Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Über die Funktion der AfA im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung gibt es zwei Ansichten. Die eine sieht die AfA als Instrument, den Einsatz der Substanz für die Erzielung von Einkünften steuerlich als Vermögensumschichtung zu berücksichtigen; die andere erblickt in der AfA bloß die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Verteilungsabschreibung auf den Nutzungszeitraum (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 Rz 1 zu § 7). Nach der in Österreich herrschenden Ansicht dient die AfA dem Zweck einer Verteilungsabschreibung (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar III A Rz 2 zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts5 I 137; Banyai, Die voraussichtliche Nutzungsdauer von Gebäuden, SWK 1992 A I 211; Margreiter, Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern, SWK 1985 A I 361). Durch die AfA soll die Amortisation des Kapitals erreicht werden; es ist aber nicht deren Aufgabe unversteuerte Vermögensreserven zu bilden (Margreiter, SWK 1985 A I 361 mN zur Rsp des VwGH). Mit der AfA werden aber auch keine betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen wie etwa die Ansammlung von Kapital zur Ersatzbeschaffung für abgenützte Vermögensgegenstände verfolgt (Quantschnig/Schuch aaO; Doralt/Ruppe aaO 138). Somit ist es auch verfassungsrechtlich zulässig, die AfA immer von den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, demnach also nicht von den Wiederbeschaffungskosten zu berechnen (Quantschnigg/Schuch aaO mN zur Rsp des VfGH). Gemäß § 7 EStG 1988 sind daher - wie schon nach der alten Rechtslage gemäß § 7 EStG 1972 - die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Erörterungen im Schrifttum, die das durch die inflationäre Entwicklung bedingte Auseinanderklaffen der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und der Wiederbeschaffungskosten andererseits beklagen, sind von betriebswirtschaftlichen Überlegungen bestimmt, die am dargestellten steuerlichen Zweck der AfA vorbeigehen (vgl etwa: Schimetschek, Die Ermittlung der Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden, ImmZ 1978, 5; Heidinger, Warum kürzere Nutzungsdauer bei Betriebsgebäuden?, ÖStZ 1975, 142). Die vorzeitige Abschreibung als Investitionsbegünstigung wurde durch das EStG 1988 beseitigt. Nur mehr der Investitionsfreibetrag sollte als Investitionsbegünstigung bestehen bleiben (Doralt/Ruppe aaO 142).Über die Funktion der AfA im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung gibt es zwei Ansichten. Die eine sieht die AfA als Instrument, den Einsatz der Substanz für die Erzielung von Einkünften steuerlich als Vermögensumschichtung zu berücksichtigen; die andere erblickt in der AfA bloß die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Verteilungsabschreibung auf den Nutzungszeitraum (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 Rz 1 zu Paragraph 7,). Nach der in Österreich herrschenden Ansicht dient die AfA dem Zweck einer Verteilungsabschreibung (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar III A Rz 2 zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts5 römisch eins 137; Banyai, Die voraussichtliche Nutzungsdauer von Gebäuden, SWK 1992 A I 211; Margreiter, Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern, SWK 1985 A I 361). Durch die AfA soll die Amortisation des Kapitals erreicht werden; es ist aber nicht deren Aufgabe unversteuerte Vermögensreserven zu bilden (Margreiter, SWK 1985 A I 361 mN zur Rsp des VwGH). Mit der AfA werden aber auch keine betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen wie etwa die Ansammlung von Kapital zur Ersatzbeschaffung für abgenützte Vermögensgegenstände verfolgt (Quantschnig/Schuch aaO; Doralt/Ruppe aaO 138). Somit ist es auch verfassungsrechtlich zulässig, die AfA immer von den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, demnach also nicht von den Wiederbeschaffungskosten zu berechnen (Quantschnigg/Schuch aaO mN zur Rsp des VfGH). Gemäß Paragraph 7, EStG 1988 sind daher - wie schon nach der alten Rechtslage gemäß Paragraph 7, EStG 1972 - die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Erörterungen im Schrifttum, die das durch die inflationäre Entwicklung bedingte Auseinanderklaffen der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und der Wiederbeschaffungskosten andererseits beklagen, sind von betriebswirtschaftlichen Überlegungen bestimmt, die am dargestellten steuerlichen Zweck der AfA vorbeigehen vergleiche etwa: Schimetschek, Die Ermittlung der Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden, ImmZ 1978, 5; Heidinger, Warum kürzere Nutzungsdauer bei Betriebsgebäuden?, ÖStZ 1975, 142). Die vorzeitige Abschreibung als Investitionsbegünstigung wurde durch das EStG 1988 beseitigt. Nur mehr der Investitionsfreibetrag sollte als Investitionsbegünstigung bestehen bleiben (Doralt/Ruppe aaO 142).
