a) Gemäß § 3 UVG sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn 1.) für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2.) eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution insbesondere auf das laufende Arbeitseinkommen auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat. Diese beiden Voraussetzungen für die Gewährung von Titelvorschüssen nach erfolgloser Exekution (§ 3 UVG) sind hier unbestritten gegeben. Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens hat an sich die Wirkung, dass der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners u.a. aus seinem Arbeitsverhältnis für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an den vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abgetreten ist (§ 199 Abs 2 KO [idFd KO-Novelle 1997]).a) Gemäß Paragraph 3, UVG sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn 1.) für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2.) eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution insbesondere auf das laufende Arbeitseinkommen auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat. Diese beiden Voraussetzungen für die Gewährung von Titelvorschüssen nach erfolgloser Exekution (Paragraph 3, UVG) sind hier unbestritten gegeben. Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens hat an sich die Wirkung, dass der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners u.a. aus seinem Arbeitsverhältnis für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an den vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abgetreten ist (Paragraph 199, Absatz 2, KO [idFd KO-Novelle 1997]).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der auf Grund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in § 6 Abs 1 UVG angeführten Betrag nicht überschreiten (SZ 65/114 u.a.; Neumayr in Schwimann3 § 7 UVG Rz 1). Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, die gänzliche oder teilweise Versagung der Vorschüsse sei an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß geknüpft, wobei objektiv gerechtfertigte Zweifel noch nicht ausreichten, es müsse vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (nicht mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 544/92 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, § 7 Abs 1 UVG solle vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in Fällen der Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der auf Grund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG angeführten Betrag nicht überschreiten (SZ 65/114 u.a.; Neumayr in Schwimann3 Paragraph 7, UVG Rz 1). Zur Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, die gänzliche oder teilweise Versagung der Vorschüsse sei an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß geknüpft, wobei objektiv gerechtfertigte Zweifel noch nicht ausreichten, es müsse vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (nicht mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 544/92 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, Paragraph 7, Absatz eins, UVG solle vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen.
b) Nach nunmehr einhelliger neuerer Rsp des Obersten Gerichtshofs bestehen an sich durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht (1 Ob 86/04k = JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201 = ecolex 2004/405; 1 Ob 176/04w; 8 Ob 50/04t = EvBl 2005/1 u.a.; RIS-Justiz RS0076080; Neumayr aaO Rz 27). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (zuletzt 1 Ob 86/04k mwN) oder des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 199 Abs 2 KO (8 Ob 50/04t) ist in den Wirkungen gleich; sie beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. Denn auch während des Abschöpfungsverfahrens bestehen die Bedenken in Ansehung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, was aufgrund der Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens an einen Treuhänder zwecks zumindest teilweiser Befriedigung der Gläubiger (§ 199 Abs 2, § 202 Abs 2, § 203 KO) nicht zweifelhaft sein kann.b) Nach nunmehr einhelliger neuerer Rsp des Obersten Gerichtshofs bestehen an sich durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht (1 Ob 86/04k = JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201 = ecolex 2004/405; 1 Ob 176/04w; 8 Ob 50/04t = EvBl 2005/1 u.a.; RIS-Justiz RS0076080; Neumayr aaO Rz 27). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (zuletzt 1 Ob 86/04k mwN) oder des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 199, Absatz 2, KO (8 Ob 50/04t) ist in den Wirkungen gleich; sie beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. Denn auch während des Abschöpfungsverfahrens bestehen die Bedenken in Ansehung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, was aufgrund der Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens an einen Treuhänder zwecks zumindest teilweiser Befriedigung der Gläubiger (Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 202, Absatz 2,, Paragraph 203, KO) nicht zweifelhaft sein kann.
c) Bereits in der E 1 Ob 191/01x (= SZ 74/138 = ZIK 2002, 57 = ÖA 2002, 88) wurde klargestellt, dass es - entgegen bisheriger Rsp - dem Unterhaltsschuldner nach den Anspannungskriterien zwar nicht zumutbar sei, auch nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vor der Konkurseröffnung gehabt habe, dass aber dennoch die Anspannung auf ein fiktives Einkommen in der Höhe des bisherigen Realeinkommens nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen könne, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Verschulden daran anlastbar sei, dass er das nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage mögliche Einkommen real nicht mehr erziele. Ein solches Ergebnis könne nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erzielt werden. Grundsätzlich ist somit auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig (vgl. dazu auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 235). Der in der Rsp entwickelte Grundsatz, seien die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so lägen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor (zuletzt 1 Ob 78/03g = SZ 2003/118; RIS-Justiz RS0076377) betrafen keine Fälle, in denen die Anspannung eines Unterhaltspflichtigen mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verknüpft war.c) Bereits in der E 1 Ob 191/01x (= SZ 74/138 = ZIK 2002, 57 = ÖA 2002, 88) wurde klargestellt, dass es - entgegen bisheriger Rsp - dem Unterhaltsschuldner nach den Anspannungskriterien zwar nicht zumutbar sei, auch nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vor der Konkurseröffnung gehabt habe, dass aber dennoch die Anspannung auf ein fiktives Einkommen in der Höhe des bisherigen Realeinkommens nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen könne, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Verschulden daran anlastbar sei, dass er das nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage mögliche Einkommen real nicht mehr erziele. Ein solches Ergebnis könne nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erzielt werden. Grundsätzlich ist somit auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig vergleiche dazu auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 235). Der in der Rsp entwickelte Grundsatz, seien die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so lägen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor (zuletzt 1 Ob 78/03g = SZ 2003/118; RIS-Justiz RS0076377) betrafen keine Fälle, in denen die Anspannung eines Unterhaltspflichtigen mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verknüpft war.
