§ 33 des als Grundsatzgesetz geltenden (Bundes-)Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, dass die Kosten der vollen Erziehung der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen haben, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen haben, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind. Die meisten Ausführungs-Landesgesetze (Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Wien, Kärnten, Salzburg, Burgenland und auch Tirol) haben die Wendung des "nach ihren Lebensverhältnissen dazu Imstandeseins" übernommen. Lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Härteklausel unterscheidet sich das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz von den Jugendwohlfahrtsgesetzen bzw -ordnungen der anderen erwähnten Bundesländer: Während im Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz die weitere Einschränkung "....und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet" sowohl für den Ersatz durch den (ehemaligen) Minderjährigen als auch durch unterhaltspflichtige Dritte gilt, sehen die anderen Regelungen eine solche Härteklausel nur für die Ersatzpflicht des (ehemaligen) Minderjährigen vor.Paragraph 33, des als Grundsatzgesetz geltenden (Bundes-)Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, dass die Kosten der vollen Erziehung der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen haben, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen haben, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind. Die meisten Ausführungs-Landesgesetze (Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Wien, Kärnten, Salzburg, Burgenland und auch Tirol) haben die Wendung des "nach ihren Lebensverhältnissen dazu Imstandeseins" übernommen. Lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Härteklausel unterscheidet sich das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz von den Jugendwohlfahrtsgesetzen bzw -ordnungen der anderen erwähnten Bundesländer: Während im Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz die weitere Einschränkung "....und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet" sowohl für den Ersatz durch den (ehemaligen) Minderjährigen als auch durch unterhaltspflichtige Dritte gilt, sehen die anderen Regelungen eine solche Härteklausel nur für die Ersatzpflicht des (ehemaligen) Minderjährigen vor.
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0078933) kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass für die Bemessung des Ersatzes nach § 33 JWG (bzw nach den korrespondierenden Bestimmungen der Ländergesetze) die Regelungen des Unterhaltsrechts (§§ 140 f ABGB) maßgeblich sind, wobei, wenngleich es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten haben (siehe insbesondere 7 Ob 586/95 = ÖA 1996, 135; 4 Ob 147/98s). In den Materialien zum (Bundes-)JWG (RV ErlBem 171 der BlgNR XVII. GP, 28) heißt es ausdrücklich: "Zu § 33...Die Unterhaltspflichtigen bürgerlichen Rechts - nicht der Minderjährige selbst - sollen nunmehr auch dann zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung herangezogen werden, wenn sie - unter Anwendung der sogenannten "Anspannungstheorie" - wenigstens im Zeitpunkt der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind. Damit wird aber klar, dass mit "...soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind ..." nicht, wie vom Rekursgericht angenommen, der Ausschluss, sondern vielmehr die Anwendung der Anspannungstheorie beabsichtigt war. Aufgrund der wörtlichen Übernahme dieser Formulierung ins Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz gibt sich kein Anlass zu einer abweichenden Interpretation. Daraus folgt, dass zunächst im Rahmen eines ersten Schrittes zu prüfen ist, ob die ersatzpflichtige Person ein solches Einkommen erzielt, welches ihr die Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten erlaubt bzw ob sie ohne triftigen Grund die Erzielung eines solchen Einkommens unterlässt. Erst in einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob der Kostenersatz im Einzelfall eine besondere Härte für den grundsätzlich Kostenersatzpflichtigen bedeuten würde.Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0078933) kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass für die Bemessung des Ersatzes nach Paragraph 33, JWG (bzw nach den korrespondierenden Bestimmungen der Ländergesetze) die Regelungen des Unterhaltsrechts (Paragraphen 140, f ABGB) maßgeblich sind, wobei, wenngleich es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten haben (siehe insbesondere 7 Ob 586/95 = ÖA 1996, 135; 4 Ob 147/98s). In den Materialien zum (Bundes-)JWG Regierungsvorlage ErlBem 171 der BlgNR römisch siebzehn. GP, 28) heißt es ausdrücklich: "Zu Paragraph 33 Punkt Punkt Punkt D, i, e, Unterhaltspflichtigen bürgerlichen Rechts - nicht der Minderjährige selbst - sollen nunmehr auch dann zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung herangezogen werden, wenn sie - unter Anwendung der sogenannten "Anspannungstheorie" - wenigstens im Zeitpunkt der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind. Damit wird aber klar, dass mit "...soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind ..." nicht, wie vom Rekursgericht angenommen, der Ausschluss, sondern vielmehr die Anwendung der Anspannungstheorie beabsichtigt war. Aufgrund der wörtlichen Übernahme dieser Formulierung ins Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz gibt sich kein Anlass zu einer abweichenden Interpretation. Daraus folgt, dass zunächst im Rahmen eines ersten Schrittes zu prüfen ist, ob die ersatzpflichtige Person ein solches Einkommen erzielt, welches ihr die Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten erlaubt bzw ob sie ohne triftigen Grund die Erzielung eines solchen Einkommens unterlässt. Erst in einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob der Kostenersatz im Einzelfall eine besondere Härte für den grundsätzlich Kostenersatzpflichtigen bedeuten würde.
