Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht zulässig.
Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach Art. XLI Z 9 der WGN 1989 fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hat, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von einer iS des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage abhängt, nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach "Art". XLI Ziffer 9, der WGN 1989 fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hat, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von einer iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfrage abhängt, nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.
Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG liegt bei Bedachtnahme auf diese Übergabsbestimmung nicht vor. Eine Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz über die Kosten eines Zweitwohnsitzes ist vorhanden (EFSlg 53.672), ebenso über die Kosten, die für die Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind (EFSlg 53.521 ff; vgl. auch die Entscheidungen EFSlg 50.579 f, die allerdings mehr als 3 Jahre zurückliegen). Die Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes sind wohl nicht anders zu lösen als die Fahrkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes allenfalls aufgewendet werden müssen. Hier ist allerdings die Besonderheit, daß der Rekurswerber selbst nur eine Wohnung (in Klagenfurt) gemietet hat, und daß er seiner Lebensgefährtin in Trofaiach einen "Mietkostenzuschuß" leistet. Es ist daher die Frage, ob Kosten einer "Zweitwohnung" überhaupt zu berücksichtigen sind, doch hat dies die zweite Instanz ohnedies getan. Die anderen Kosten, die der Revisionsrekurswerber anführt, sind nach einheitlicher vorliegender Rechtsprechung der zweiten Instanz nicht zu berücksichtigen; dies betrifft auch den Aufwand für Verpflegung (EFSlg 56.354 f) und die Kosten einer Kreditrückzahlung, zumal der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (EFSlg 56.394 ff, 53.064 ff).Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt bei Bedachtnahme auf diese Übergabsbestimmung nicht vor. Eine Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz über die Kosten eines Zweitwohnsitzes ist vorhanden (EFSlg 53.672), ebenso über die Kosten, die für die Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind (EFSlg 53.521 ff; vergleiche auch die Entscheidungen EFSlg 50.579 f, die allerdings mehr als 3 Jahre zurückliegen). Die Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes sind wohl nicht anders zu lösen als die Fahrkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes allenfalls aufgewendet werden müssen. Hier ist allerdings die Besonderheit, daß der Rekurswerber selbst nur eine Wohnung (in Klagenfurt) gemietet hat, und daß er seiner Lebensgefährtin in Trofaiach einen "Mietkostenzuschuß" leistet. Es ist daher die Frage, ob Kosten einer "Zweitwohnung" überhaupt zu berücksichtigen sind, doch hat dies die zweite Instanz ohnedies getan. Die anderen Kosten, die der Revisionsrekurswerber anführt, sind nach einheitlicher vorliegender Rechtsprechung der zweiten Instanz nicht zu berücksichtigen; dies betrifft auch den Aufwand für Verpflegung (EFSlg 56.354 f) und die Kosten einer Kreditrückzahlung, zumal der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (EFSlg 56.394 ff, 53.064 ff).
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.