Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Vaters, der eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf 4.500 S monatlich für jedes Kind anstrebt, ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Vaters, der eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf 4.500 S monatlich für jedes Kind anstrebt, ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Ausgaben des täglichen Lebens und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (RZ 1991/70 = NRSp 1991/100; 6 Ob 566/90, teilweise veröffentlicht in JUS Extra 1990/483; vgl. auch die Nachweise bei Schlemmer in Schwimann, § 140 ABGB Rz 65). Deshalb können weder Rückzahlungsraten und Betriebskosten für Eigentumswohnungen noch Rückzahlungen von Wohnungskrediten noch der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern (RZ 1991/70; 6 Ob 566/90; vgl. auch EFSlg. 21797 f uva). Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen. Ob und allenfalls in welchem Ausmaß nun bei einem Unterhaltspflichtigen solche Belastungen vorliegen, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und betrifft daher keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt dafür, ob ein Abzug von (gerundet) je 1.000 S für die anteiligen Betriebskosten der von den Kindern mitbewohnten vormaligen Ehewohnung als in diesem Umfang gewährter Naturalunterhalt im Einzelfall angemessen ist.Ausgaben des täglichen Lebens und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (RZ 1991/70 = NRSp 1991/100; 6 Ob 566/90, teilweise veröffentlicht in JUS Extra 1990/483; vergleiche auch die Nachweise bei Schlemmer in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 65). Deshalb können weder Rückzahlungsraten und Betriebskosten für Eigentumswohnungen noch Rückzahlungen von Wohnungskrediten noch der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern (RZ 1991/70; 6 Ob 566/90; vergleiche auch EFSlg. 21797 f uva). Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen. Ob und allenfalls in welchem Ausmaß nun bei einem Unterhaltspflichtigen solche Belastungen vorliegen, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und betrifft daher keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt dafür, ob ein Abzug von (gerundet) je 1.000 S für die anteiligen Betriebskosten der von den Kindern mitbewohnten vormaligen Ehewohnung als in diesem Umfang gewährter Naturalunterhalt im Einzelfall angemessen ist.
Nach der Auffassung des erkennenden Senates sind betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung des Kindesunterhaltes mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstop" (Luxusgrenze) zur Vermeidung einer Überalimentierung beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze (6 Ob 533/91). Wo im Einzelfall eine absolute Obergrenze für die Unterhaltsfestsetzung liegt, betrifft im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (6 Ob 606/90, 3 Ob 1509/90, 7 Ob 671/90 ua). Solange der Ermessensspielraum nicht überschritten wird, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig (6 Ob 606/90, 4 Ob 1512/90, 3 Ob 1509/90). Da der Ausspruch des Rekursgerichtes iS des § 13 Abs 1 AußStrG gemäß § 13 Abs 2 AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindet, war der iS des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässige Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.Nach der Auffassung des erkennenden Senates sind betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung des Kindesunterhaltes mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstop" (Luxusgrenze) zur Vermeidung einer Überalimentierung beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze (6 Ob 533/91). Wo im Einzelfall eine absolute Obergrenze für die Unterhaltsfestsetzung liegt, betrifft im übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (6 Ob 606/90, 3 Ob 1509/90, 7 Ob 671/90 ua). Solange der Ermessensspielraum nicht überschritten wird, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig (6 Ob 606/90, 4 Ob 1512/90, 3 Ob 1509/90). Da der Ausspruch des Rekursgerichtes iS des Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindet, war der iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässige Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.