Der Revisionsrekurs des Mark N*** ist dagegen zulässig. Der Unterhalt des Rechtsmittelwerbers aufgrund der Unterhaltsvereinbarung vom 25.1.1982 beträgt nach dem derzeitigen Einkommen des Vaters S 8.523 monatlich. Das Rekursgericht hat, wie der Revisionsrekurs zutreffend darlegt, dadurch, daß es den Unterhalt für den Sohn ab 9.1.1989 mit S 7.500 festsetzte, in Wahrheit eine Unterhaltsherabsetzung vorgenommen. Derartiges ist aber nie beantragt worden. Das Rekursgericht weicht somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab, wonach die Bestimmung des § 405 ZPO, daß das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas anderes zuzusprechen als beantragt wurde, auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist (MietSlg. 25.542 ua). Daraus folgt aber auch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls insoweit berechtigt ist, als der Unterhaltsbeitrag für den Sohn mit S 7.500 monatlich festgesetzt wurde.Der Revisionsrekurs des Mark N*** ist dagegen zulässig. Der Unterhalt des Rechtsmittelwerbers aufgrund der Unterhaltsvereinbarung vom 25.1.1982 beträgt nach dem derzeitigen Einkommen des Vaters S 8.523 monatlich. Das Rekursgericht hat, wie der Revisionsrekurs zutreffend darlegt, dadurch, daß es den Unterhalt für den Sohn ab 9.1.1989 mit S 7.500 festsetzte, in Wahrheit eine Unterhaltsherabsetzung vorgenommen. Derartiges ist aber nie beantragt worden. Das Rekursgericht weicht somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab, wonach die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO, daß das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas anderes zuzusprechen als beantragt wurde, auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist (MietSlg. 25.542 ua). Daraus folgt aber auch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls insoweit berechtigt ist, als der Unterhaltsbeitrag für den Sohn mit S 7.500 monatlich festgesetzt wurde.
Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Rechtsmittelwerber im Begehren auf Unterhaltserhöhung auf S 10.000 monatlich. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, doch leistet nach § 140 Abs 2 ABGB der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag und hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, bietet das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Ohne gesetzliche Grundlage ist es aber, wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, auch für den Obersten Gerichtshof nicht möglich, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt (6 Ob 563/90; Petrasch aaO 748). Hundertsätze können bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen werden, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden (6 Ob 563/90). Sie bieten aber für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Grundlage dafür, den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (7 Ob 562/90; Schwimann-Schlemmer, ABGB I, § 140 Rz 8). Es darf jedoch auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente die im § 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht überschritten werden (6 Ob 563/90; 7 Ob 562/90). Auch in dieser Richtung lassen sich aus dem Gesetz keine starren, auf jeden Einzelfall anzuwendenden Begrenzungssätze ableiten. Im vorliegenden Fall beträgt der Unterhaltsanspruch des Rechtsmittelwerbers, wie bereits oben dargelegt wurde, monatlich S 8.523. Das Einkommen des Vaters liegt zwar über dem Durchschnitt, ist jedoch nicht so hoch, daß der Rechtsmittelwerber mit dem bereits zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben würde. Eine weitere Erhöhung kommt daher nicht in Betracht. Demgemäß wäre der Antrag, insoweit er eine Unterhaltserhöhung anstrebt, abzuweisen. Nach dem Vorbringen und dem erhobenen Begehren (AS 21 ON 9 und AS 71 ON 16) ist es jedoch unklar, ob nicht jedenfalls der Ersatz des Bruchteilstitels durch einen auf einen bestimmten Betrag lautenden Titel angestrebt wird. Dies wird vom Erstgericht klarzustellen und dann über den Antrag neu zu entscheiden sein.Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Rechtsmittelwerber im Begehren auf Unterhaltserhöhung auf S 10.000 monatlich. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, doch leistet nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag und hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, bietet das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Ohne gesetzliche Grundlage ist es aber, wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, auch für den Obersten Gerichtshof nicht möglich, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt (6 Ob 563/90; Petrasch aaO 748). Hundertsätze können bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen werden, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden (6 Ob 563/90). Sie bieten aber für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Grundlage dafür, den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (7 Ob 562/90; Schwimann-Schlemmer, ABGB römisch eins, Paragraph 140, Rz 8). Es darf jedoch auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente die im Paragraph 140, ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht überschritten werden (6 Ob 563/90; 7 Ob 562/90). Auch in dieser Richtung lassen sich aus dem Gesetz keine starren, auf jeden Einzelfall anzuwendenden Begrenzungssätze ableiten. Im vorliegenden Fall beträgt der Unterhaltsanspruch des Rechtsmittelwerbers, wie bereits oben dargelegt wurde, monatlich S 8.523. Das Einkommen des Vaters liegt zwar über dem Durchschnitt, ist jedoch nicht so hoch, daß der Rechtsmittelwerber mit dem bereits zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben würde. Eine weitere Erhöhung kommt daher nicht in Betracht. Demgemäß wäre der Antrag, insoweit er eine Unterhaltserhöhung anstrebt, abzuweisen. Nach dem Vorbringen und dem erhobenen Begehren (AS 21 ON 9 und AS 71 ON 16) ist es jedoch unklar, ob nicht jedenfalls der Ersatz des Bruchteilstitels durch einen auf einen bestimmten Betrag lautenden Titel angestrebt wird. Dies wird vom Erstgericht klarzustellen und dann über den Antrag neu zu entscheiden sein.