Entscheidung 1 Ob 1666/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Leopold C***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas C*****, vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.April 1995, GZ 54 R 61/95-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Thomas C***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Thomas C***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Aufnahme eines Kredits für eine Wohnungsneubeschaffung (samt Anschaffung einer Wohnungseinrichtung), wenn im Zuge einer Ehescheidung die bisherige Ehewohnung (samt Einrichtung) der Gattin und dem Kind überlassen wurde, ist grundsätzlich als einkommensmindernd zu berücksichtigen (EF 68296 mwN). Die Scheidung der Ehe erfolgte aber bereits 1982. Bei dermaßen lang zurückliegender Kreditaufnahme hätte der Vater behaupten und bescheinigen müssen, daß die Aufnahme eines derart hohen Kredits (Rückzahlungsrate immerhin S 5.000,- monatlich nach den Behauptungen des Vaters) unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können (vgl 1 Ob 581/94).Die Aufnahme eines Kredits für eine Wohnungsneubeschaffung (samt Anschaffung einer Wohnungseinrichtung), wenn im Zuge einer Ehescheidung die bisherige Ehewohnung (samt Einrichtung) der Gattin und dem Kind überlassen wurde, ist grundsätzlich als einkommensmindernd zu berücksichtigen (EF 68296 mwN). Die Scheidung der Ehe erfolgte aber bereits 1982. Bei dermaßen lang zurückliegender Kreditaufnahme hätte der Vater behaupten und bescheinigen müssen, daß die Aufnahme eines derart hohen Kredits (Rückzahlungsrate immerhin S 5.000,- monatlich nach den Behauptungen des Vaters) unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können vergleiche 1 Ob 581/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01666.95.0906.000
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
JJT_19950906_OGH0002_0010OB01666_9500000_000
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