Begründung:
Die beiden Minderjährigen Janine, geboren am 2. 11. 1993, und Michelle, geboren am 28. 2. 1999, sind uneheliche Kinder von Dolores T***** und Peter H*****. Mit der Obsorge ist die Mutter allein betraut; in ihrem Haushalt erhalten die Kinder auch Pflege und Erziehung.
Mit Unterhaltsvereinbarung vom 3. 4. 2001 verpflichtete sich der Vater ab 1. 2. 2001 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von ATS 2.000,-- (EUR 145,35) für Janine und von ATS 1.800,-- (EUR 130,81) für Michelle. Dazu wurde festgehalten, dass die Bemessungsgrundlage ATS 16.500,-- betrage; für die Zeit der Kreditrückzahlung für den Wohnungskredit werde von der Bemessungsgrundlage ein Betrag von ATS 4.500,-- in Abzug gebracht.
Mit weiterer Unterhaltsvereinbarung vom 20. 1. 2004 wurde der Unterhalt für Janine ab 1. 12. 2003 auf monatlich EUR 170,-- erhöht.
Zur Bemessungsgrundlage wurde festgehalten: „EUR 1.278,-- durchschnittliches Einkommen inkl. SZ im Jahr 2003 abzüglich halbe Diäten und Schmutzzulage, sowie abzüglich einer mtl. Rate von EUR 124,-- für die Abschöpfung im Verfahren 1 S 9/03f des BG L*****". Mit Beschluss vom 12. 5. 2003, 1 S 9/03f, hat das Bezirksgericht L***** über das Vermögen des Vaters Peter H***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes fand in der Tagsatzung vom 7. 7. 2003 nicht die erforderlichen Mehrheiten, worauf das Bezirksgericht L***** mit Beschluss vom 7. 7. 2003, 1 S 9/03f-9, das Abschöpfungsverfahren einleitete und den Kreditschutzverband von 1870 zum Treuhänder bestellte. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde mit Beschluss vom 7. 8. 2003, 1 S 9/03f-16, aufgehoben.
Am 10. 2. 2006 beantragten die beiden Kinder die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags für Janine auf EUR 327,-- und für Michelle auf EUR 275,-- jeweils ab 1. 9. 2005. Da der Vater als Hilfsarbeiter ein für die Unterhaltsbemessung anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.816,-- im Jahresschnitt erziele, sei ihm die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge zumutbar. Der Vater erklärte sich mit der Unterhaltserhöhung nicht einverstanden. Er bestritt die von den Kindern behauptete Höhe der Bemessungsgrundlage und verwies auf das anhängige Abschöpfungsverfahren sowie darauf, dass er als Schichtarbeiter auf sein altes Auto zum Erreichen des Arbeitsplatzes angewiesen sei. Da er täglich ca 60 km zurücklegen müsse, würden die real anfallenden Kosten die Höhe des Pendlerpauschales übersteigen.
Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die Unterhaltsbeiträge. Es stellte für 2005 ein Monatsdurchschnittsnettoeinkommen des Vaters von EUR 1.810,-- fest und verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf die zu § 140 ABGB entwickelte Prozentsatzmethode. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge fänden in der Differenz zwischen dem Existenzminimum für allgemeine Forderungen und dem Unterhaltsexistenzminimum Deckung. Eine tägliche Fahrtstrecke von 60 km sei als durchschnittlich anzusehen und finde über das Pendlerpauschale hinaus keine Berücksichtigung im Sinne einer Minderung der Bemessungsgrundlage.Das Erstgericht erhöhte antragsgemäß die Unterhaltsbeiträge. Es stellte für 2005 ein Monatsdurchschnittsnettoeinkommen des Vaters von EUR 1.810,-- fest und verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf die zu Paragraph 140, ABGB entwickelte Prozentsatzmethode. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge fänden in der Differenz zwischen dem Existenzminimum für allgemeine Forderungen und dem Unterhaltsexistenzminimum Deckung. Eine tägliche Fahrtstrecke von 60 km sei als durchschnittlich anzusehen und finde über das Pendlerpauschale hinaus keine Berücksichtigung im Sinne einer Minderung der Bemessungsgrundlage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es bestätigte die Einbeziehung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in die Bemessungsgrundlage, verneinte die Abzugsfähigkeit des Gewerkschaftsbeitrages und billigte damit die vom Erstgericht errechnete monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 1.810,--. Zu Recht habe das Erstgericht bei der Berücksichtigung des Abschöpfungsverfahrens die „Differenzmethode" angewandt. Diese komme dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige - so wie im vorliegenden Fall - bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Dagegen komme sie nach Annahme eines Zahlungsplanes und Aufhebung des Privatkonkurses nicht mehr zur Anwendung.
