Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt; jener des Minderjährigen ist nicht zulässig.
Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Die Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses erfolgte insoweit, als bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zwecks Festsetzung der Unterhaltsleistung neben einem tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs von 10 % („Privatanteil KFZ") überdies bei Bewertung des Sachbezugs PKW die „Luxustangente" berücksichtigt wurde. Durch Ermittlung des „Privatanteils KFZ" werde das Ausmaß des Sachbezugs mit Einkommensersatzfunktion festgestellt. Keine Einkommensersatzfunktion stelle jedoch die „Luxustangente KFZ" dar. Hier sei durch Verordnung eine verwaltungsökonomische Grenze gefunden worden, um unangemessene Ausgaben steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe anerkennen zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Vater keinen Einfluss auf die Wahl des Firmenfahrzeugs habe, sondern einzige Kriterien dafür die Firmeninteressen seien, er selbst aber mit einem Kleinwagen das Auslangen gefunden hätte, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, ihn durch Hinzurechnung der „Luxustangente" zur Bemessungsgrundlage zu belasten. Hätte die Luxustangente unterhaltsrechtlich Bedeutung, würde dies - ungeachtet dessen, dass dies keinen Sachbezug darstelle - zu nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern, die dasselbe prestigeträchtige Fahrzeug benützen, führen.
Hiezu wird erwogen:
1. Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel ist, also sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte - welcher Art immer. Die Einkünfte können in Geld oder geldwerten Leistungen bestehen. Deshalb sind auch alle geldwerten Naturalbezüge (Sachbezüge mit Einkommensersatzfunktion) zu berücksichtigen, wie etwa ein Firmenwagen, der für Privatfahrten benützt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 81 und 82a mwN).
2. Bei der Unterhaltsbemessung ist für das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend (1 Ob 119/07t). Die Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen ist erforderlichenfalls nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständigen) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0013386). Steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (Gitschthaler aaO Rz 91 mwN).
3. § 20 EStG nennt steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Diesen wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung nach näherer Anordnung versagt (Doralt/Kofler, EStG11 § 20 Rz 3).3. Paragraph 20, EStG nennt steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Diesen wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung nach näherer Anordnung versagt (Doralt/Kofler, EStG11 Paragraph 20, Rz 3).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.
Gemäß § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II 2004/466, sind Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 EUR und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 EUR nicht übersteigen.Gemäß Paragraph eins, PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl römisch zwei 2004/466, sind Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 EUR und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 EUR nicht übersteigen.
Die sogenannte „Luxustangente", die den Prozentsatz der steuerlich nicht abzugsfähigen wertabhängigen Ausgaben und Aufwendungen angibt, lässt sich durch eine Verhältnisrechnung ermitteln, die die Anschaffungskosten in Relation zur Angemessenheitsgrenze setzt. Wurde etwa ein Pkw im Jahr 2004 um 51.000 EUR angeschafft, so beträgt bei einer Angemessenheitsgrenze von 34.000 EUR die Luxustangente 33,33 %. Somit wäre ein Drittel der wertabhängigen laufenden Aufwendungen (zB AfA, Kaskoversicherung, Zinsen) nicht nur im Jahr 2004, sondern auch in den Folgejahren auszuscheiden (Doralt/Kofler aaO Rz 53).
