Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist darin begründet, daß das Rekursgericht generell Kreditverbindlichkeiten, die während aufrechter Ehe im Einverständnis der Eltern eingegangen wurden, als bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigungsfähig ansieht. Das Rekursgericht begründete diese Ansicht damit, daß den Kindern immer ein zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse notwendiger Unterhalt verbleiben müsse, was durchaus richtig ist. Beim Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages etwa in der Höhe des Regelbedarfes eines Kindes handelt es sich aber nicht um den notwendigen Unterhalt, sondern um den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen. Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich abzugsfähige Aufwendungen (Jus extra 1994/1488; RZ 1991/70; 8 Ob 646/93; 7 Ob 550/93; 2 Ob 587/93; Gitschthaler in ÖJZ 1992, 533; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 244). Bei Beurteilung der Frage, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, für die der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten noch weiter herabzudrücken, maßgeblich sind, und sind Schulden unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (EF 62.332, ÖAV 1994, 62; JBl. 1991, 720; 1 Ob 511/94; 2 Ob 587/93; Purtscheller-Salzmann, aaO). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht abgewichen, weil es eben generell die Abzugsfähigkeit der Kreditverbindlichkeit, die die Kontoüberziehung betrifft, verneinte.
In der Sache selbst ist für den Vater damit aber nichts gewonnen:
Der Vater brachte zwar zunächst vor, die Überziehung seines Gehaltskontos im Ausmaß von etwa S 130.000,-- sei dadurch entstanden, daß die Mutter über dieses Konto zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen sei und „entsprechende Behebungen“ für sich und die beiden Kinder vorgenommen habe (AS 83), doch wurde vom Vater schließlich zugestanden und vom Erstgericht auch festgestellt, daß der Mutter für sein Gehaltskonto keine Zeichnungs- oder Verfügungsberechtigung zugestanden sei (AS 130, 137). Weiters hat sich herausgestellt, daß der Sollstand auf diesem Gehaltskonto per 30.6.1990 nur etwa S 65.000,-- betrug (AS 137). Allein deshalb können die den Vater belastenden Sollzinsen keinesfalls den von ihm behaupteten Betrag von monatlich etwa S 1.000,--, sondern allenfalls bloß die Hälfte davon betragen. Das Erstgericht hat aber auch festgestellt, daß der Vater innerhalb von drei Jahren bei sparsamer Lebensführung in der Lage gewesen wäre, die Gehaltskontoüberziehung abzudecken (AS 139). Für die Berücksichtigung von Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind - dies sei unterstellt - , ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte; es ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (EF 68.313). Geht man nun davon aus, daß der Vater die Kontoüberziehung bei sparsamer Lebensführung hätte abdecken können, was ihm als pflichtbewußtem Familienvater auch durchaus zuzumuten ist, dann kommt eine Berücksichtigung der Kreditraten, die der Vater für die Überziehung seines Gehaltskontos aufzubringen hat, nicht in Betracht. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es ihm oblegen wäre, die Abzugsfähigkeit dieser Kreditrückzahlungsraten darzutun (vgl. JBl. 1991, 720; Purtscheller-Salzmann, aaO); dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.Der Vater brachte zwar zunächst vor, die Überziehung seines Gehaltskontos im Ausmaß von etwa S 130.000,-- sei dadurch entstanden, daß die Mutter über dieses Konto zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen sei und „entsprechende Behebungen“ für sich und die beiden Kinder vorgenommen habe (AS 83), doch wurde vom Vater schließlich zugestanden und vom Erstgericht auch festgestellt, daß der Mutter für sein Gehaltskonto keine Zeichnungs- oder Verfügungsberechtigung zugestanden sei (AS 130, 137). Weiters hat sich herausgestellt, daß der Sollstand auf diesem Gehaltskonto per 30.6.1990 nur etwa S 65.000,-- betrug (AS 137). Allein deshalb können die den Vater belastenden Sollzinsen keinesfalls den von ihm behaupteten Betrag von monatlich etwa S 1.000,--, sondern allenfalls bloß die Hälfte davon betragen. Das Erstgericht hat aber auch festgestellt, daß der Vater innerhalb von drei Jahren bei sparsamer Lebensführung in der Lage gewesen wäre, die Gehaltskontoüberziehung abzudecken (AS 139). Für die Berücksichtigung von Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind - dies sei unterstellt - , ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte; es ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (EF 68.313). Geht man nun davon aus, daß der Vater die Kontoüberziehung bei sparsamer Lebensführung hätte abdecken können, was ihm als pflichtbewußtem Familienvater auch durchaus zuzumuten ist, dann kommt eine Berücksichtigung der Kreditraten, die der Vater für die Überziehung seines Gehaltskontos aufzubringen hat, nicht in Betracht. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es ihm oblegen wäre, die Abzugsfähigkeit dieser Kreditrückzahlungsraten darzutun vergleiche JBl. 1991, 720; Purtscheller-Salzmann, aaO); dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.
