Der Revisionsrekurs der Bezirksverwaltunsbehörde ist zulässig, weil der Gegenstand der Rekursentscheidung S 50.000,-- übersteigt (vgl ÖAV 1993, 113; ÖAV 1994, 31) und das Gericht zweiter Instanz zutreffend das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG bejaht hat. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Bezirksverwaltunsbehörde ist zulässig, weil der Gegenstand der Rekursentscheidung S 50.000,-- übersteigt vergleiche ÖAV 1993, 113; ÖAV 1994, 31) und das Gericht zweiter Instanz zutreffend das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bejaht hat. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Da der Jugendwohlfahrtsträger von der Möglichkeit der Anzeige an die Mutter im Sinn des § 34 JWG (§ 48 Oö JWG) keinen Gebrauch gemacht hat, stellt der geltendgemachte Anspruch zwar keinen im Wege der Legalzession auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch des Minderjährigen dar. Dessen ungeachtet kann kein Zweifel bestehen, daß die Höhe der gemäß § 33 JWG (47 Oö JWG) geltendgemachten Kostenersatzforderung von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern abhängt (vgl ÖAV 1992, 163; 7 Ob 506/94; Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht, Anm 1 und 8 zu § 33 JWG; BlgNR 171 XVII GP, Seite 28 zu § 33 JWG, Seiten 29 ff zu § 40 JWG). Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen jenen Elternteil, mit dem keine Vereinbarung im Sinn des § 39 JWG über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung mit dem Jugendwohlfahrtsträger zustandekommt und der daher gemäß § 40 JWG gerichtlich geltend zu machen ist, kann somit im Gegensatz zu der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht davon abhängen, in welchem Umfang sich der Minderjährige zur Kostentragung bereit gefunden hat und welcher Kostenersatzbeitrag mit dem anderen Elternteil vereinbart wurde, wenn der noch offene Differenzbetrag den Umfang der Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils übersteigt.Da der Jugendwohlfahrtsträger von der Möglichkeit der Anzeige an die Mutter im Sinn des Paragraph 34, JWG (Paragraph 48, Oö JWG) keinen Gebrauch gemacht hat, stellt der geltendgemachte Anspruch zwar keinen im Wege der Legalzession auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch des Minderjährigen dar. Dessen ungeachtet kann kein Zweifel bestehen, daß die Höhe der gemäß Paragraph 33, JWG (47 Oö JWG) geltendgemachten Kostenersatzforderung von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern abhängt vergleiche ÖAV 1992, 163; 7 Ob 506/94; Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht, Anmerkung 1 und 8 zu Paragraph 33, JWG; BlgNR 171 römisch siebzehn GP, Seite 28 zu Paragraph 33, JWG, Seiten 29 ff zu Paragraph 40, JWG). Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in Paragraph 140, ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen jenen Elternteil, mit dem keine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 39, JWG über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung mit dem Jugendwohlfahrtsträger zustandekommt und der daher gemäß Paragraph 40, JWG gerichtlich geltend zu machen ist, kann somit im Gegensatz zu der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht davon abhängen, in welchem Umfang sich der Minderjährige zur Kostentragung bereit gefunden hat und welcher Kostenersatzbeitrag mit dem anderen Elternteil vereinbart wurde, wenn der noch offene Differenzbetrag den Umfang der Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils übersteigt.
Ob dem Vater tatsächlich kein höherer Kostenersatzbeitrag als von S 300,-- monatlich zumutbar ist, blieb in diesem Verfahren ungeprüft. Da sich der Minderjährige im maßgebenden Zeitraum nicht bei ihm, sondern in Drittpflege befand, wäre der Vater ebenso wie die Mutter zur Leistung eines seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden anteiligen Geldunterhaltes verpflichtet. Selbst wenn aber seine Leistungsfähigkeit mit dem vereinbarten Kostenersatz von S 300,-- monatlich erschöpft sein sollte - wogegen allein schon der Umstand spricht, daß er zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.100,-- für den jüngeren Sohn Christian verpflichtet ist und in seiner Stellungnahme vom 10.4.1995 zu einem Unterhaltserhöhungsantrag S 2.000,-- geboten hat (vgl ON 23) -, wäre die vom Gericht zweiter Instanz der Mutter auferlegte Kostenersatzpflicht nicht als zu niedrig bemessen anzusehen. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, daß der Minderjährige durch die Unterbringung bei einer Pflegemutter und die hiedurch anfallenden Pflegegelder einen gegenüber dem seiner Altersgruppe entsprechenden Durchschnittsbedarf erhöhten Bedarf hat, ändert nichts daran, daß die vom Minderjährigen bezogene Lehrlingsentschädigung in den ersten drei Monaten des hier strittigen Zeitraumes die gesamten Kosten nahezu zur Gänze deckte und ab September 1994 um etwa S 2.500,-- monatlich überstieg. Bei einem Kostenbeitrag von S 2.700,-- monatlich seitens der Mutter und den vom Vater geleisteten Ersatzbeträgen wären dem Minderjährigen, wenn er zum Ersatz der vollen Differenz auf die erbrachten Pflegegeldleistungen für die Monate Juni bis einschließlich August 1994 herangezogen worden wäre, knapp S 3.000,-- monatlich und in der darauffolgenden Zeit etwa S 4.200,-- monatlich zu seiner freien Verfügung verblieben. Diese Beträge stellen für einen 17- oder 18 Jahre alten Jugendlichen, dessen Grundbedürfnisse wie Wohnen, Ernährung, Kleidung usw in dem Haushalt, in dem er betreut wird, zur Gänze abgedeckt werden, einen durchaus nicht kleinlich bemessenen Einkommensteil zur beliebigen Verwendung dar. Die