Die AfA ist nach dem geltenden Einkommensteuerrecht in eine laufende (normale) und in eine für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung einzuteilen (Hofstätter/Reichel aaO Rz 3 zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 45 zu § 7; Doralt/Ruppe aaO 140 f). § 7 Abs 1 EStG 1988 erlaubt nur eine lineare Abschreibung, also die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer (Hofstätter/Reichel aaO Rz 4 zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 17 zu § 7; Doralt/Ruppe aaO 142). Für die Gebäude-AfA kam es dadurch zu keiner Änderung gegenüber der vor 1989 geltenden Rechtslage (Banyai, SWK 1992 A I 212). Die AfA orientiert sich an mehreren Abnutzungskomponenten. Ein Wirtschaftsgut kann sich nämlich technisch durch Substanzverzehr, wirtschaftlich durch Abnahme der Nutzungsmöglichkeit oder rechtlich durch die Beendigung der Verfügungsmacht abnutzen (Quantschnigg/Schuch aaO Rz 3 zu § 7). Dabei wird die rechtliche häufig als Bestandteil der wirtschaftlichen Abnutzung gesehen (Hofstätter/Reichel aaO Rz 10 zu § 7; Margreiter, SWK 1985 A I 362). Bei manchen Wirtschaftsgütern stimmt die technische mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer nicht überein, wenn deren Überalterung gegenüber neueren Wirtschaftsgütern dem Verschleiß voraneilt. In solchen Fällen ist für die AfA die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgebend (Hofstätter/Reichel aaO Rz 10 zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 36 zu § 7; Banyai, SWK 1992 A I 211 f). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist jener Zeitraum, der für die Nutzung eines Wirtschaftsguts objektiv in Betracht kommt. Diese ist vorerst vom Steuerpflichtigen durch Sachverständigenschätzung zu ermitteln (Hofstätter/Reichel aaO Rz 10 zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 40 zu § 7; Banyai, SWK 1992 A I 212; Margreiter, SWK 1985 A I 362 f je mzN zur Rsp des VwGH). Nach der Rechtslage bis 1988 konnten unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude mit 5 % jährlich bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden. Dieser Ansatz kam jedoch nur bei solchen Betriebsgebäuden in Betracht, die zur Gänze oder zu mehr als 80 % unmittelbar und ausschließlich der Betriebsausübung (Produktion, Bearbeitung, Lagerung und Verkauf) dienten. Diese Sätze entsprachen der tatsächlichen wirtschaftlichen Abnutzung der Gebäude und waren kein "Geschenk" der Finanzverwaltung an die Wirtschaft (Banyai, SWK 1992 A I 212).Die AfA ist nach dem geltenden Einkommensteuerrecht in eine laufende (normale) und in eine für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung einzuteilen (Hofstätter/Reichel aaO Rz 3 zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 45 zu Paragraph 7,; Doralt/Ruppe aaO 140 f). Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988 erlaubt nur eine lineare Abschreibung, also die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer (Hofstätter/Reichel aaO Rz 4 zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 17 zu Paragraph 7,; Doralt/Ruppe aaO 142). Für die Gebäude-AfA kam es dadurch zu keiner Änderung gegenüber der vor 1989 geltenden Rechtslage (Banyai, SWK 1992 A I 212). Die AfA orientiert sich an mehreren Abnutzungskomponenten. Ein Wirtschaftsgut kann sich nämlich technisch durch Substanzverzehr, wirtschaftlich durch Abnahme der Nutzungsmöglichkeit oder rechtlich durch die Beendigung der Verfügungsmacht abnutzen (Quantschnigg/Schuch aaO Rz 3 zu Paragraph 7,). Dabei wird die rechtliche häufig als Bestandteil der wirtschaftlichen Abnutzung gesehen (Hofstätter/Reichel aaO Rz 10 zu Paragraph 7,; Margreiter, SWK 1985 A I 362). Bei manchen Wirtschaftsgütern stimmt die technische mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer nicht überein, wenn deren Überalterung gegenüber neueren Wirtschaftsgütern dem Verschleiß voraneilt. In solchen Fällen ist für die AfA die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgebend (Hofstätter/Reichel aaO Rz 10 zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 36 zu Paragraph 7,; Banyai, SWK 1992 A römisch eins 211 f). