Rechtssatz RS0007211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007211
Entscheidungsdatum
25.04.1991
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
Rechtssatz
Eine Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz über die Kosten eines Zweitwohnsitzes ist vorhanden (EFSlg 53672), ebenso über die Kosten, die für die Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind (EFSlg 53521 ff) und über den Aufwand für Verpflegung (EFSlg 56354 f). Die Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes sind nicht anders zu lösen als die Fahrkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes allerfalls aufgewendet werden müssen. Daher keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG.Eine Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz über die Kosten eines Zweitwohnsitzes ist vorhanden (EFSlg 53672), ebenso über die Kosten, die für die Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind (EFSlg 53521 ff) und über den Aufwand für Verpflegung (EFSlg 56354 f). Die Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes sind nicht anders zu lösen als die Fahrkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes allerfalls aufgewendet werden müssen. Daher keine erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007211
Dokumentnummer
JJR_19910425_OGH0002_0070OB00549_9000000_002