Begründung:
Die Ehe der Eltern des mj. Philipp wurde am 13. 3. 2001 einvernehmlich geschieden, die Obsorge für den Minderjährigen steht seither der Mutter zu. Der Vater hatte sich - ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.102,20 - ab 1. 4. 2001 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von EUR 218,02 verpflichtet. Am 26. 5. 2003 beantragte der Minderjährige, die monatlichen Unterhaltsbeträge ab 1. 2. 2003 auf EUR 439,50 zu erhöhen. Er begründete dies mit gestiegenen Bedürfnissen - er besuche auf Wunsch des Vaters eine Schule, für die Schuldgeld von jährlich EUR 10.500,-
zu zahlen sei - und mit dem eine solche Unterhaltsfestsetzung ermöglichenden Einkommen des Vaters. Dieser verdiene als Geschäftsführer einer GmbH EUR 887,- monatlich; dazu kämen monatliche Zahlungen des Arbeitsmarktservices von EUR 1.625,10, die - weil der Vater Altersteilzeit in Anspruch nehme - die GmbH beziehe, die aber dem Vater zugute kämen.
Der Vater sprach sich zunächst gegen diesen Antrag aus und beantragte statt dessen, in Hinblick auf sein geringes Einkommen von nur EUR 880,- monatlich die monatliche Unterhaltsleistung auf „einen altersadäquaten Prozentsatz" herabzusetzen.
Dieser Herabsetzungsantrag des Vaters wurde mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 7. 2004 abgewiesen. Mit Teilbeschluss vom 5. 8. 2005 wurde - mit Einverständnis des Vaters - der von ihm zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag
für die Zeit vom 1. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 auf EUR 230,-,
für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 auf EUR 290,-,
für die Zeit vom 1. 1. 2005 bis 31. 10. 2005 auf EUR 325,- und für die Zeit ab 1. 11. 2005 auf EUR 355,-
erhöht.
Die Entscheidung über das Mehrbegehren des Minderjährigen wurde
vorbehalten.
Mit Beschluss vom 28. 10. 2005 erhöhte das Erstgericht nunmehr die vom Vater monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 um EUR 32,- auf EUR 262,-,
für die Zeit vom 1. 1. 2005 bis 31. 10. 2005 um EUR 100,- auf EUR 425,- und
für die Zeit ab 1. 11. 2005 um EUR 84,50 auf EUR 439,50. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Minderjährigen wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Vater, der keine weiteren Sorgepflichten hat, Geschäftsführer, einziger Angestellter und Gewerbeinhaber einer GmbH ist. Seine nunmehrige Ehegattin ist - zu einem Drittel - Gesellschafterin dieser GmbH. Seit 1. 10. 2002 nimmt der Vater Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG in Anspruch; seine monatliche Arbeitszeit beträgt 15,4 Stunden. Sein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen betrug 2003 EUR 1.139,-, 2004 EUR 1.449,07 und 2005 EUR 1.708,32. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen der nunmehrigen Ehegattin des Vaters betrug 2003 EUR 2.246,87, 2004 EUR 2.261,- und 2005 EUR 3.777,-. Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob der dem Vater gegen seine besser verdienende (nunmehrige) Ehegattin zustehende Unterhaltsanspruch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dies wurde vom Erstgericht bejaht, und zwar auch für Naturalunterhaltsleistungen. Der rechnerische Unterhaltsanspruch des Vaters gegen seine Ehegattin (40 % des Familieneinkommens abzüglich Eigeneinkommen des Vaters) sei daher zum Einkommen des Vaters hinzuzurechnen, sodass die Unterhaltsbemessungsgrundlage für 2003 EUR 1.354,40, für 2004 EUR 1.486,- und für 2005 EUR 2.194,- betrage. Für das Jahr 2004 habe es daher beim bereits in der Teilentscheidung festgesetzten Unterhaltsbetrag zu bleiben; im Übrigen sei der vom Vater zu leistende Unterhalt wie oben dargestellt festzusetzen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Erstgericht stellte fest, dass der Vater, der keine weiteren Sorgepflichten hat, Geschäftsführer, einziger Angestellter und Gewerbeinhaber einer GmbH ist. Seine nunmehrige Ehegattin ist - zu einem Drittel - Gesellschafterin dieser GmbH. Seit 1. 