Begründung:
Die Streitteile haben am 18.7.1970 die Ehe geschlossen, der der bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Alexander, sowie die am *****1979 geborene Christina und die am *****1984 geborene Daniela entstammen. Die Ehe ist noch aufrecht. Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit September 1992 aufgehoben. Bis dahin hatte die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge Klägerin) den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Beklagter) wohnt, seitdem er die Ehewohnung verlassen hat, bei seiner Lebensgefährtin in W*****. (In der Revisionsrekursbeantwortung wurde als Anschrift: Lindengasse 4, Weißkirchen angeführt.) Die Klägerin wohnt mit den beiden minderjährigen Kindern im Einfamilienhaus ihres Vaters. Eine im Sommer 1992 in Aussicht genommene einvernehmliche Scheidung scheiterte; die für 5.2.1993 anberaumte Tagsatzung im Scheidungsverfahren blieb unbesucht.
Mit der am 15.3.1993 beim Erstgericht eingebrachten Unterhaltsklage verband die Klägerin den Antrag, ihrem Mann mittels einstweiliger Verfügung die Bezahlung eines monatlichen einstweiligen Unterhalts von 11.000,-- S aufzutragen. Der Beklagte, der in den letzten Jahren durchschnittlich rund 50.000,-- S netto monatlich verdient habe, habe nach dem Scheitern der in Aussicht genommenen einvernehmlichen Scheidung den im Entwurf des Scheidungsvergleiches vorgesehenen und bis Februar 1993 auch bezahlten Gesamtunterhalt für die Familie von monatlich 20.000,-- S (davon für die Klägerin 11.000,-- S) nunmehr auf 8.400,-- S (davon für die Klägerin 2.000,-- S) gekürzt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Antrages und brachte im wesentlichen dazu vor:
Die Klägerin habe ein Erwerbseinkommen von monatlich 7.000,-- S bis 8.000,-- S. Er sei Geschäftsführer der CF-***** GmbH & Co (in der Folge "Firma CF") und an dieser Gesellschaft mit 20 % beteiligt gewesen. Die Geschäftsausweitung dieser Gesellschaft habe auch die Ausweitung beträchtlicher Kreditmittel erforderlich gemacht. Zur Sicherstellung dieser Kreditmittel und auch des zum Bau eines Einfamilienhauses aufgenommenen Kredites habe die finanzierende Bank, nämlich die Sparkasse B*****, von ihm die persönliche Haftung und darüber hinaus auch die Sachhaftung mit dem in seinem Eigentum stehenden Haus, in dem sich die Ehewohnung befunden habe, verlangt. Im Februar 1992 sei die "Firma CF" jedoch dadurch, daß einer der (richtig wohl:) Schuldner ungerechtfertigterweise eine Zahlung von 1,000.000,-- S zurückgehalten habe, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Er habe deshalb - ohne daß ihn ein Verschulden daran treffe - im April 1992 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft stellen müssen. Weil die finanzierende Bank auf Verwertung der Sicherheiten gedrängt habe, habe er sich zur Verwertung des Wohnhauses und darüber hinaus zur Bezahlung von 800.000,-- S in vier gleichen Raten a 200.000,-- S beginnend mit 1.7.1993, dies bei sonstigem Wiederaufleben der unbesicherten Forderung von 3,000.000,-- S, verpflichten müssen. Durch dieses Übereinkommen, welchem auch die Klägerin zugestimmt habe, sei jene aus ihrer persönlichen Haftung entlassen worden. Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft habe er eine selbständige Tätigkeit - im gleichen Geschäftszweig - aufgenommen, aus welcher er in der Zeit 5/92 bis 12/92 zwar 1,000.000,-- S erlöst habe, wovon ihm aber nach Abzug der Betriebsausgaben, der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer netto 277.400,-- S im Monatsdurchschnitt, demnach 34.674,-- S zugeflossen seien. Von diesem Betrag sei allerdings der monatliche Aufwand von 16.000,-- S für die Aufbringung der jährlichen, 200.000,-- S betragenden Raten an die Sparkasse B***** in Abzug zu bringen. Im - nicht zustandegekommenen - Scheidungsvergleich sei von einem erreichbaren Nettoeinkommen von 50.000,-- S ausgegangen worden. Er habe im Herbst 1992 seiner Gattin 200.000,-- S, die er von der Raiffeisenkasse W***** im Kreditwege beschafft habe, zur Anschaffung der nunmehrigen Wohnmöglichkeit überwiesen. Die innerhalb von 2 Jahren vorzunehmende Rückerstattung dieses Kredites erfordere einen monatlichen Aufwand von 7.000,-- S, der gleichfalls von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sei.
