Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Parteien wurde mit dem am 29.9.1981 verkündeten und am 1.10.1981 ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu 3 Cg 1008/81 aus dem beiderseitigen Verschulden der Ehegatten unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen die am 20.4.1975 und 27.10.1977 geborenen Söhne Markus und Michael, welche sich in der Obsorge der Beklagten befinden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 29.9.1981 vor der Urteilsverkündung "hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens" folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1) Die klagende Partei Lothar R***** verpflichtet sich, an die Beklagte Dara R***** monatlich im vorhinein ab 1.Oktober 1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.500 S zu bezahlen.
2) Für den Fall, daß die Beklagte Dara R***** monatlich bis zu 3.000 S netto inklusive Nebengebühren verdient, vermindert sich die Unterhaltspflicht des Klägers nicht und er verpflichtet sich, bis zu dieser Einkommensgrenze der Beklagten keine Herabsetzung des Unterhaltes einzuklagen.
3) Die klagende Partei Lothar R***** verpflichtet sich, die Miete für die eheliche Wohnung im Hause H***** bis einschließlich September 1981 zu bezahlen. Für den Fall der Inanspruchnahme der beklagten Partei diese schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für die Betriebskosten.
4) Die klagende Partei erklärt sich damit einverstanden, daß die eheliche Wohnung von der Beklagten übernommen wird."
Zur Zeit des Vergleichsabschlusses hatte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von 11.400 S.
Der Beklagten ist aus gesundheitlichen Gründen eine Ganztagsbeschäftigung nicht möglich; sie steht seit 17.4.1978 in dauernder ärztlicher Behandlung. Seit 24.10.1988 arbeitet sie halbtags bei der Firma W***** in B*****. Ihr monatlicher Nettoverdienst einschließlich des anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes belief sich im Zeitraum von November 1988 bis März 1990 auf durchschnittlich 5.811 S. Seit September 1989 bezieht sie auch die Familienbeihilfe von monatlich 3.100 S. Im September 1990 verdiente sie netto 5.517 S.
Der Kläger ist seit September 1987 mit Liselotte R***** in zweiter Ehe verheiratet. Seine Gattin erhält bis 1.2.1991 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich DM 845,90, benötigt jedoch einen Großteil dieser Rente für Medikamente. Der zweiten Ehe des Klägers entstammt die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine. Der Kläger ist nunmehr bei der Firma F***** in F***** beschäftigt. Er erzielte dort im Zeitraum von Oktober 1989 bis Juni 1990 inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von DM 2.628,44, ds zum Umrechnungskurs von 6,91 S 18.162,52 S. Für seine beiden Söhne Markus und Michael leistet der Kläger monatlich einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 4.000 S.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29.9.1981 seit Oktober 1988 erloschen sei. Seit dem Vergleichsabschluß, für welchen das damalige Nettoeinkommen des Klägers nicht relevant gewesen sei, hätten sich die Umstände wesentlich geändert. Zwar sei im Vergleich vereinbart worden, daß sich an der Unterhaltspflicht des Klägers für den Fall, daß die Beklagte bis zu 3.000 S netto einschließlich Nebengebühren verdient, nichts ändern solle, doch habe die Beklagte nunmehr seit Oktober 1988 eine Halbtagsbeschäftigung mit einem monatlichen Durchschnittsnettoverdienst von mehr als 5.000 S aufgenommen. Der Kläger sei jetzt wieder verheiratet und nicht nur für die beiden Söhne aus der ersten Ehe, sondern auch für die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine sorgepflichtig. Seine zweite Ehegattin sei nach einem Autounfall schwer behindert und beziehe nur eine Rente von umgerechnet 6.000 S, die sie aber großteils für Heilungskosten aufwenden müsse.
Am 18.6.1990 anerkannte die Beklagte die Herabsetzung des ihr vom Kläger zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrages auf 2.000 S, also ein Erlöschen ihres Unterhaltsanspruches auf Grund des Vergleiches vom 29.9.1981 im Umfang von monatlich 500 S. Das Erstgericht sprach daraufhin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteil vom 18.6.1990 "den Kläger schuldig, der Beklagten in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 29.9.1981 ab 18.6.1990 einen verminderten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S zu zahlen".