10. 2002 nimmt der Vater Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, AlVG in Anspruch; seine monatliche Arbeitszeit beträgt 15,4 Stunden. Sein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen betrug 2003 EUR 1.139,-, 2004 EUR 1.449,07 und 2005 EUR 1.708,32. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen der nunmehrigen Ehegattin des Vaters betrug 2003 EUR 2.246,87, 2004 EUR 2.261,- und 2005 EUR 3.777,-. Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob der dem Vater gegen seine besser verdienende (nunmehrige) Ehegattin zustehende Unterhaltsanspruch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dies wurde vom Erstgericht bejaht, und zwar auch für Naturalunterhaltsleistungen. Der rechnerische Unterhaltsanspruch des Vaters gegen seine Ehegattin (40 % des Familieneinkommens abzüglich Eigeneinkommen des Vaters) sei daher zum Einkommen des Vaters hinzuzurechnen, sodass die Unterhaltsbemessungsgrundlage für 2003 EUR 1.354,40, für 2004 EUR 1.486,- und für 2005 EUR 2.194,- betrage. Für das Jahr 2004 habe es daher beim bereits in der Teilentscheidung festgesetzten Unterhaltsbetrag zu bleiben; im Übrigen sei der vom Vater zu leistende Unterhalt wie oben dargestellt festzusetzen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach der neueren Rechtsprechung seien auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt des Kindes einzubeziehen. Dies gelte jedenfalls uneingeschränkt für Geldunterhaltsansprüche, nach den Entscheidungen 4 Ob 42/01g und EvBl 2000/114 auch für Naturalunterhaltsempfänge. Seit dem EheRÄG 1999 könne ein Ehegatte nunmehr auch in aufrechter Haushaltsgemeinschaft unter erleichterten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn dies nicht unbillig wäre - Unterhaltsleistung in Geld verlangen. Das Geldunterhaltsverlangen werde dabei in der Regel nur insoweit (nur teilweise) unbillig sein, als der Verpflichtete aufgrund der einvernehmlichen Lebensgestaltung der Ehepartner bestimmte Bedürfnisse des Berechtigten als alleiniger Vertragspartner decke. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor: Die Miete für das vom Vater und seiner nunmehrigen Gattin bewohnte Genossenschaftshaus werde nicht ausschließlich von ihr, sondern vom Vater und ihr abwechselnd getragen. Zudem habe der Vater, soweit er Naturalleistungen seiner Ehegattin erhalte, einen geringeren Bedarf, sodass er einen größeren Anteil von seinem Einkommen für Unterhaltsleistungen verwenden könne. Der schlechter verdienende Ehegatte habe gegen seinen Ehepartner grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 % des Nettofamilieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens. Auf diesen Anspruch könne der Vater im Sinne der Anspannungstheorie auch nicht verzichten. Die Lebensumstände des Vaters, der sich mit einer Teilzeitbeschäftigung als einziger Angestellter in einem Betrieb begnüge, an dem seine Gattin zu einem Drittel beteiligt sei, dürften nicht zu Lasten des Kindes gehen. Das höhere Einkommen der Ehegattin des Vaters, das sich auch in einem höheren Lebensstandard des Vaters niederschlage, müsse daher auch dem Kind zugute kommen. Der Differenzanspruch des Vaters gegen seine Gattin sei daher vom Erstgericht zu Recht der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugezählt worden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Einrechnung des fiktiven Differenzanspruchs des geringer verdienenden Ehegatten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fehle.