Nach Einvernahme der Parteien und Einsichtnahme in verschiedene Urkunden bestimmte das Erstgericht den monatlichen vorläufigen Unterhalt für die Klägerin mit 8.100,-- S. Das Unterhaltsmehrbegehren von 2.900,-- S wies es ab. Über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus nahm das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
In den Jahren 1979 bis 1981 errichteten die Streitteile in B***** ein Einfamilienhaus, das mit Krediten von 2,300.000,-- S bis 2,400.000,-- S, für welche die Klägerin die Bürgschaft übernahm, finanziert wurde. 1981 nahm der Beklagte seine selbständige Tätigkeit in Form der Entwicklung von Software an. 1986 gründete er mit weiteren 6-8 Gesellschaftern die "Fa. CF". Seine Beteiligung von 20 % finanzierte er aus dem Erlös seines bis dahin geführten Einzelunternehmens. Unternehmensgegenstand der "Fa. CF" war die Entwicklung von Software Paketen für Fremdenverkehrsbetriebe. 1987 mußte der Beklagte die persönliche Haftung für Geschäftskredite dieser Gesellschaft in Höhe von rund 6,0 Millionen S übernehmen; dieser Kredit wurde darüber hinaus auf seiner Liegenschaft in B***** pfandrechtlich sichergestellt. Bis Februar 1992 bezog der Beklagte als Geschäftsführer der "Fa. CF" ein monatliches Nettogehalt von rund 40.000,-- S. Im März 1992 beantragte er die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft; ein Verschulden des Beklagten an der Konkurseröffnung konnte nicht festgestellt werden. Ab etwa März 1992 hielt sich der Beklagte überwiegend bei seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Lebensgefährtin in W***** auf. Seit März/April 1992 betreibt der Beklagte ein Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand der Produktion diverser Software. Am 15.4.1992 schloß der Beklagte mit der seinen Hausbau und die "Fa. CF" finanzierenden Sparkasse B***** ein Übereinkommen, nach dessen wesentlichen Inhalt
a) die Sparkasse B***** berechtigt war, die im Alleineigentum des Beklagten stehende, ihr verpfändete Liegenschaft um einen (zu erwartenden) Erlös von 4,000.000,-- S zu veräußern,
b) der Beklagte darüber hinaus verpflichtet war, einen Betrag von 800.000,-- S, zahlbar in vier Jahresraten a 200.000,-- S, fällig am 1.7., erstmals 1993, zu leisten, und zwar mit dem Beisatz, daß im Falle der Nichteinhaltung dieser Zahlungsverpflichtung das Wiederaufleben der restlichen offenen Forderung von 3,000.000,-- S eintritt. Am 23.4.1992 wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben,
S 22/92-2, das Konkursverfahren über die "Fa. CF" eröffnet. Der von der Sparkasse B***** erzielte Verwertungserlös der Liegenschaft des Beklagten betrug 4,000.000,-- S. Im Sommer 1992 entwarf der Rechtsvertreter des Beklagten einen Scheidungsvergleich, nach dessen hier relevantem Inhalt der Beklagte verpflichtet werden sollte, monatliche Unterhaltsbeträge von 11.000,-- S an die Klägerin, 5.000,-- S für Christina, und 4.000,-- S für Daniela zu bezahlen. Im September 1992 zog der Beklagte endgültig aus der Ehewohnung aus; seither zahlt er seiner Lebensgefährtin für Kost und Unterkunft monatlich 11.000,-- S. Im November 1992 überwies der Beklagte an die Klägerin zum Ankauf eines Grundstückes, auf dem die Klägerin für sich und die beiden Kinder ein Fertigteilhaus errichten lassen wollte, 200.000,-- S, welchen Betrag er im Kreditwege von der Raiffeisenkasse T***** aufbrachte. Im Dezember 1992 verließ auch die Klägerin mit den beiden Kindern die vormalige Ehewohnung. Seit 1.2.1993 ist die Klägerin bei der Außenstelle B***** der steiermärkischen Handelskammer als Kanzleikraft beschäftigt und erzielte daraus im Februar 1993 8.335,-- S netto und im März 1993 7.205,18 S netto. 