Rechtssatz RS0124248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124248
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist bei der Bewertung der Verwendung eines Unternehmens-PKWs auch für private Zwecke die allenfalls in Betracht kommende „Luxustangente" im Sinn von § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (im Sinn einer „Privatentnahme") zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist bei der Bewertung der Verwendung eines Unternehmens-PKWs auch für private Zwecke die allenfalls in Betracht kommende „Luxustangente" im Sinn von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (im Sinn einer „Privatentnahme") zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124248
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20080916_OGH0002_0010OB00056_08D0000_001