4. Wie oben dargelegt, ist die Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen erforderlichenfalls nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. In den entsprechenden Entscheidungen ging es in der Regel darum, steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (siehe ua 3 Ob 89/97b). Im Gegensatz dazu stellt sich hier die Frage, ob eine Einkommensposition, und zwar der geldwerte Naturalbezug der Privatnutzung eines Firmenwagens besonderer (luxuriöser) Kategorie, der nach steuerrechtlichen Grundsätzen zum Teil nicht abzugsfähig ist, Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen:
Nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hohe betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sind mit dem die Angemessenheit übersteigenden Teil der außerbetrieblichen - somit privaten - Sphäre zuzurechnen (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I9 Rz 633; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch [1993] § 20 Rz 18). Sind aber diese Aufwendungen der privaten Sphäre zuzurechnen, dann stellen sie insoweit Privatentnahmen dar und sind somit auch Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich den Unterhaltsberechtigten an dem durch Privatentnahmen aus dem Unternehmen geschaffenen oder erhöhten Lebensstandard teilhaben zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0047382).Nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hohe betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sind mit dem die Angemessenheit übersteigenden Teil der außerbetrieblichen - somit privaten - Sphäre zuzurechnen (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I9 Rz 633; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch [1993] Paragraph 20, Rz 18). Sind aber diese Aufwendungen der privaten Sphäre zuzurechnen, dann stellen sie insoweit Privatentnahmen dar und sind somit auch Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich den Unterhaltsberechtigten an dem durch Privatentnahmen aus dem Unternehmen geschaffenen oder erhöhten Lebensstandard teilhaben zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0047382).
Was die Höhe der sogenannten „Luxustangente" anlangt, so hält der Senat die durch Verordnung und Verwaltungspraxis geschaffene Berechnungsmethode auch für die unterhaltsrechtliche Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners für angemessen. Die vom hier unterhaltspflichtigen Vater in seinem Revisionsrekurs aufgezeigten theoretischen Fälle der Ungleichbehandlung verschiedener Unterhaltsschuldner sind nicht geeignet, die Unangemessenheit der Einkommensermittlung im konkreten Fall zu begründen. Es kann so lange von der steuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise dafür gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entspräche (vgl 10 Ob 4/07x).Was die Höhe der sogenannten „Luxustangente" anlangt, so hält der Senat die durch Verordnung und Verwaltungspraxis geschaffene Berechnungsmethode auch für die unterhaltsrechtliche Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners für angemessen. Die vom hier unterhaltspflichtigen Vater in seinem Revisionsrekurs aufgezeigten theoretischen Fälle der Ungleichbehandlung verschiedener Unterhaltsschuldner sind nicht geeignet, die Unangemessenheit der Einkommensermittlung im konkreten Fall zu begründen. Es kann so lange von der steuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise dafür gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entspräche vergleiche 10 Ob 4/07x).
Die Vorinstanzen haben daher bei der Bewertung des Privatanteils der Nutzung des Firmenwagens zu Recht auch die sogenannte „Luxustangente" veranschlagt.
Dem Revisionsrekurs des Vaters ist somit nicht Folge zu geben.
Zum Revisionsrekurs des Minderjährigen:
Der Minderjährige wendet sich gegen die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht mit der Begründung, dass die Durchführung einer Parteienvernehmung von vornherein kein geeignetes Beweismittel dafür sei, um eine Grundlage für Feststellungen zum privaten Anteil der Nutzung eines Firmenwagens zu bilden.
Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass es nicht angehen kann, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines Firmen-PKWs abzuklären (siehe 1 Ob 143/02i und die Ausführungen des Rekursgerichts, wonach eine allzu aufwändige Beweisaufnahme nicht erforderlich erscheine). Erachtet aber das Rekursgericht die Tatsachengrundlagen für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043414). Abgesehen davon, dass die Vernehmung einer Partei zu einem klar umrissenen und keineswegs umfangreichen Beweisthema in der Regel keine „weitwendige Ermittlung" darstellt, ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieses Beweismittel „von vornherein ungeeignet" sein sollte. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf und ist somit unzulässig.Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass es nicht angehen kann, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines Firmen-PKWs abzuklären (siehe 1 Ob 143/02i und die Ausführungen des Rekursgerichts, wonach eine allzu aufwändige Beweisaufnahme nicht erforderlich erscheine). Erachtet aber das Rekursgericht die Tatsachengrundlagen für ergänzungsbedürftig, so kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043414). Abgesehen davon, dass die Vernehmung einer Partei zu einem klar umrissenen und keineswegs umfangreichen Beweisthema in der Regel keine „weitwendige Ermittlung" darstellt, ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieses Beweismittel „von vornherein ungeeignet" sein sollte. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf und ist somit unzulässig.