Im konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Zunächst wird das Vorbringen des antragstellenden Jugendwohlfahrtsträgers zu prüfen sein, dass es der Mutter möglich und zumutbar wäre, neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau auch einem Erwerb nachzugehen, welcher ihr ein Einkommen bringt, mit welchem sie den begehrten Kostenersatz leisten kann. Erfüllt nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047337) der den Kindern (aus erster Ehe) zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständige Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse grundsätzlich derart gestalten, dass er sowohl seinen Geldalimentationspflichten wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann. Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen (RIS-Justiz RS0047337 [T 2]). Da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat (- der Hinweis auf eine frühere Entscheidung reicht hiezu jedenfalls nicht aus -), wird zunächst festzustellen sein, ob es der Mutter möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen. In der Folge werden nicht nur die faktischen Einkommenserzielungsmöglichkeiten sondern auch der Einwand der Mutter zu prüfen sein, dass sie aufgrund einer ausgeprägten Lernschwäche ihres Sohnes für dessen Betreuung unabkömmlich sei. Erst dann, wenn die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, wird zu prüfen sein, inwieweit der Mutter ein Geldanspruch gegenüber ihrem Ehegatten zusteht (auch hiezu mangelt es an Feststellungen). In diesem Zusammenhang ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des Rekursgerichtes zur "Taschengeld"-Judikatur nicht mehr aktuell sind, weil § 94 Abs 3 ABGB durch Einfügung eines ersten Satzes mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I Nr 125/99, eine wesentliche Änderung erfahren hat. § 94 Abs 3 erster Satz ABGB lautet: "Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre." Wörtlich heißt es hiezu in den Materialien (ErlBem der RV zu Art I Z 3 (1653 der BlgNR XX. GP): "Nach geltendem Recht ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich - nämlich vor allem vorbehaltlich einer Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft und einer Unterhaltsverletzung - in natura zu leisten. Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre billigen dem Unterhaltsberechtigten außerhalb der erwähnten Ausnahmefälle nur einen Anspruch auf Taschengeld zu. Dies bedeutet besonders für den nicht erwerbstätigen und deshalb unterhaltsberechtigten Ehegatten - zumeist ist dies die Ehefrau -, dass sie sich mit diesem Taschengeld zufrieden geben muss, wenn der Unterhaltspflichtige Wohnung, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellt und auch die sonstigen Unterhaltsbedürfnisse unmittelbar deckt. Das führt zuweilen zu einer unangemessenen, in manchen Fällen geradezu unwürdigen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten von seinem Partner. Deshalb soll dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, die Erfüllung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs - auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft - ganz oder teilweise auch in Geld zu verlangen. Dies gilt aber nur insoweit, als nicht ein solches Verlangen unbillig wäre. Nach der vorgeschlagenen Formulierung ist bei der Beurteilung der Unbilligkeit besonders auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel Bedacht zu nehmen. Dies kann mehrerlei bedeuten: Wenn beispielsweise bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen die Leistungsfähigkeit eines gegenüber seinem Ehegatten und seinen Kindern Unterhaltspflichtigen gerade dazu ausreicht, um die Aufwendungen für die Ehewohnungen und den Einkauf der notwendigsten Bedarfsgüter für die Familie abzudecken, so kann die Forderung des Alimentationsberechtigten, der gerade ihm rechnerisch zustehende Unterhalt möge in Geld beglichen werden, zumindest partiell unbillig sein, weil dies darauf hinausliefe, dass für die Finanzierung der dringendsten Lebensbedürfnisse der Familie nicht mehr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stünden. Aber auch unabhängig von derart schwierigen ökonomischen Gegebenheiten wird es als eine Unbilligkeit zu beurteilen sein, wenn der Unterhaltspflichtige auch den auf sein Wohnbedürfnis entfallenden Unterhaltsanspruch in Geld fordert, obwohl der Unterhaltspflichtige ohnedies sämtliche Kosten der gemeinsamen Wohnung regelmäßig begleicht. Schließlich ist aber auch etwa an jene Fälle zu denken, in denen ein Teil der Unterhaltsbedürfnisse mit den Produkten aus dem eigenen Betrieb befriedigt werden kann, wie dies typischerweise bei Landwirten der Fall ist ..." Weiter heißt es in den Materialien, dass es eine Zielrichtung der Neuregelung ist, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Geldmittel zukommen zu lassen, über deren Verwendung er autonom (und daher auch nicht eingeengt durch Sachzwänge, die der Unterhaltspflichtige hervorgerufen hat) bestimmen kann. Ausgehend von diesen Erwägungen des Gesetzgebers ist § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB auch nicht restriktiv zu handhaben, weil der Gesetzgeber mit dieser Unterhaltsregelung deutlich über das in der Rechtsprechung bis dahin zuerkannte "Taschengeld" hinausgehen wollte (Stabentheiner in Rummel ABGB I³ Rz 12 zu § 94).Zunächst wird das Vorbringen des antragstellenden Jugendwohlfahrtsträgers zu prüfen sein, dass es der Mutter möglich und zumutbar wäre, neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau auch einem Erwerb nachzugehen, welcher ihr ein Einkommen bringt, mit welchem sie den begehrten Kostenersatz leisten kann. Erfüllt nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047337) der den Kindern (aus erster Ehe) zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständige Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse grundsätzlich derart gestalten, dass er sowohl seinen Geldalimentationspflichten wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann. Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen (RIS-Justiz RS0047337 [T 2]). Da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat (- der Hinweis auf eine frühere Entscheidung reicht hiezu jedenfalls nicht aus -), wird zunächst festzustellen sein, ob es der Mutter möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen. In der Folge werden nicht nur die faktischen Einkommenserzielungsmöglichkeiten sondern auch der Einwand der Mutter zu prüfen sein, dass sie aufgrund einer ausgeprägten Lernschwäche ihres Sohnes für dessen Betreuung unabkömmlich sei. Erst dann, wenn die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, wird zu prüfen sein, inwieweit der Mutter ein Geldanspruch gegenüber ihrem Ehegatten zusteht (auch hiezu mangelt es an Feststellungen). In diesem Zusammenhang ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des Rekursgerichtes zur "Taschengeld"-Judikatur nicht mehr aktuell sind, weil Paragraph 94, Absatz 3, ABGB durch Einfügung eines ersten Satzes mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl römisch eins Nr 125/99, eine wesentliche Änderung erfahren hat. Paragraph 94, Absatz 3, erster Satz ABGB lautet: "Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre." Wörtlich heißt es hiezu in den Materialien (ErlBem der Regierungsvorlage zu Artikel römisch eins, Ziffer 3, (1653 der BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode, "Nach geltendem Recht ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich - nämlich vor allem vorbehaltlich einer Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft und einer Unterhaltsverletzung - in natura zu leisten. Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre billigen dem Unterhaltsberechtigten außerhalb der erwähnten Ausnahmefälle nur einen Anspruch auf Taschengeld zu. Dies bedeutet besonders für den nicht erwerbstätigen und deshalb unterhaltsberechtigten Ehegatten - zumeist ist dies die Ehefrau -, dass sie sich mit diesem Taschengeld zufrieden geben muss, wenn der Unterhaltspflichtige Wohnung, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellt und auch die sonstigen Unterhaltsbedürfnisse unmittelbar deckt. Das führt zuweilen zu einer unangemessenen, in manchen Fällen geradezu unwürdigen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten von seinem Partner. Deshalb soll dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, die Erfüllung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs - auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft - ganz oder teilweise auch in Geld zu verlangen. Dies gilt aber nur insoweit, als nicht ein solches Verlangen unbillig wäre. Nach der vorgeschlagenen Formulierung ist bei der Beurteilung der Unbilligkeit besonders auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel Bedacht zu nehmen. Dies kann mehrerlei bedeuten: Wenn beispielsweise bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen die Leistungsfähigkeit eines gegenüber seinem Ehegatten und seinen Kindern Unterhaltspflichtigen gerade dazu ausreicht, um die Aufwendungen für die Ehewohnungen und den Einkauf der notwendigsten Bedarfsgüter für die Familie abzudecken, so kann die Forderung des Alimentationsberechtigten, der gerade ihm rechnerisch zustehende Unterhalt möge in Geld beglichen werden, zumindest partiell unbillig sein, weil dies darauf hinausliefe, dass für die Finanzierung der dringendsten Lebensbedürfnisse der Familie nicht mehr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stünden. Aber auch unabhängig von derart schwierigen ökonomischen Gegebenheiten wird es als eine Unbilligkeit zu beurteilen sein, wenn der Unterhaltspflichtige auch den auf sein Wohnbedürfnis entfallenden Unterhaltsanspruch in Geld fordert, obwohl der Unterhaltspflichtige ohnedies sämtliche Kosten der gemeinsamen Wohnung regelmäßig begleicht. Schließlich ist aber auch etwa an jene Fälle zu denken, in denen ein Teil der Unterhaltsbedürfnisse mit den Produkten aus dem eigenen Betrieb befriedigt werden kann, wie dies typischerweise bei Landwirten der Fall ist ..." Weiter heißt es in den Materialien, dass es eine Zielrichtung der Neuregelung ist, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Geldmittel zukommen zu lassen, über deren Verwendung er autonom (und daher auch nicht eingeengt durch Sachzwänge, die der Unterhaltspflichtige hervorgerufen hat) bestimmen kann. Ausgehend von diesen Erwägungen des Gesetzgebers ist Paragraph 94, Absatz 3, Satz 1 ABGB auch nicht restriktiv zu handhaben, weil der Gesetzgeber mit dieser Unterhaltsregelung deutlich über das in der Rechtsprechung bis dahin zuerkannte "Taschengeld" hinausgehen wollte (Stabentheiner in Rummel ABGB I³ Rz 12 zu Paragraph 94,).
