Rechtssatz RS0121470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121470
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Norm
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd
Rechtssatz
Monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von ca EUR 140,-- sind als überdurchschnittlich anzusehen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 59/06h
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 59/06h
Beisatz: Die Fahrtkosten sind nicht in ihrer gesamten Höhe abzugsfähig, weil die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden haben. Hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer erscheint ein Ansatz in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen. (T1)
- 1 Ob 211/16k
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 211/16k
Vgl; Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2)
- 3 Ob 41/17a
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
Auch; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3)
- 8 Ob 72/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 72/25h
Beisatz wie T1
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung haben die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden. (T4)
Anm: So bereits 6 Ob 52/22y; 10 Ob 59/06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121470
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20061114_OGH0002_0100OB00059_06H0000_001