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist jener Zeitraum, der für die Nutzung eines Wirtschaftsguts objektiv in Betracht kommt. Diese ist vorerst vom Steuerpflichtigen durch Sachverständigenschätzung zu ermitteln (Hofstätter/Reichel aaO Rz 10 zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 40 zu Paragraph 7,; Banyai, SWK 1992 A römisch eins 212; Margreiter, SWK 1985 A I 362 f je mzN zur Rsp des VwGH). Nach der Rechtslage bis 1988 konnten unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude mit 5 % jährlich bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden. Dieser Ansatz kam jedoch nur bei solchen Betriebsgebäuden in Betracht, die zur Gänze oder zu mehr als 80 % unmittelbar und ausschließlich der Betriebsausübung (Produktion, Bearbeitung, Lagerung und Verkauf) dienten. Diese Sätze entsprachen der tatsächlichen wirtschaftlichen Abnutzung der Gebäude und waren kein "Geschenk" der Finanzverwaltung an die Wirtschaft (Banyai, SWK 1992 A I 212).
§ 8 Abs 1 EStG 1988 bestimmt jetzt unterschiedliche Höchstgrenzen für auf Betriebsgebäude bezogene Abschreibungssätze, die ohne Nachweis der Nutzungsdauer zu berücksichtigen sind. Der AfA-Satz beträgt bis zu 4 %, so etwa für zumindest zu 80 % der Ausübung eines Gewerbes dienende Gebäude. Abgesehen von den im Gesetz für bestimmte Gebäudearten vorgesehenen AfA-Sätzen (Doralt/Ruppe aaO 139; Banyai, SWK 1992 A I 213) kann auch eine kürzere Nutzungsdauer als Grundlage für einen höheren AfA-Satz nachgewiesen werden. Maßgebend sind also die Umstände des Einzelfalls (Quantschnigg/Schuch aaO Rz 46 zu § 7; Doralt/Ruppe aaO 139; Banyai, SWK 1992 A I 213). Das gilt auch für vermietete Gebäude des Privatvermögens, bei denen gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % AfA als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Für den Nachweis eines höheren AfA-Satzes kommt es auf die Gebäudeverwendung durch den Mieter an (Doralt/Ruppe aaO 139). Die AfA kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, in deren wirtschaftlichem Eigentum das betreffende Wirtschaftsgut steht (Hofstätter/Reichel aaO Rz 6 zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 6 zu § 7).Paragraph 8, Absatz eins, EStG 1988 bestimmt jetzt unterschiedliche Höchstgrenzen für auf Betriebsgebäude bezogene Abschreibungssätze, die ohne Nachweis der Nutzungsdauer zu berücksichtigen sind. Der AfA-Satz beträgt bis zu 4 %, so etwa für zumindest zu 80 % der Ausübung eines Gewerbes dienende Gebäude. Abgesehen von den im Gesetz für bestimmte Gebäudearten vorgesehenen AfA-Sätzen (Doralt/Ruppe aaO 139; Banyai, SWK 1992 A römisch eins 213) kann auch eine kürzere Nutzungsdauer als Grundlage für einen höheren AfA-Satz nachgewiesen werden. Maßgebend sind also die Umstände des Einzelfalls (Quantschnigg/Schuch aaO Rz 46 zu Paragraph 7,; Doralt/Ruppe aaO 139; Banyai, SWK 1992 A I 213). Das gilt auch für vermietete Gebäude des Privatvermögens, bei denen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % AfA als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Für den Nachweis eines höheren AfA-Satzes kommt es auf die Gebäudeverwendung durch den Mieter an (Doralt/Ruppe aaO 139). Die AfA kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, in deren wirtschaftlichem Eigentum das betreffende Wirtschaftsgut steht (Hofstätter/Reichel aaO Rz 6 zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 6 zu Paragraph 7,).