1992 erzielte der Beklagte als selbständiger Einzelkaufmann (Unternehmensgegenstand: Herstellung von diversen Computerprogrammen) in der Zeit März bis Dezember - abzüglich Betriebsaufwand und Steuern - ein Einkommen von netto 500.000,-- S. 1993 wird er voraussichtlich aus dieser Tätigkeit im Monatsdurchschnitt rund 42.000,-- S erzielen (auch dies nach Abzug von Materialeinsatz, Fremdleistungen, Betriebsaufwand, Steuern). An Unterhaltsleistungen erbrachte der Beklagte für die Klägerin und die beiden Kinder zusammen:
von 3/92 - 11/92: monatlich 15.000,-- S
von 12/92 - 2/93: monatlich 20.000,-- S
davon 11.000,-- S für die Klägerin, und
seit 3/92 monatlich 8.400,-- S,
davon 2.000,-- S für die Klägerin.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß weder die an die Klägerin zum Ankauf eines Grundstückes (auf welchem die Klägerin ein Fertigteilhaus errichten wollte) getätigte Leistung von 200.000,-- S noch die viermal zu erbringenden jährlichen Kreditraten von 200.000,-- S an die Sparkasse B***** eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sein könnten, sodaß von einem Familieneinkommen von 49.770,-- S auszugehen sei, wovon der Klägerin als schlechter verdienenden Teil unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten für die beiden Kinder rund 32 %, das seien 15.900,-- S abzüglich des eigenen Einkommens von (rund) 7.800,-- S, demnach restliche 8.100,-- S gebührten.
Mit seinem Beschluß vom 6.7.1993, ON 14 dA, schränkte das Erstgericht auf Antrag des Beklagten - unbekämpft - die vom Beklagten im Rahmen der einstweiligen Verfügung zu erbringende Unterhaltsleistung auf 6.500,-- S ein, weil der Beklagte den für die Klägerin zur Anschaffung eines Grundstückes geleisteten, im Kreditweg finanzierten Betrag von 200.000,-- S nunmehr nach Umwandlung des Kontokorrentkredites in einen Abstattungskredit in monatlichen Raten von 5.100,-- S an die Raiffeisenkasse W***** zurückzahle.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Beklagten noch vor Stellung des Einschränkungsantrages erhobenen Rekurs, in dem er die Herabsetzung des einstweiligen Unterhaltes auf 2.000,-- S monatlich begehrte, dahin Folge, daß es dem Beklagten unter Neufassung des Spruches der einstweiligen Verfügung die Bezahlung eines monatlichen einstweiligen Unterhaltes von 2.000,-- S auftrug und das Unterhaltsmehrbegehren von 9.000,-- S monatlich abwies. Es übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und hob vor Eingehen in die im Rekurs ausgeführte Rechtsrüge insbesondere hervor, daß den Rekurswerber an der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seiner "Dienstgeberfirma" kein Verschulden treffe und er auch nach der Konkurseröffnung der Obliegenheit, alle nach den konkreten persönlichen Möglichkeiten und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, entsprochen und sofort eine - erstaunlich gut dotierte - Erwerbsmöglichkeit gefunden und aufgenommen habe.
