ff) zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hängt die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungen im Rahmen einer Interessenabwägung vom Zeitpunkt und der Art der Entstehung der Schulden, vom Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, vom Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils während aufrechter Gemeinschaft zur konkreten Schuldenaufnahme, von der Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie vom Interesse an einer Schuldentilgung, nämlich um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, ab. Ebenso wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung bzw Billigung des betreuenden Elternteils bei noch aufrechter Gemeinschaft zur Kreditaufnahme noch nicht zwingend zur Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten führt, weil leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden jedenfalls nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden können und bei minderjährigen Kindern das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, ohnehin weniger ins Gewicht fällt vergleiche Gitschthaler aaO mwN). Unstrittig ist, daß die gegenständliche vom unterhaltspflichtigen Vater vermietete Eigentumswohnung nicht der notwendigen Wohnraumbeschaffung nach der Trennung vom nunmehr betreuenden Elternteil angeschafft worden ist und, solange die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht ist, und kein höherer Mietzins erzielt werden kann, zu keinem Gewinn aus ihrer Vermietung führt. Gitschthaler meint, es sei zwischen Anschaffungen von Eigentumswohnungen, die zur Gewinnerzielung durch den unterhaltspflichtigen Vaters führten, und von solchen, die allein zur Vermögensbildung aufgenommen worden sind, und die daher nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, zu unterscheiden. Bei ersteren wären die Kreditrückzahlungsraten als zur Ermöglichung eines Mietzinsgewinnes erforderlich Werbungskosten (die ja von der Rechtsprechung als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt würden), gleichzustellen. Um einen dem Kind anteilig zukommenden Mietzinsgewinn zu erzielen, müsse daher der Aufwand für das gewinnbringende Objekt in Abzug gebracht werden, weil es ohne diesen Aufwand nie zu einem Gewinn käme. Gitschthaler gesteht aber an anderer Stelle zu, daß eine verlustbringende Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Passivierung der Bemessungsgrundlage führen dürfe. Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht Gitschthalers ist daher im vorliegenden Fall entgegenzuhalten, daß der Kreditrückzahlungsaufwand die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt des Kindes mindert, ohne daß es während der Unterhaltsberechtigung des Kindes voraussichtlich zu einer Gewinnerzielung aus Mieteinnahmen kommt, weil das Kind vermutlich bei gänzlicher Zurückzahlung des für die gekaufte Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites selbsterhaltungsfähig ist. Daraus ergibt sich aber, daß die Kreditaufwendungen für die Eigentumswohnung des unterhaltspflichtigen Vaters allein dessen Vermögensbildung bzw Einkünften nach Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung dienen. Ohne darauf einzugehen, bis zu welchem bzw ab welchem Kreditrückzahlungsaufwand Mietzinseinnahmen dem unterhaltsberechtigten Kind in Gegenüberstellung eines ohne Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen ermittelten Unterhaltes in der Form als Gewinn zukommen, daß von einer Wirtschaftlichkeit dieser Investition für das Kind gesprochen werden kann, ergibt sich im vorliegenden Fall, daß entsprechend der ständigen Rechtsprechung Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden können, die Mietzinseinnahmen aber schon. In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Unterhalt antragsgemäß zu erhöhen.