Diese Rechtsgrundlagen belegen, daß der im Einzelfall heranzuziehende AfA-Satz der tatsächlichen wirtschaftlichen Abnützung eines Vermögensguts entsprechen und nicht bloß eine unrealistische rechnerische Größe in Verfolgung einer bestimmten steuerlichen Zielsetzung sein soll. Wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, kommt es aber für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht darauf an, ob der dem Beklagten von der Finanzbehörde zugebilligte AfA-Satz mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der vermieteten Superädifikate in Einklang steht. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung damit, ob die Klägerin als Grundlage für eine Befassung mit deren Ausführungen zu Punkt A und B der Revision, wonach im vorliegenden Anlaßfall ein AfA-Satz von weniger als 5 % anzunehmen sei, ein ausreichendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz erstattete.
Wie das Berufungsgericht hervorhob, geht es nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens um die Beurteilung des Einflusses der laufenden (normalen) AfA für Gebäude auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil die dem Beklagten von der Finanzbehörde gewährte lineare Abschreibung jenem Typus entspricht. Es ergeben sich daher hier auch keine auf die Frage des Wechsels der Absetzungsmethode bezogenen Übergangsprobleme für in einem vor dem 1.Jänner 1989 endenden Wirtschaftsjahr in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter (vgl dazu: Hofstätter/Reichel aaO Rz 12 f zu § 7; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 17 f zu § 7).Wie das Berufungsgericht hervorhob, geht es nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens um die Beurteilung des Einflusses der laufenden (normalen) AfA für Gebäude auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil die dem Beklagten von der Finanzbehörde gewährte lineare Abschreibung jenem Typus entspricht. Es ergeben sich daher hier auch keine auf die Frage des Wechsels der Absetzungsmethode bezogenen Übergangsprobleme für in einem vor dem 1.Jänner 1989 endenden Wirtschaftsjahr in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter vergleiche dazu: Hofstätter/Reichel aaO Rz 12 f zu Paragraph 7,; Quantschnigg/Schuch aaO Rz 17 f zu Paragraph 7,).
Der Oberste Gerichtshof hatte bisher zum Einfluß der laufenden (normalen) AfA in linearer Abschreibung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage noch nicht Stellung zu nehmen. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz ist unterschiedlich. Nach einer Linie wird die laufende (normale) AfA als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt (EFSlg 68.192; EFSlg 37.925; EFSlg 30.878; EFSlg 28.804), nach einer anderen Praxis wird ein Einfluß der AfA auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz allgemein verneint, weil sie nur eine gewinnmindernde Steuerbegünstigung darstelle und diese "steuerliche Abzugspost" daher zum Gewinn hinzugerechnet werden müsse, um das als Bemessungsgrundlage dienende tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldner zu ermitteln (EFSlg 42.938). Teilweise wird aber auch danach differenziert, ob die AfA - sei es als laufende (normale), sei es als vorzeitige - neben den "Abzug der tatsächlichen Investitionsausgaben vom Geschäftsgewinn" trete; es könne nämlich bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur entweder auf das eine oder das andere Bedacht genommen werden (EFSlg 42.939).