Zu der im Rekurs relevierten Frage, inwieweit die vom Beklagten zu leistenden Kreditraten von monatlich 5.100,-- S (vor Einschränkung der einstweiligen Verfügung noch mit dem Betrag von 7.000,-- S veranschlagt) betreffend die Tilgung des im Kreditweg aufgebrachten, der Klägerin im November 1992 für die Anschaffung einer Liegenschaft zur Verfügung gestellten Betrages von 200.000,-- S sowie von jährlich 200.000,-- S, daher monatlich 16.600,-- S, die der Beklagte gemäß der Vereinbarung vom 15.4.1993 zur Entschuldung an die Sparkasse B***** zu erbringen habe, als taugliche Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage angesehen werden könnten, nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
a) Zu dem zur Finanzierung des der Klägerin im November 1992 überwiesenen Betrages von 200.000,-- S aufgenommenen Kredit:
Die Klägerin wende sich selbst zutreffenderweise nicht gegen die Berücksichtigung der diesbezüglich monatlichen Kreditraten von 5.100,-- S (der Beschluß ON 14 über die Einschränkung der EV sei unbekämpft geblieben), weil diese Leistung Unterhaltscharakter habe. Seitens des Rekursgerichtes bestünden keine Bedenken, die Abzugsfähigkeit dieser Tilgungsraten "nicht erst" mit 14.6.1992 (AS 125 = S 1 in ON 14), "sondern bereits" mit 15.3.1993 (S 1 in ON 10 = AS 27) zu veranschlagen, nachdem der Beklagte mit diesem Betrag ja bereits im November 1992 auf seinem Konto belastet worden sei und sich der Verpflichtung, diesen für besondere Zwecke (Wohnraumbeschaffung) der unterhaltsberechtigten Klägerin aufgenommenen Kredit (EFSlg. 65.445) nicht habe entziehen können.
b) Zu den jährlichen Kreditverbindlichkeiten von je 200.000,-- S:
Nach der vom Höchstgericht gebilligten Judikatur der Gerichte seien Ratenzahlungen für solche Verbindlichkeiten, die aus unabwendbaren, außergewöhnlichen Belastungen resultierten (EFSlg. 59.192; 6 Ob 628/91 = EFSlg. 65.439; 1 Ob 507/91 in ÖA 1992, 112 = RZ 1991/70 ua), oder die der Erhaltung der Arbeitskraft (EFSlg. 59.190; 65.440; 7 Ob 549/90 in ÖA 1991, 137) oder der wirtschaftlichen Existenz (EFSlg. 62.314, 62.315, 65.437, 65.442, 65.443) des Unterhaltspflichtigen dienten, eine beachtliche, demnach taugliche Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, umso mehr, wenn den Unterhaltspflichtigen an der finanziellen Entwicklung kein Verschulden treffe (EFSlg. 56.428, 62.330). In tatsächlicher Hinsicht sei bei Verbindlichkeiten, die aus einer - hier: faktischen - Betriebsführung herrühren (EFSlg. 59.159), die genaue Kenntnis des Zeitpunktes und der Art der Entstehung dieser Verbindlichkeiten zu fordern (EFSlg. 59.229, 65.499); diese Erhebungen seien vom Erstgericht auch umfassend vorgenommen worden. Bei Kreditverbindlichkeiten, die während der Ehe in beiderseitigem Einvernehmen eingeganen worden seien, sei zu beachten, daß der Unterhaltsberechtigte durch eine Trennung weder besser noch schlechter als bei - hier: faktischer - Fortdauer der Ehe gestellt werden dürfe; es sei also zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft in bezug auf die Verzinsung und Tilgung von Schulden verhalten hätte (7 Ob 662/90 in ÖA 1992, 110 = U 37). Im vorliegenden Fall sei nun, jedenfalls in bezug auf das Verhältnis des Rekurswerbers zu seiner Gattin, festzuhalten, daß
a) die - nach der Aktenlage weder leichtfertig, noch ohne verständigen Grund, noch zu luxuriösen Zwecken - eingegangenen Verbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt entstanden seien (gemäß BS 7:
1987; gemäß dem eingeholten Grundbuchsauszug ON 16: noch einige Jahre davor), nach welchem die Ehe noch etliche Jahre (bis etwa Ende 1992) offenbar intakt gewesen sei;
