a) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der Konkursordnung zu behandeln. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für das Begehren auf Unterhaltserhöhung (1 Ob 639/90 = EvBl 1991/64 uva; RIS-Justiz RS0037149). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden also durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen (8 Ob 527/93 = ÖA 1994, 30 uva; RIS-Justiz RS0064095).
Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts der minderjährigen Valentin und Franziska ist daher in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners am 9. August 2004 unterbrochen.
b) In Ansehung des auf Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts für Valentin und Franziska für den Zeitraum nach Konkurseröffnung anhängigen Verfahrens ist festzuhalten:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in §§ 14 Abs 3 bzw 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraphen 14, Absatz 3, bzw 14a Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (3 Ob 503/96 = SZ 69/33 uva; RIS-Justiz RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (stRsp; RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche bilden; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp; RIS-Justiz RS0017257).
Gegenstand des Rekursverfahrens war hier einerseits die vom Erstgericht abgewiesene, vom mj. Valentin auch noch im Rekursverfahren begehrte Erhöhung von monatlich 65 EUR (dreifacher Jahresbetrag, daher 2.340 EUR) sowie die vom Antragsgegner angestrebte Abweisung des Erhöhungsantrags (soweit er vom Erstgericht bewilligt wurde) von monatlich 345,65 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 12.443,40 EUR). Der Valentin betreffende Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts beträgt daher 14.783,40
EUR.
Darüber hinaus hatte sich das Rekursgericht mit der abgewiesenen auch noch im Rekursverfahren begehrten Unterhaltserhöhung für die mj. Franziska von monatlich 115 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 4.140 EUR) sowie mit der vom Antragsgegner angestrebten Abweisung des Erhöhungsantrags im Ausmaß von monatlich 331,98 EUR (daher dreifacher Jahresbetrag 11.951,28 EUR) zu befassen. Der Franziska betreffende Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts beträgt daher 16.091,28
EUR.
Schließlich war auch noch die vom Erstgericht Helena zuerkannte, vom Antragsgegner aber bekämpfte Unterhaltserhöhung von monatlich 236,64 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 8.519,04 EUR) zu überprüfen. Der Helena betreffende Entscheidungsgegenstand beträgt daher 8.519 EUR. Das vom Antragsgegner als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel enthält Ausführungen, mit denen er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts die Zulassung des Revisionsrekurses anstrebt. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgerichts (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Entsprechend der dargestellten Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitssachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 146/02z mwN) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung des Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).Schließlich war auch noch die vom Erstgericht Helena zuerkannte, vom Antragsgegner aber bekämpfte Unterhaltserhöhung von monatlich 236,64 EUR (dreifacher Jahresbetrag daher 8.519,04 EUR) zu überprüfen. Der Helena betreffende Entscheidungsgegenstand beträgt daher 8.519 EUR. Das vom Antragsgegner als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel enthält Ausführungen, mit denen er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts die Zulassung des Revisionsrekurses anstrebt. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgerichts (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Entsprechend der dargestellten Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitssachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 146/02z mwN) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung des Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.