Es entspricht im grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß als für die Unterhaltsbemessung maßgebendes Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen ist (JBl 1994, 830; JBl 1992, 702; SZ 65/126). Nicht anders als beim Kindesunterhalt (ÖA 1995, 68; RdW 1993, 146), ist auch beim Ehegattenunterhalt die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Es dürfen auch nicht Abschreibungen und später durchgeführte tatsächliche Investitionen die wahren Einkommensverhältnisse zu Lasten des Unterhaltsgläubigers verzerren (JBl 1992, 702 [Auflösung einer Investitionsrücklage]). Die in einer bestimmten Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt ebenso noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1995, 58; ÖA 1993, 145; SZ 65/126). Gleiches muß auch für aus bestimmten Gründen vorgenommene Steuerabschreibungen gelten, die - wie hier - ein höheres Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners verursachen. In der Unterhaltsbemessung bleiben nur Teile des Einkommens des Unterhaltsschuldners außer Betracht, die dem Ausgleich für einen bestimmten Mehraufwand dienen und auch tatsächlich für den widmungsgemäßen Zweck eingesetzt werden (RZ 1996/11 [Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG für die Beschaffung einer Ersatzwohnung]; 6 Ob 595/94 [Aufwandsentschädigung eines Gemeinderats]; ÖA 1993, 145 [allgemein]; JUS Z 1594 [Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG für die Beschaffung einer Ersatzwohnung]).Es entspricht im grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß als für die Unterhaltsbemessung maßgebendes Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen ist (JBl 1994, 830; JBl 1992, 702; SZ 65/126). Nicht anders als beim Kindesunterhalt (ÖA 1995, 68; RdW 1993, 146), ist auch beim Ehegattenunterhalt die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Es dürfen auch nicht Abschreibungen und später durchgeführte tatsächliche Investitionen die wahren Einkommensverhältnisse zu Lasten des Unterhaltsgläubigers verzerren (JBl 1992, 702 [Auflösung einer Investitionsrücklage]). Die in einer bestimmten Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt ebenso noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1995, 58; ÖA 1993, 145; SZ 65/126). Gleiches muß auch für aus bestimmten Gründen vorgenommene Steuerabschreibungen gelten, die - wie hier - ein höheres Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners verursachen. In der Unterhaltsbemessung bleiben nur Teile des Einkommens des Unterhaltsschuldners außer Betracht, die dem Ausgleich für einen bestimmten Mehraufwand dienen und auch tatsächlich für den widmungsgemäßen Zweck eingesetzt werden (RZ 1996/11 [Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG für die Beschaffung einer Ersatzwohnung]; 6 Ob 595/94 [Aufwandsentschädigung eines Gemeinderats]; ÖA 1993, 145 [allgemein]; JUS Ziffer 1594, [Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG für die Beschaffung einer Ersatzwohnung]).
Wie im einzelnen bereits dargelegt wurde, dient die laufende (normale) AfA einer Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts auf die Gesamtdauer seiner wirtschaftlichen Verwendung oder Nutzung. Sie soll eine Amortisation des Kapitals ermöglichen, ohne allerdings betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen - wie etwa der Ansammlung von Mitteln zur Ersatzbeschaffung für ein wirtschaftlich abgenutztes Vermögensgut - zu dienen.
Die laufende (normale) AfA für vermietete Gebäude als langlebiges Wirtschaftsgut erweist sich demnach nach der für das Unterhaltsrecht wesentlichen wirtschaftlichen Betrachtung als besondere Art eines zur Vermögensbildung führenden Kapitaleinkommens (ebenso: OLG Köln in einer von Durchlaub [Abschreibungen im Unterhaltsrecht, FamRZ 1987, 1223] referierten Entscheidung), weil sie eine Erhöhung des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners ermöglicht, ohne daß dem durch die steuerliche Abschreibung als Werbungskosten erzielten Einkommensplus effektive Ausgaben gegenüberstehen oder dieses den Zweck der Ansammlung von Mitteln für die Wiederbeschaffung eines wirtschaftlich abgenutzten Vermögenswerts hätte. Diese Ansicht scheint auch jener des Beklagten zu entsprechen,weil dieser gar nicht behauptete, daß er das durch die Steuerersparnis eingetretene Einkommensplus in irgendeiner Weise für eine allenfalls beabsichtigte künftige Ersatzbeschaffung reserviert hätte. In diesem Zusammenhang ist vor allem wesentlich, daß die wahren Einkommensverhältnisse durch die Berücksichtigung von Abschreibungen einerseits und der allenfalls später durchgeführten tatsächlichen Investitionen andererseits zu Lasten des Unterhaltsgläubigers verzerrt würden (JBl 1992, 702; LGZ Wien EFSlg 42.939). Die laufende (normale) AfA für vermietete Gebäude ist somit bei rein unterhaltsrechtlicher