Kommt daher der zum Kostenersatz belangten Mutter ein (teilweiser) Geldunterhaltsanspruch zu, was mangels Feststellungen noch nicht beurteilt werden kann, macht sie davon aber keinen Gebrauch, kann dies, ausgehend von der anzuwendenden Anspannungstheorie, nicht zu Lasten eines geldunterhaltspflichtigen Kindes gehen.
Nur dann, wenn das Erstgericht, ausgehend von entsprechenden Feststellungen, zur grundsätzlichen Bejahung einer Unterhaltspflicht der Mutter kommen sollte, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die in § 16 Abs 2 TJWG genannte Härteklausel Anwendung zu finden hat (- zumindest aus der derzeitigen Aktenlage ist eine besondere Härte nicht ableitbar -).Nur dann, wenn das Erstgericht, ausgehend von entsprechenden Feststellungen, zur grundsätzlichen Bejahung einer Unterhaltspflicht der Mutter kommen sollte, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die in Paragraph 16, Absatz 2, TJWG genannte Härteklausel Anwendung zu finden hat (- zumindest aus der derzeitigen Aktenlage ist eine besondere Härte nicht ableitbar -).
Sollte das Erstgericht zur Beurteilung kommen, dass eine (teilweise) Kostenersatzpflicht der Mutter besteht, wird noch Folgendes zu beachten sein:
§ 40 JWG in der hier anzuwendenden Fassung sieht zwar vor, dass das Pflegschaftsgericht sowohl über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, zu entscheiden hat; jedoch ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033501 insbesondere [T 1]) auch nach der JWG-Novelle 1998 daran festzuhalten, dass die Regelung des § 1418 zweiter Satz ABGB, wonach "Alimente....wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt" werden müssen, auf den Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß §§ 33, 40 JWG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet hier, dass bei einer Bejahung der Kostenersatzpflicht wohl die Verpflichtung zum Ersatz erst künftig fällig werdender Kostenersätze ausgesprochen werden kann, als Fälligkeitstermin aber nicht der Erste eines Monats im Vorhinein, sondern jeweils nur ein angemessener Termin im Nachhinein, dh nach der Erbringung der Leistung durch den Jugendwohlfahrtsträger, in Frage kommt (siehe etwa 3 Ob 70/02v in RIS-Justiz RS0033501).Paragraph 40, JWG in der hier anzuwendenden Fassung sieht zwar vor, dass das Pflegschaftsgericht sowohl über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, zu entscheiden hat; jedoch ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033501 insbesondere [T 1]) auch nach der JWG-Novelle 1998 daran festzuhalten, dass die Regelung des Paragraph 1418, zweiter Satz ABGB, wonach "Alimente....wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt" werden müssen, auf den Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß Paragraphen 33, 40, JWG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet hier, dass bei einer Bejahung der Kostenersatzpflicht wohl die Verpflichtung zum Ersatz erst künftig fällig werdender Kostenersätze ausgesprochen werden kann, als Fälligkeitstermin aber nicht der Erste eines Monats im Vorhinein, sondern jeweils nur ein angemessener Termin im Nachhinein, dh nach der Erbringung der Leistung durch den Jugendwohlfahrtsträger, in Frage kommt (siehe etwa 3 Ob 70/02v in RIS-Justiz RS0033501).