In der E 8 Ob 50/04t wurde ausgeführt, ob die bisherige Rsp, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners jedenfalls dann ohne Einfluss sei, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners als unselbständig Erwerbstätiger infolge der Konkurseröffnung nicht verringere, aufrechterhalten werden könne (verneinend 1 Ob 86/04k), könne dahingestellt bleiben. Diese Frage kann hier ebenfalls ungeprüft bleiben. Einzubeziehen ist auch hier jedenfalls das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende (fiktive) Nettoeinkommen des falliden Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsberechtigte hat keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhaltshalts aus der Konkursmasse. Dass die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung keine Konkursforderungen sind, entspricht der stRsp (1 Ob 191/91y, 3 Ob 197/04y, je mwN). Die hier in Rede stehenden Unterhaltsvorschüsse betreffen ausschließlich die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners. Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich (1 Ob 38/02y = EvBl 2002/193; 2 Ob 160/02x = ecolex 2003, 838 = ZIK 2004, 21 = ÖA 2004, 274, je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0115703). Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. An diesen Grundsätzen der Rsp ist festzuhalten.In der E 8 Ob 50/04t wurde ausgeführt, ob die bisherige Rsp, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners jedenfalls dann ohne Einfluss sei, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners als unselbständig Erwerbstätiger infolge der Konkurseröffnung nicht verringere, aufrechterhalten werden könne (verneinend 1 Ob 86/04k), könne dahingestellt bleiben. Diese Frage kann hier ebenfalls ungeprüft bleiben. Einzubeziehen ist auch hier jedenfalls das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende (fiktive) Nettoeinkommen des falliden Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsberechtigte hat keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhaltshalts aus der Konkursmasse. Dass die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung keine Konkursforderungen sind, entspricht der stRsp (1 Ob 191/91y, 3 Ob 197/04y, je mwN). Die hier in Rede stehenden Unterhaltsvorschüsse betreffen ausschließlich die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners. Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich (1 Ob 38/02y = EvBl 2002/193; 2 Ob 160/02x = ecolex 2003, 838 = ZIK 2004, 21 = ÖA 2004, 274, je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0115703). Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. An diesen Grundsätzen der Rsp ist festzuhalten.
Der Zahlungsplan des Vaters ist entgegen den Ausführungen der zweiten Instanz für die Berechnung keine geeignete Grundlage, erlangte er doch bei der Prüfungstagsatzung am 17. September 2001 nicht die erforderlichen Mehrheiten, weshalb ihm die Bestätigung versagt und danach die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beschlossen wurde. Auch die von der zweiten Instanz herangezogene sogenannte Prozentsatzmethode erweist sich, ausgehend von obigen rechtlichen Prämissen, in diesem Zusammenhang - und auch im Regelfall - als unanwendbar.
Für die Beurteilung, wie sich die Auswirkungen dieser Rechtslage hier konkret darstellen, bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichend gesicherte Grundlage: Die Ermittlung der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO ist nur anhand eindeutiger Tatsachenfeststellungen möglich, aus denen sich das vom Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielte Einkommen ergibt. Hiezu wird das Erstgericht ergänzende Ermittlungen vorzunehmen haben, wobei insb auch die Rechnungslegungen des Treuhänders im Konkursverfahren zu berücksichtigen sind. Dabei wird auch auf die Einwendungen des Unterhaltssachwalters im Rekurs an die zweite Instanz einzugehen sein, um die Berechnung inhaltlich überprüfen zu können. Für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners und damit eine Zugrundelegung seines früher erzielten Einkommens sind ebenfalls Ermittlungen über die Beweggründe des Unterhaltsschuldners zum Wechsel des Arbeitgebers und über die ihn betreffende Arbeitsmarktsituation erforderlich. Auch was die Frage der Berücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten anlangt, fehlen konkrete Feststellungen, ob und welche Zahlungspflichten den Vater insoweit treffen und ob sie exekutiv betrieben werden.Für die Beurteilung, wie sich die Auswirkungen dieser Rechtslage hier konkret darstellen, bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichend gesicherte Grundlage: Die Ermittlung der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO ist nur anhand eindeutiger Tatsachenfeststellungen möglich, aus denen sich das vom Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielte Einkommen ergibt. Hiezu wird das Erstgericht ergänzende Ermittlungen vorzunehmen haben, wobei insb auch die Rechnungslegungen des Treuhänders im Konkursverfahren zu berücksichtigen sind. Dabei wird auch auf die Einwendungen des Unterhaltssachwalters im Rekurs an die zweite Instanz einzugehen sein, um die Berechnung inhaltlich überprüfen zu können. Für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners und damit eine Zugrundelegung seines früher erzielten Einkommens sind ebenfalls Ermittlungen über die Beweggründe des Unterhaltsschuldners zum Wechsel des Arbeitgebers und über die ihn betreffende Arbeitsmarktsituation erforderlich. Auch was die Frage der Berücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten anlangt, fehlen konkrete Feststellungen, ob und welche Zahlungspflichten den Vater insoweit treffen und ob sie exekutiv betrieben werden.
Da im jetzigen Verfahrensstadium die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 3 UVG wegen nicht ausreichender Klärung der bestehenden Bedenken nach § 7 UVG über den vom Erstgericht rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsvorschuss hinaus nicht ausgeräumt sind, müssen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden. Dem Erstgericht obliegt nach Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung die neuerliche Beschlussfassung.Da im jetzigen Verfahrensstadium die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 3, UVG wegen nicht ausreichender Klärung der bestehenden Bedenken nach Paragraph 7, UVG über den vom Erstgericht rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsvorschuss hinaus nicht ausgeräumt sind, müssen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden. Dem Erstgericht obliegt nach Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung die neuerliche Beschlussfassung.