Beurteilung der Investitionsrücklage ähnlich, zu der vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochenn wurde, daß sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht beeinträchtigt (JBl 1992, 702). Vom selben Grundgedanken ausgehend, gilt gleiches auch für die Bildung einer Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG, solange daraus nicht tatsächliche Ausgaben bezahlt werden oder nach deren Auflösung steuerliche Mehrbelastungen eintreten (JUS Z 1551).Die laufende (normale) AfA für vermietete Gebäude als langlebiges Wirtschaftsgut erweist sich demnach nach der für das Unterhaltsrecht wesentlichen wirtschaftlichen Betrachtung als besondere Art eines zur Vermögensbildung führenden Kapitaleinkommens (ebenso: OLG Köln in einer von Durchlaub [Abschreibungen im Unterhaltsrecht, FamRZ 1987, 1223] referierten Entscheidung), weil sie eine Erhöhung des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners ermöglicht, ohne daß dem durch die steuerliche Abschreibung als Werbungskosten erzielten Einkommensplus effektive Ausgaben gegenüberstehen oder dieses den Zweck der Ansammlung von Mitteln für die Wiederbeschaffung eines wirtschaftlich abgenutzten Vermögenswerts hätte. Diese Ansicht scheint auch jener des Beklagten zu entsprechen,weil dieser gar nicht behauptete, daß er das durch die Steuerersparnis eingetretene Einkommensplus in irgendeiner Weise für eine allenfalls beabsichtigte künftige Ersatzbeschaffung reserviert hätte. In diesem Zusammenhang ist vor allem wesentlich, daß die wahren Einkommensverhältnisse durch die Berücksichtigung von Abschreibungen einerseits und der allenfalls später durchgeführten tatsächlichen Investitionen andererseits zu Lasten des Unterhaltsgläubigers verzerrt würden (JBl 1992, 702; LGZ Wien EFSlg 42.939). Die laufende (normale) AfA für vermietete Gebäude ist somit bei rein unterhaltsrechtlicher Beurteilung der Investitionsrücklage ähnlich, zu der vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochenn wurde, daß sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht beeinträchtigt (JBl 1992, 702). Vom selben Grundgedanken ausgehend, gilt gleiches auch für die Bildung einer Mietzinsreserve gemäß Paragraph 20, MRG, solange daraus nicht tatsächliche Ausgaben bezahlt werden oder nach deren Auflösung steuerliche Mehrbelastungen eintreten (JUS Ziffer 1551,).
Die deutsche Rechtsprechung gelangt für die laufende (normale) AfA bei Gebäuden aufgrund einer der österreichischen sowohl steuer- als auch unterhaltsrechtlich ähnlichen Rechtslage zum selben Ergebnis.
In seiner Entscheidung vom 23.April 1980 sprach der Bundesgerichtshof zunächst aus, daß dem durch das steuerliche Rechtsinstitut der Abschreibung pauschal berücksichtigten Verschleiß von Gegenständen des Anlagevermögens oft keine tatsächliche Wertminderung in Höhe des steuerlich anerkennungsfähigen Betrags entspreche und der Unterhaltsschuldner, der eine Beschränkung seiner Leistungsfähigkeit behaupte, ua eine Abgrenzung zwischen den allein steuerlich beachtlichen und den unterhaltsrechtlich maßgebenden Aufwendungen in der Darlegung seines Prozeßstandpunkts durchzuführen habe (FamRZ 1980, 770). Dem ist in Ansehung steuerlicher Abschreibungen ganz allgemein zu entnehmen, daß diese dann als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu behandeln seien, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner der Beweis gelingt, daß den als Steuerabschreibungen anerkannten Beträgen eine tatsächliche Vermögenseinbuße gegenübersteht. Diesen Grundsatz schränkte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.Oktober 1983 jedoch dahin ein, daß Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden ohne Einfluß auf das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen seien, weil ihnen "lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde" liege und "die zulässigen steuerlichen Pauschalen" vielfach das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung überstiegen; schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Abschreibungen "durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden" könnten (FamRZ 1984, 39 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]). Diesem Ergebnis folgten auch andere deutsche Gerichte. Als Begründung dafür hebt aber etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe hervor, daß die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deshalb nicht zu berücksichtigen seien, "weil ihnen hier keine konkreten Aufwendungen" gegenüberstünden (FamRZ 1990, 1234). Handelt es sich dagegen nicht um Steuerabschreibungen für Gebäude, werden diese im Einklang mit der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs unterhaltsrechtlich gewöhnlich nach AfA-Tabellen berücksichtigt und vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen (OLG Bremen FamRZ 1995, 935).
