Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 15.11.1990 gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden und zugleich gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß den Beklagten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Mit Vergleich vom 19.1.1989 hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1.2.1989 einen monatlichen Geldunterhalt von S 2.500,- zuzüglich der „wie bisher zur Verfügung gestellten Naturalleistungen“ zu bezahlen.Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 15.11.1990 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG geschieden und zugleich gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen, daß den Beklagten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Mit Vergleich vom 19.1.1989 hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1.2.1989 einen monatlichen Geldunterhalt von S 2.500,- zuzüglich der „wie bisher zur Verfügung gestellten Naturalleistungen“ zu bezahlen.
Die Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten in Abänderung des vorhin zitierten Vergleichs monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- ab 1.1.1991. Sie brachte vor, sie könne die im Vergleich genannten Naturalleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen, weil sie infolge der Ehescheidung die Liegenschaft S***** habe verlassen müssen. Ab Jänner 1991 müsse sie monatlich einen Krankenversicherungsbeitrag von S 235,- leisten. Der Beklagte beziehe seit 1.5.1990 eine Berufsunfähigkeitspension, er habe seine Landwirtschaft lediglich formhalber an seine Lebensgefährtin Maria L***** verpachtet, er bewirtschafte die Landwirtschaft weiterhin auf eigene Rechnung und beziehe den jährlichen Bergbauernzuschuß und Abgeltungsbeiträge für die Mutterkuhhaltung. Er erziele schließlich auch Einkünfte aus Tätigkeiten, die er für andere Forstbesitzer vornehme. Schließlich sei er noch in Bezug einer Unterhaltsrente und von Funktionsgebühren auf Grund einer Tätigkeit bei einer Bank (ON 1).
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe die ihr eingeräumten Naturalleistungen schon Jahre hindurch nicht mehr beansprucht. Er habe ihr zur Abgeltung der Wohnung im Haus S***** und zur Abgeltung sämtlicher Naturalleistungen am 15.11.1990 S 700.000,- bar bezahlt. Er sei erwerbsunfähig. Deshalb habe er seine Land- und Forstwirtschaft verpachtet, wobei die Pächterin anstelle des Pachtschillings die anteiligen Gebühren, Steuern und Abgaben zu tragen habe. Lediglich 2,1 ha habe er sich an landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Eigenbewirtschaftung zurückbehalten. Aus dieser Fläche erziele er keinen Ertrag. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen betrage S 9.368,50. Für sein Kind Maria G***** habe er monatlich an Unterhalt S 2.000,- zu bezahlen. Um der Klägerin anläßlich der Ehescheidung den Betrag von S 700.000,- auszahlen zu können, habe er einen Kredit aufnehmen müssen, der ihn mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 8.187,50 belaste. Dieser Betrag komme der Klägerin zur Gänze zugute (ON 6).
In der Tagsatzung vom 14.5.1991 anerkannte der Beklagte, daß ein Beitrag von S 235,- ab 1.1.1991 monatlich für die Krankenversicherung der Klägerin zu leisten sei, worauf über Antrag der Klägerin ein in Rechtskraft erwachsenes Teilanerkenntnisurteil bezüglich dieses monatlichen Betrags von S 235,- (zuzüglich zum bereits mit Vergleich festgelegten monatlichen Unterhalt von S 2.500,-) erging wurde (AS 32).
Im zweiten Rechtsgang präzisierte die Klägerin ihre Naturalunterhaltsansprüche und brachte ergänzend vor, der zu leistende Aufwand für die Krankenversicherung belaufe sich auf monatlich S 245,-, wobei ab 1.1.1992 eine Erhöhung dieses Betrags auf S 301,- eingetreten sei (S 1 f des Protokolls vom 23.1.1992 = AS 77 f).
In der Tagsatzung vom 25.6.1992 brachte der Beklagte ergänzend vor, seine gesamte Land- und Forstwirtschaft werfe kein Reineinkommen ab, es würde bestenfalls eine Deckung der Fixkosten erreicht werden (S 1 f des genannten Protokolls = AS 153 f). Schließlich dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf Bezahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.500,- ab 1.1.1991 aus (AS 175).