Der Berechnung nach der Differenzmethode sei das Monatsdurchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen. Zunächst sei das Einkommen nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln. Da im Unterhaltsrecht die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert seien, sei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich. Zu berücksichtigen seien weiters die Unterhaltsgrundbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO und die Unterhaltssteigerungsbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen sei demnach nach der Tabelle 1 b der Existenzminimumbroschüre zu ermitteln, bei zwei Unterhaltspflichten nach der Spalte 3. Bei einem Einkommen von EUR 1.800,-- bis EUR 1.819,99 betrage das Existenzminimum für allgemeine Forderungen EUR 1.440,50. Als weiterer Schritt sei das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln, das gemäß § 291b Abs 2 EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO betrage. Allerdings seien Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die wegen eines Unterhaltsanspruchs Exekution führen, nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, weil sonst die Unterhaltsberechtigten allein aus der Tatsache ihrer Berechtigung Nachteile erleiden würden. Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge, die an sich ihnen zugute kommen sollten, würden sie nunmehr belasten. Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen sei demnach nach der Tabelle 2 b m, Spalte 1 (= 0 Unterhaltsberechtigte) der Existenzminimumbroschüre zu ermitteln. Daraus ergebe sich bei einem Einkommen von EUR 1.800,-- bis EUR 1.819,99 ein Betrag von EUR 827,63. Zur Befriedigung der Unterhaltspflichten stehe demnach ein Differenzbetrag von EUR 612,87 zur Verfügung. Die mit EUR 327,-- und EUR 275,--, insgesamt EUR 602,-- festgesetzten Unterhaltsbeiträge fänden darin volle Deckung. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Fahrtkosten sei dem Erstgericht grundsätzlich beizupflichten, dass eine Fahrtstrecke von 60 km für Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz noch nicht als überdurchschnittlich beurteilt werden müsse. Würde man dies tun, könne die Berücksichtigung der Fahrtkosten nur in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes erfolgen. Auf dieser Grundlage ergebe sich bei 200 Arbeitstagen pro Jahre eine monatliche Durchschnittsbelastung von EUR 188,--, wovon die durchschnittlichen Fahrtkosten, wie sie jedermann treffen, nämlich etwa in Höhe einer Nahverkehrskarte im Wert von EUR 50,--, abzuziehen seien. Mit einem solcherart ermittelten monatlichen Abzug von EUR 140,-- reduziere sich die Bemessungsgrundlage auf EUR 1.670,--. 19 % davon wären gerundet EUR 320,--, 16 % gerundet EUR 270,--. Die Differenz zu den vom Erstgericht ermittelten Unterhaltsbeiträgen liege im Rahmen der Bemessungstoleranzen. Somit sei die vom Erstgericht vorgenommene Unterhaltsbemessung nicht zu beanstanden.Der Berechnung nach der Differenzmethode sei das Monatsdurchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen. Zunächst sei das Einkommen nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln. Da im Unterhaltsrecht die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert seien, sei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO maßgeblich. Zu berücksichtigen seien weiters die Unterhaltsgrundbeträge nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO und die Unterhaltssteigerungsbeträge nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen sei demnach nach der Tabelle 1 b der Existenzminimumbroschüre zu ermitteln, bei zwei Unterhaltspflichten nach der Spalte 3. Bei einem Einkommen von EUR 1.800,-- bis EUR 1.819,99 betrage das Existenzminimum für allgemeine Forderungen EUR 1.440,50. Als weiterer Schritt sei das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln, das gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, EO betrage. Allerdings seien Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die wegen eines Unterhaltsanspruchs Exekution führen, nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, weil sonst die Unterhaltsberechtigten allein aus der Tatsache ihrer Berechtigung Nachteile erleiden würden. Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge, die an sich ihnen zugute kommen sollten, würden sie nunmehr belasten. Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen sei demnach nach der Tabelle 2 b m, Spalte 1 (= 0 Unterhaltsberechtigte) der Existenzminimumbroschüre zu ermitteln. Daraus ergebe sich bei einem Einkommen von EUR 1.800,-- bis EUR 1.819,99 ein Betrag von EUR 827,63. Zur Befriedigung der Unterhaltspflichten stehe demnach ein Differenzbetrag von EUR 612,87 zur Verfügung. Die mit EUR 327,-- und EUR 275,--, insgesamt EUR 602,-- festgesetzten Unterhaltsbeiträge fänden darin volle Deckung. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Fahrtkosten sei dem Erstgericht grundsätzlich beizupflichten, dass eine Fahrtstrecke von 60 km für Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz noch nicht als überdurchschnittlich beurteilt werden müsse. Würde man dies tun, könne die Berücksichtigung der Fahrtkosten nur in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes erfolgen. Auf dieser Grundlage ergebe sich bei 200 Arbeitstagen pro Jahre eine monatliche Durchschnittsbelastung von EUR 188,--, wovon die durchschnittlichen Fahrtkosten, wie sie jedermann treffen, nämlich etwa in Höhe einer Nahverkehrskarte im Wert von EUR 50,--, abzuziehen seien. Mit einem solcherart ermittelten monatlichen Abzug von EUR 140,-- reduziere sich die Bemessungsgrundlage auf EUR 1.670,--. 19 % davon wären gerundet EUR 320,--, 16 % gerundet EUR 270,--. Die Differenz zu den vom Erstgericht ermittelten Unterhaltsbeiträgen liege im Rahmen der Bemessungstoleranzen. Somit sei die vom Erstgericht vorgenommene Unterhaltsbemessung nicht zu beanstanden.