Die Rückzahlungsraten im Betrage von S 2.291,-- bzw. S 103,-- monatlich hat das Rekursgericht zu Recht nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Der Vater hat sich mit der Vereinbarung nach § 55a EheG zur Rückzahlung der aushaftenden Darlehensbeträge verpflichtet (AS 61). Solche Kreditrückzahlungen bleiben als Ergebnis der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung selbst dann ohne Einfluß auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinen Kindern, wenn die Rückzahlungen auch den Minderjährigen, die in der früheren Ehewohnung leben, zugutekommen (EF 65.450, 68.329; 1 Ob 568/93; Purtscheller-Salzmann, aaO). Diese Kreditverbindlichkeiten sind sohin schon aufgrund der Vereinbarung vom 1.8.1990 nicht abzugsfähig. Darüber hinaus stellen Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen (S 103,-- monatlich) jedenfalls keine Abzugspost dar (EF 68.291, 62.308).Der Vater hat sich mit der Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG zur Rückzahlung der aushaftenden Darlehensbeträge verpflichtet (AS 61). Solche Kreditrückzahlungen bleiben als Ergebnis der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung selbst dann ohne Einfluß auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinen Kindern, wenn die Rückzahlungen auch den Minderjährigen, die in der früheren Ehewohnung leben, zugutekommen (EF 65.450, 68.329; 1 Ob 568/93; Purtscheller-Salzmann, aaO). Diese Kreditverbindlichkeiten sind sohin schon aufgrund der Vereinbarung vom 1.8.1990 nicht abzugsfähig. Darüber hinaus stellen Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen (S 103,-- monatlich) jedenfalls keine Abzugspost dar (EF 68.291, 62.308).
Es ist daher tatsächlich von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 19.100,-- auszugehen. Dieses Einkommen versetzt den Unterhaltspflichtigen aber in die Lage, den für Ingo U***** geforderten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.500,-- zu bezahlen, denn dieser Betrag entspricht etwa 18 % des genannten Nettoeinkommens (vgl. Purtscheller-Salzmann, aaO, Rz 14).Es ist daher tatsächlich von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 19.100,-- auszugehen. Dieses Einkommen versetzt den Unterhaltspflichtigen aber in die Lage, den für Ingo U***** geforderten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.500,-- zu bezahlen, denn dieser Betrag entspricht etwa 18 % des genannten Nettoeinkommens vergleiche Purtscheller-Salzmann, aaO, Rz 14).
Der Bedarf des Kindes am erhöhten Unterhaltsbeitrag wird vom Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen. Unter Bedachtnahme auf die sogenannten Regelbedarfssätze von Minderjährigen (siehe ÖAV 1993, Heft 3) ist auch der Bedarf des mj. Ingo in einer Höhe von S 3.500,-- gegeben, sodaß eine Überprüfung der Frage, ob die Unterbringung im Internat notwendig ist, tatsächlich unterbleiben konnte.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.