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, anstelle des mit Vergleich vom 19.1.1989 und mit Teilanerkenntnisurteil vom 14.5.1991 festgesetzten Unterhaltsbetrags von insgesamt S 2.735,- vom 1.1. bis 31.12.1991 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 528,- und ab 1.1.1992 einen solchen von S 544,- zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es ging davon aus, daß der Beklagte der Klägerin anläßlich der Ehescheidung S 700.000,- bezahlt habe, wobei im Vergleich vom 15.11.1990 festgehalten worden sei, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beglichen seien, es sei auf eine weitere Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG und 98 ff ABGB verzichtet worden. Die Klägerin habe sich verpflichtet, die eheliche Wohnung in S***** bis 31.12.1990 zu räumen. Über vom Beklagten zu leistende Unterhaltszahlungen an die Klägerin sei im Zuge des Scheidungsverfahrens nicht gesprochen worden. Während der aufrechten Ehe sei der Klägerin die Wohnmöglichkeit in S***** kostenlos zur Verfügung gestanden. Sie habe Hühnerhaltung betrieben, die Erträgnisse des Gemüsegartens verwendet und die Milch der Kühe verwertet. Der Beklagte habe im Jahre 1991 ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.412,02 und im Jahre 1992 ein solches von S 6.488,27 erzielt. Er sei Eigentümer einer Landwirtschaft im Gesamtausmaß von etwa 30 ha. Zirka 28 ha habe der Beklagte am 22.5.1990 an Maria L***** verpachtet. Die Pächterin bezahle keinen Pachtzins. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft würden auf ein Bankkonto überwiesen, über welches die Pächterin und der Beklagte verfügungsberechtigt seien. Maria L***** habe aus dem Pachtvertrag keinerlei finanziellen Vor- oder Nachteil. Die Einnahmen aus Holz- und Tierverkäufen seien für die Bezahlung von Steuern, Reparaturen, Darlehensrückzahlungen, Lohnkosten eines Landarbeiters etc. verwendet worden. Auf der Landwirtschaft des Beklagten würden mehrere Tiere gehalten, die für den Eigenverbrauch vorgesehen seien. Daß der Beklagte 1991 und 1992 entgeltlich bei anderen Landwirten Arbeiten durchgeführt hätte, sei nicht feststellbar. Außer für die Klägerin und eine Tochter sei der Beklagte für niemanden sorgepflichtig. Die Klägerin habe sich um den ihr im Zuge der Ehescheidung ausbezahlten Betrag von S 700.000,-, der im Kreditwege seitens des Beklagten beschafft worden sei, in A***** ein Haus gekauft. Die Klägerin habe verschiedene Naturalleistungen bis zum Verlassen der ursprünglichen Ehewohnung erhalten, diese Naturalleistungen seien nunmehr weggefallen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich der Beklagte bereit erklärt habe, die Kosten der Krankenversicherung der Klägerin zu bezahlen. Darüber hinaus müsse er Stromkosten im Betrag von monatlich S 518,- für die Klägerin zahlen, zumal er ja auch bisher (bis zur Scheidung) diese Kosten getragen habe. Zur Leistung eines Geldunterhalts in Ansehung des ursprünglich in natura bezogene Heizmaterial könne der Beklagte auf Grund seiner Einkommenslage nicht verhalten werden. Auch die übrigen Naturalverpflichtungen wären nur im Bereich des landwirtschaftlichen Hofes des Beklagten zu erbringen gewesen.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, anstelle des mit Vergleich vom 19.1.1989 und mit Teilanerkenntnisurteil vom 14.5.1991 festgesetzten Unterhaltsbetrags von insgesamt S 2.735,- vom 1.1. bis 31.12.1991 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 528,- und ab 1.1.1992 einen solchen von S 544,- zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Es ging davon aus, daß der Beklagte der Klägerin anläßlich der Ehescheidung S 700.000,- bezahlt habe, wobei im Vergleich vom 15.11.1990 festgehalten worden sei, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beglichen seien, es sei auf eine weitere Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG und 98 ff ABGB verzichtet worden. Die Klägerin habe sich verpflichtet, die eheliche Wohnung in S***** bis 31.12.1990 zu räumen. Über vom Beklagten zu leistende Unterhaltszahlungen an die Klägerin sei im Zuge des Scheidungsverfahrens nicht gesprochen worden. Während der aufrechten Ehe sei der Klägerin die Wohnmöglichkeit in S***** kostenlos zur Verfügung gestanden. Sie habe Hühnerhaltung betrieben, die Erträgnisse des Gemüsegartens verwendet und die Milch der Kühe verwertet. Der Beklagte habe im Jahre 1991 ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.412,02 und im Jahre 1992 ein solches von S 6.488,27 erzielt. Er sei Eigentümer einer Landwirtschaft im Gesamtausmaß von etwa 30 ha. Zirka 28 ha habe der Beklagte am 22.5.1990 an Maria L***** verpachtet. Die Pächterin bezahle keinen Pachtzins. