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Entscheidung 1 Ob 1666/95×

Entscheidung 1 Ob 1666/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1666/95

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Leopold C***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas C*****, vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.April 1995, GZ 54 R 61/95-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Thomas C***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Aufnahme eines Kredits für eine Wohnungsneubeschaffung (samt Anschaffung einer Wohnungseinrichtung), wenn im Zuge einer Ehescheidung die bisherige Ehewohnung (samt Einrichtung) der Gattin und dem Kind überlassen wurde, ist grundsätzlich als einkommensmindernd zu berücksichtigen (EF 68296 mwN). Die Scheidung der Ehe erfolgte aber bereits 1982. Bei dermaßen lang zurückliegender Kreditaufnahme hätte der Vater behaupten und bescheinigen müssen, daß die Aufnahme eines derart hohen Kredits (Rückzahlungsrate immerhin S 5.000,- monatlich nach den Behauptungen des Vaters) unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können vergleiche 1 Ob 581/94).

Textnummer

E39866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01666.95.0906.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19950906_OGH0002_0010OB01666_9500000_000

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