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Entscheidung 8 Ob 72/25h×

Entscheidung 8 Ob 72/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047472 Rechtssatz 13.02.1991Zivilrecht
Kosten bei Benützung eines Personenkraftwagens für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sind als Abzugsposten im allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann.
RS0047489 Rechtssatz 29.01.1993Zivilrecht
Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen.
RS0057284 Rechtssatz 02.04.1995Zivilrecht
Es soll zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet de …
RS0086684 Rechtssatz 05.12.1995Zivilrecht
Handelt es sich beim Bezug von "Reisekosten" um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
RS0109238 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Naturalbezüge (hier: private Benützung des Firmenkraftfahrzeuges) haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen.
RS0111469 Rechtssatz 23.12.1998Zivilrecht
Die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde. Mit welchen Betrag pro gefahrenem Kilometer de …
RS0113800 Rechtssatz 21.06.2000Zivilrecht
Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage.
RS0121470 Rechtssatz 14.11.2006Zivilrecht
Monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von ca EUR 140,-- sind als überdurchschnittlich anzusehen.