b) den Verpflichteten an der Insolvenz der "Fa. CF" dessen Geschäftsführer und zu 20 % Gesellschafter er gewesen sei, kein Verschulden treffe;
c) die Klägerin durch das mit der den Hausbau und das Unternehmen finanzierenden Sparkasse B***** (Hauptgläubigerin) geschlossene Übereinkommen vom 15.4.1992 aus der Bürgschaft von 1,500.000,-- S endgültig entlassen worden sei;
d) der Verpflichtete nach der Insolvenz der "Fa. CF" in bezug auf die Erlangung eines (neuerlichen) Erwerbseinkommens alle nach der konkreten Situation und den Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen unternommen habe (6 Ob 530/92 in ÖA 1992, 147; 6 Ob 655/90 in ÖA 1992, 110);
e) nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß es dem Unterhaltsverpflichteten möglich gewesen wäre, die durch den Erlös aus dem Hausverkauf (4,000.000,-- S) nicht besicherte Restschuld von 3,000.000,-- S im Verhandlungswege auf unter 800.000,-- S zu "drücken", und hinsichtlich deren Tilgung geringere Jahresraten als 200.000,-- S zu erwirken; und
f) der Unterhaltspflichtige im Fall der Nichterfüllung des Übereinkommens vom 15.4.1992 erhebliche Nachteile (vgl. etwa EFSlg. 65.446) im Sinne des Wiederauflebens der restlichen Forderung von 3,000.000,-- S zu erwarten habe, deren Verwirklichung im Hinblick auf die damit zu befürchtende Insolvenz im Ergebnis nicht einmal die Leistung des - zugestandenermaßen bescheidenen - Ergänzungsunterhaltes als realistisch erscheinen ließe. Zusammenfassend ergäbe sich daher, daß im vorliegenden besonderen Fall die wenngleich beträchtlichen jährlichen Rückzahlungsraten von 200.000,-- S von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen seien. Das rechnerische Ergebnis stelle sich wie folgt dar:f) der Unterhaltspflichtige im Fall der Nichterfüllung des Übereinkommens vom 15.4.1992 erhebliche Nachteile vergleiche etwa EFSlg. 65.446) im Sinne des Wiederauflebens der restlichen Forderung von 3,000.000,-- S zu erwarten habe, deren Verwirklichung im Hinblick auf die damit zu befürchtende Insolvenz im Ergebnis nicht einmal die Leistung des - zugestandenermaßen bescheidenen - Ergänzungsunterhaltes als realistisch erscheinen ließe. Zusammenfassend ergäbe sich daher, daß im vorliegenden besonderen Fall die wenngleich beträchtlichen jährlichen Rückzahlungsraten von 200.000,-- S von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen seien. Das rechnerische Ergebnis stelle sich wie folgt dar:
Jahreseinkommen (netto) 500.000,-- S
abzüglich erste Tilgungsrate laut überein-
kommen vom 15.4.1992 200.000,-- S
ergäbe eine Zwischensumme von 300.000,-- S;
diese dividiert durch 12 ergäbe ein
Monatsnettoeinkommen von 25.000,-- S
abzüglich der Monatsrate von 5.100,-- S
laut AS 91, 95, 75, 127, 128 ergäbe
19.000,-- S,
abzüglich der Unterhaltsleistungen für
die beiden Kinder von 5.400,-- S
ergäbe eine verminderte Bemessungsgrund-
lage von 14.500,-- S
plus abgerundetes Eigeneinkommen der
Klägerin von 7.000,-- S
ergäbe ein Familieneinkommen von 21.500,-- S
davon 40 %, gerundet 9.000,-- S
abzüglich Eigeneinkommen von 7.000,-- S
ergäbe den verbleibenden, richtigerweise
zugestandenen ergänzenden Unterhaltsan-
spruch von 2.000,-- S.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage der Berücksichtigung von Ratenverbindlichkeiten in ganz außergewöhnlicher Höhe eine veröffentlichte Judikatur bislang nicht vorgefunden worden sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, in dem die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung in der durch den Beschluß des Erstgerichtes vom 6.7.1993, ON 14 dA, eingeschränkten Höhe von 6.500,-- S monatlich beantragt wird.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.