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft würden auf ein Bankkonto überwiesen, über welches die Pächterin und der Beklagte verfügungsberechtigt seien. Maria L***** habe aus dem Pachtvertrag keinerlei finanziellen Vor- oder Nachteil. Die Einnahmen aus Holz- und Tierverkäufen seien für die Bezahlung von Steuern, Reparaturen, Darlehensrückzahlungen, Lohnkosten eines Landarbeiters etc. verwendet worden. Auf der Landwirtschaft des Beklagten würden mehrere Tiere gehalten, die für den Eigenverbrauch vorgesehen seien. Daß der Beklagte 1991 und 1992 entgeltlich bei anderen Landwirten Arbeiten durchgeführt hätte, sei nicht feststellbar. Außer für die Klägerin und eine Tochter sei der Beklagte für niemanden sorgepflichtig. Die Klägerin habe sich um den ihr im Zuge der Ehescheidung ausbezahlten Betrag von S 700.000,-, der im Kreditwege seitens des Beklagten beschafft worden sei, in A***** ein Haus gekauft. Die Klägerin habe verschiedene Naturalleistungen bis zum Verlassen der ursprünglichen Ehewohnung erhalten, diese Naturalleistungen seien nunmehr weggefallen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich der Beklagte bereit erklärt habe, die Kosten der Krankenversicherung der Klägerin zu bezahlen. Darüber hinaus müsse er Stromkosten im Betrag von monatlich S 518,- für die Klägerin zahlen, zumal er ja auch bisher (bis zur Scheidung) diese Kosten getragen habe. Zur Leistung eines Geldunterhalts in Ansehung des ursprünglich in natura bezogene Heizmaterial könne der Beklagte auf Grund seiner Einkommenslage nicht verhalten werden. Auch die übrigen Naturalverpflichtungen wären nur im Bereich des landwirtschaftlichen Hofes des Beklagten zu erbringen gewesen.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Klägerin (der Beklagte ließ das Urteil unangefochten) gab das Berufungsgericht teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin insgesamt an Unterhalt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1991 S 4.245,- (S 4.000,- Unterhalt zuzüglich Krankenversicherungbeitrag von S 245,-) und ab 1.1.1992 S 4.301,- (S 4.000,- Unterhalt plus S 301,- Krankversicherungsbeitrag) zu bezahlen, das Mehrbegehren der Klägerin (S 1.255,- monatlich für das Jahr 1991 bzw. 1.199,- für die Zeit ab 1.1.1992) wies es ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß sich der der Klägerin zu leistende Unterhalt nach den §§ 69 Abs 2 EheG, 94 ABGB richte. Änderungen in den Verhältnissen der Streitteile seien aber stets zu berücksichtigen. Eine solche gravierende Änderung liege schon deshalb vor, weil die Klägerin nach der Ehescheidung eine andere Wohnung bezogen habe, die großteils mit der vom Beklagten geleisteten Entschädigungszahlung finanziert worden sei. Dies lasse eine Neufestlegung des Gesamtunterhaltsanspruchs der Klägerin geboten erscheinen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte trotz der vorgenommenen Verpachtung des überwiegenden Teils seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft „offenkundig“ weiterhin beträchtliche Erträgnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Besitz ziehe, die ihm die Lebenshaltung und die Abstattung der anläßlich der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangenen Verbindlichkeiten wesentlich erleichterten. Daß er die wahren Bewirtschaftungs- und Nutzungsverhältnisse nicht klar und deutlich offengelegt habe, habe sich der Beklagte selbst zuzuschreiben. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der mj. Tochter Maria G***** sei zu berücksichtigen, die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungsverpflichtungen des Beklagten hinsichtlich des für die Ausgleichszahlung aufgenommenen Kredits sei aber nicht möglich. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Lebensverhältnisse der Streitteile erweise sich ein vom Beklagten zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 4.000,- zuzüglich der von ihm jedenfalls mitzuersetzenden Krankenversicherungsbeiträge als angemessen.Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Klägerin (der Beklagte ließ das Urteil unangefochten) gab das Berufungsgericht teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin insgesamt an Unterhalt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1991 S 4.245,- (S 4.000,- Unterhalt zuzüglich Krankenversicherungbeitrag von S 245,-) und ab 1.1.1992 S 4.301,- (S 4.000,- Unterhalt plus S 301,- Krankversicherungsbeitrag) zu bezahlen, das Mehrbegehren der Klägerin (S 1.255,- monatlich für das Jahr 1991 bzw. 1.199,- für die Zeit ab 1.1.1992) wies es ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, daß sich der der Klägerin zu leistende Unterhalt nach den Paragraphen 69, Absatz 2, EheG, 94 ABGB richte. Änderungen in den Verhältnissen der Streitteile seien aber stets zu berücksichtigen. Eine solche gravierende Änderung liege schon deshalb vor, weil die Klägerin nach der Ehescheidung eine andere Wohnung bezogen habe, die großteils mit der vom Beklagten geleisteten Entschädigungszahlung finanziert worden sei. Dies lasse eine Neufestlegung des Gesamtunterhaltsanspruchs der Klägerin geboten erscheinen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte trotz der vorgenommenen Verpachtung des überwiegenden Teils seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft „offenkundig“ weiterhin beträchtliche Erträgnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Besitz ziehe, die ihm die Lebenshaltung und die Abstattung der anläßlich der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangenen Verbindlichkeiten wesentlich erleichterten. Daß er die wahren Bewirtschaftungs- und Nutzungsverhältnisse nicht klar und deutlich offengelegt habe, habe sich der Beklagte selbst zuzuschreiben. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der mj. Tochter Maria G***** sei zu berücksichtigen, die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungsverpflichtungen des Beklagten hinsichtlich des für die Ausgleichszahlung aufgenommenen Kredits sei aber nicht möglich. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Lebensverhältnisse der Streitteile erweise sich ein vom Beklagten zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 4.000,- zuzüglich der von ihm jedenfalls mitzuersetzenden Krankenversicherungsbeiträge als angemessen.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.