nunmehr festgesetzten Beiträge der Eltern und die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen erreichten bis September 1994 etwa die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG) und übersteigen ab September 1994 die Höhe dieses Richtsatzes, der nach der Rechtsprechung für einfache Lebensverhältnisse als Richtschnur für die Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird (JBl 1993, 238; 10 Ob 537/94 ua). Da die Auslagen des Minderjährigen zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse bei Führung eines eigenen Haushaltes wohl kaum mit einem geringeren Betrag als jenem, der den gewährten Pflegeldern entspricht, anzusetzen sind, besteht kein Anlaß, der Mutter einen höheren Rückersatzbetrag aufzuerlegen.Ob dem Vater tatsächlich kein höherer Kostenersatzbeitrag als von S 300,-- monatlich zumutbar ist, blieb in diesem Verfahren ungeprüft. Da sich der Minderjährige im maßgebenden Zeitraum nicht bei ihm, sondern in Drittpflege befand, wäre der Vater ebenso wie die Mutter zur Leistung eines seinen finanziellen Verhältnissen entsprechenden anteiligen Geldunterhaltes verpflichtet. Selbst wenn aber seine Leistungsfähigkeit mit dem vereinbarten Kostenersatz von S 300,-- monatlich erschöpft sein sollte - wogegen allein schon der Umstand spricht, daß er zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.100,-- für den jüngeren Sohn Christian verpflichtet ist und in seiner Stellungnahme vom 10.4.1995 zu einem Unterhaltserhöhungsantrag S 2.000,-- geboten hat vergleiche ON 23) -, wäre die vom Gericht zweiter Instanz der Mutter auferlegte Kostenersatzpflicht nicht als zu niedrig bemessen anzusehen. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, daß der Minderjährige durch die Unterbringung bei einer Pflegemutter und die hiedurch anfallenden Pflegegelder einen gegenüber dem seiner Altersgruppe entsprechenden Durchschnittsbedarf erhöhten Bedarf hat, ändert nichts daran, daß die vom Minderjährigen bezogene Lehrlingsentschädigung in den ersten drei Monaten des hier strittigen Zeitraumes die gesamten Kosten nahezu zur Gänze deckte und ab September 1994 um etwa S 2.500,-- monatlich überstieg. Bei einem Kostenbeitrag von S 2.700,-- monatlich seitens der Mutter und den vom Vater geleisteten Ersatzbeträgen wären dem Minderjährigen, wenn er zum Ersatz der vollen Differenz auf die erbrachten Pflegegeldleistungen für die Monate Juni bis einschließlich August 1994 herangezogen worden wäre, knapp S 3.000,-- monatlich und in der darauffolgenden Zeit etwa S 4.200,-- monatlich zu seiner freien Verfügung verblieben. Diese Beträge stellen für einen 17- oder 18 Jahre alten Jugendlichen, dessen Grundbedürfnisse wie Wohnen, Ernährung, Kleidung usw in dem Haushalt, in dem er betreut wird, zur Gänze abgedeckt werden, einen durchaus nicht kleinlich bemessenen Einkommensteil zur beliebigen Verwendung dar. Die nunmehr festgesetzten Beiträge der Eltern und die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen erreichten bis September 1994 etwa die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG) und übersteigen ab September 1994 die Höhe dieses Richtsatzes, der nach der Rechtsprechung für einfache Lebensverhältnisse als Richtschnur für die Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen wird (JBl 1993, 238; 10 Ob 537/94 ua). Da die Auslagen des Minderjährigen zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse bei Führung eines eigenen Haushaltes wohl kaum mit einem geringeren Betrag als jenem, der den gewährten Pflegeldern entspricht, anzusetzen sind, besteht kein Anlaß, der Mutter einen höheren Rückersatzbetrag aufzuerlegen.
Die Ansicht des Jugendwohlfahrtsträgers, der Minderjährige sei aus sozialpädagogischen Gründen (§ 47 Abs 2 Oö JWG) zu keiner höheren Kostenersatzpflicht als zu S 1.150,-- heranzuziehen, kann den aufgezeigten Erwägungen nicht entgegenstehen. Die Abstandnahme von der entsprechenden Rückersatzforderung gegenüber dem Minderjährigen geht nicht zu Lasten der Eltern, sondern zu Lasten des Rechtsträgers, der gemäß § 32 JWG verpflichtet ist, zunächst für die Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt aufzukommen.Die Ansicht des Jugendwohlfahrtsträgers, der Minderjährige sei aus sozialpädagogischen Gründen (Paragraph 47, Absatz 2, Oö JWG) zu keiner höheren Kostenersatzpflicht als zu S 1.150,-- heranzuziehen, kann den aufgezeigten Erwägungen nicht entgegenstehen. Die Abstandnahme von der entsprechenden Rückersatzforderung gegenüber dem Minderjährigen geht nicht zu Lasten der Eltern, sondern zu Lasten des Rechtsträgers, der gemäß Paragraph 32, JWG verpflichtet ist, zunächst für die Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt aufzukommen.
Der Umstand, daß auch auf den Ersatz künftig fällig werdender Kostenbeiträge erkannt wurde, obwohl auf einen derartigen Ersatzanspruch § 406 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist (ÖAV 1992, 163; ÖAV 1994, 31), kann vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden, weil die Mutter den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nicht angefochten hat und der Jugendwohlfahrtsträger als Revisionsrekurswerber dadurch nicht beschwert ist.Der Umstand, daß auch auf den Ersatz künftig fällig werdender Kostenbeiträge erkannt wurde, obwohl auf einen derartigen Ersatzanspruch Paragraph 406, Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist (ÖAV 1992, 163; ÖAV 1994, 31), kann vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden, weil die Mutter den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nicht angefochten hat und der Jugendwohlfahrtsträger als Revisionsrekurswerber dadurch nicht beschwert ist.