Die vom Vater vorgenommene Berechnungsweise, bei der Ermittlung der Existenzminima vom tatsächlich erzielten Einkommen sowohl die durch Pfändung abgezogenen Beträge als auch die Fahrtkosten abzuziehen, sei gänzlich verfehlt. Für die Ermittlung der Existenzminima spielten Fahrtkosten keinerlei Rolle. Der Abzug der tatsächlichen Pfändungsbeträge würde zu einer Doppelberücksichtigung ein- und desselben Umstandes führen.
Trotz der ausführlichen Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit der vorliegenden Thematik in der Entscheidung 6 Ob 52/06z sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil sich aus der Verschiedenbehandlung von Abschöpfungsverfahren und Zahlungsplan nach Aufhebung des Privatkonkurses große Unterschiede ergäben. Bei richtiger Anwendung der Differenzmethode fänden in der Regel die nach der Prozentsatzmethode bemessenen Unterhaltsbeträge in der Differenz zwischen den Existenzminima Platz, sodass es im Ergebnis zu keiner Reduktion der Unterhaltsbeiträge im Vergleich zur Differenzmethode komme. Demgegenüber seien bei einer Schuldenregulierung im Wege des Zahlungsplanes nach der jüngeren Rechtsprechung die Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sodass sie unmittelbar die Leistungsfähigkeit (und nicht erst die Exekutionsfähigkeit) beeinträchtigten. Im vorliegenden Fall würden die im Wege des Abschöpfungsverfahrens gepfändeten Einkommensbestandteile des Unterhaltsschuldners für das gesamte Jahr 2005 EUR 4.432,74 betragen, gerundet EUR 370,-- monatlich.
Grundsätzlich würden Abschöpfungsverfahren und Zahlungsplan dem gleichen Ziel dienen, nämlich der anteiligen Befriedigung der Gläubiger und der Restschuldbefreiung des Schuldners. Lediglich die Vorgangsweise sei unterschiedlich: Beim Abschöpfungsverfahren werde der pfändbare Teil des Einkommens unmittelbar abgeschöpft, während sich der Schuldner bei einem Zahlungsplan verpflichte, die entsprechende Quote an die Gläubiger zu zahlen, aber die freie Verfügung über sein Vermögen wieder erhalte. Würden aber bei einem Zahlungsplan die Raten direkt von der Bemessungsgrundlage abgerechnet, während im Fall des Abschöpfungsverfahrens nur ermittelt werde, ob der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhalt in der Differenz der Existenzminima Deckung finde, wären die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen drastisch verschieden. Würde man beispielsweise im vorliegenden Fall das Monatsdurchschnittsnettoeinkommen neben den Fahrtkosten von EUR 140,-- auch noch um die im Wege der Pfändung abgezogenen Beträge reduzieren, läge die Bemessungsgrundlage nur noch bei EUR 1.300,--, was sich in Unterhaltsbeiträgen von EUR 247,-- bzw EUR 208,-- niederschlüge. Es stelle sich daher die Frage, ob die differenzierte Behandlung vom Obersten Gerichtshof beabsichtigt sei oder gegebenenfalls noch einer Korrektur bedürfe. Aufgrund der Vielzahl der Privatkonkurse handle es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Festsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge mit EUR 247,-- für Janine und mit EUR 208,-- für Michelle abändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Kinder haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.