Im übrigen beantragt die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie übe erst seit November 1988 eine Halbstagsbeschäftigung mit einem Monatsverdienst von ca 5.000 S aus. Mehr als eine halbtägige Arbeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Bei Vergleichsabschluß sei von einem Gesamtnettoeinkommen des Klägers von 13.000 S ausgegangen worden; nunmehr verdiene er aber monatlich netto ca DM 2.500 und könne bei der derzeitigen Lohnsituation in seiner Branche sogar DM 3.500 bis 4.000 verdienen. Seit 1989 habe sich auch der Geldwert wesentlich verdünnt, so daß dieser Umstand sowohl bei der Neubemessung des Unterhaltsbetrages als auch bei der "Unterhalts- bzw Einkommensfreigrenze" der Beklagten zu berücksichtigen sei. Bei Vergleichsabschluß hätten die Parteien eine "Realwertanpassung wie eine Anpassung an geänderte Lebensverhältnisse vorgesehen, wobei mit Rücksicht darauf, daß als Gegenleistung des Klägers nicht die volle Unterhaltsleistung ausgeschöpft worden sei, lediglich zugunsten der Beklagten ihr Einkommen nur eingeschränkt anzurechnen gewesen" sei. Das nichteinrechenbare Eigeneinkommen der Beklagten wäre daher heute ca 5.000 S; ihr heutiger Unterhaltsanspruch betrage ca 4.000 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Endurteil zur Gänze ab. Jede Unterhaltsvereinbarung unterliege der Umstandsklausel; dem habe jedoch der Unterhaltsvergleich vom 29.9.1981 bereits insofern Rechnung getragen, als der Unterhaltsbetrag von 2.500 S nur für den Fall zu zahlen sei, daß die Beklagte bis zu 3.000 S netto einschließlich Nebengebühren verdient. Tatsächlich verdiene die Beklagte nunmehr durchschnittlich 5.800 S monatlich, doch könne nach der Klausel des Vergleiches nur der 3.000 S übersteigende Teil ihres Einkommens bei der Neubemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. Danach habe die Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Klägers für die am 1.3.1988 geborene Tochter Christine einen Unterhaltsanspruch von ca 36 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens, wobei in beiden Fällen nur ihr 3.000 S übersteigendes Einkommen zu veranschlagen sei. Als Monatseinkommen verbleibe dem Kläger nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Söhne Markus und Michael ein Betrag von rund 14.100 S. Der Beklagten stehe somit ein Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von rund 3.470 S zu. Da sie aber eine Herabsetzung der Unterhaltsleistung des Klägers auf monatlich 2.000 S bereits anerkannt habe und darüber ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen sei, bestehe das auf Feststellung des gänzlichen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gerichtete Begehren keinesfalls mehr zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß die Parteien mit der genannten Klausel des Vergleiches für den Bereich eines von der Beklagten zukünftig erzielten Einkommens die Umstandsklausel insoweit ausgeschlossen hätten, als für die Unterhaltsbemessung das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beklagten bis zu einem Betrag von 3.000 S nicht einzurechnen, sondern nur mit dem diesen Betrag übersteigenden Teil (hier: 2.811 S) ihres Einkommens zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die seither eingetretene Kaufkraftverminderung wäre hiebei nunmehr auch der "Freibetrag" des Vergleiches von 3.000 S wertmäßig entsprechend anzuheben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger jetzt nicht nur für seine Söhne aus erster Ehe, sondern auch für seine Tochter aus zweiter Ehe und - zumindest teilweise - für die zweite Ehefrau sorgepflichtig sei, stehe der Beklagten ein Unterhaltsanspruch von etwa 25 % des Gesamteinkommens beider Parteien abzüglich des einzurechnenden Teiles ihres eigenen Einkommens zu. Das ergebe aber bereits einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mehr als 2.000 S, also einen höheren Betrag, als ihn der Kläger auf Grund des Anerkenntnisses der Beklagten nur noch zu leisten habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers nur noch insoweit, als damit die gänzliche Abweisung der Klage bestätigt und nicht festgestellt wurde, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29.9.1981 seit 24.10.1988 bis auf einen Betrag von monatlich 1.000 S erloschen ist; der Kläger beantragt die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen in diesem Sinne, hilfsweise die Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Anwendung des Punktes 2) des gerichtlichen Vergleiches vom 29.9.1981 bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches und dessen Auslegung durch die Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht im Einklang steht. Sie ist auch berechtigt.Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Anwendung des Punktes 2) des gerichtlichen Vergleiches vom 29.9.1981 bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches und dessen Auslegung durch die Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht im Einklang steht. Sie ist auch berechtigt.