Auch im deutschen Schrifttum wird überwiegend gelehrt, daß eine Abschreibung für Abnutzung von Gebäuden unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zugelassen werden sollte (Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis Rz 200; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts5 Rz 954; Kappe in Staudinger, BGB12 Rz 64 zu § 1603; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht6 Rz 581). Soweit etwa Doerges an der Rechtsprechung zur Gebäude-AfA Kritik übt (Unterhaltsrechtliche Relevanz steuerlicher Afa, FamRZ 1985, 761 [764]) bleibt unberücksichtigt, daß den Steuerabschreibungen für ein langlebiges Wirtschaftsgut keine tatsächlichen Aufwendungen zur Ersatzbeschaffung gegenüberstehen. Der Unterhaltsgläubiger hat nämlich keine Gewähr dafür, daß der Unterhaltsschuldner das durch die Gebäude-AfA im Verlauf vieler Jahre als Steuerbegünstigung lukrierte Zusatzeinkommen je für eine Ersatzbeschaffung aufwenden wird, um sich das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung auch im Interesse des daran partizipierenden Unterhaltsgläubigers zu erhalten. Durchlaub (Abschreibungen im Unterhaltsrecht, FamRZ 1987, 1223 [1224]) gesteht dagegen die Richtigkeit der Ansicht zu, daß die Abschreibung eines Vermögensgegenstands - also auch des Anschaffungswerts eines Gebäudes - zu keinem Mittelabfluß im Sinne einer Ausgabe führe, betont jedoch, daß die Rechtsprechung, falls sie die Absetzung für Abnutzung nicht als Aufwendung ansehen wolle, die Zahlung für die Anschaffung des Vermögensguts als Ausgabe im Jahr des Mittelabflusses berücksichtigen müsse.Auch im deutschen Schrifttum wird überwiegend gelehrt, daß eine Abschreibung für Abnutzung von Gebäuden unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zugelassen werden sollte (Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis Rz 200; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts5 Rz 954; Kappe in Staudinger, BGB12 Rz 64 zu Paragraph 1603,; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht6 Rz 581). Soweit etwa Doerges an der Rechtsprechung zur Gebäude-AfA Kritik übt (Unterhaltsrechtliche Relevanz steuerlicher Afa, FamRZ 1985, 761 [764]) bleibt unberücksichtigt, daß den Steuerabschreibungen für ein langlebiges Wirtschaftsgut keine tatsächlichen Aufwendungen zur Ersatzbeschaffung gegenüberstehen. Der Unterhaltsgläubiger hat nämlich keine Gewähr dafür, daß der Unterhaltsschuldner das durch die Gebäude-AfA im Verlauf vieler Jahre als Steuerbegünstigung lukrierte Zusatzeinkommen je für eine Ersatzbeschaffung aufwenden wird, um sich das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung auch im Interesse des daran partizipierenden Unterhaltsgläubigers zu erhalten. Durchlaub (Abschreibungen im Unterhaltsrecht, FamRZ 1987, 1223 [1224]) gesteht dagegen die Richtigkeit der Ansicht zu, daß die Abschreibung eines Vermögensgegenstands - also auch des Anschaffungswerts eines Gebäudes - zu keinem Mittelabfluß im Sinne einer Ausgabe führe, betont jedoch, daß die Rechtsprechung, falls sie die Absetzung für Abnutzung nicht als Aufwendung ansehen wolle, die Zahlung für die Anschaffung des Vermögensguts als Ausgabe im Jahr des Mittelabflusses berücksichtigen müsse.
Diese Alternative berücksichtigt im grundsätzlichen - also unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer Aufteilung der für die Beschaffung eines Vermögensguts tatsächlich aufgewendeten Mittel - sowohl die Interessen des Unterhaltsgläubigers als auch jene des Unterhaltsschuldners. Danach sind wirtschaftlich sinnvolle, der Ersatzbeschaffung zur Erhaltung der bisherigen Einkommensquelle dienende tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage absetzbar. Es kommt dadurch auch zu einer Sicherung der rechtlichen Interessen des Unterhaltsgläubigers. Investiert der Unterhaltsschuldner und werden diese Aufwendungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen, hat daraus schließlich auch der Unterhaltsgläubiger einen Vorteil, ohne den sonst entstehenden Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, daß ein allein durch Steuerabschreibungen entstandener Teil des Reineinkommens, dem keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen, aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschieden wird. Diese Lösung gewährleistet, daß es zu keiner Verzerrung der wahren Einkommensverhältnisse kommt, deren Vermeidung schon ein Anliegen der bisherigen Rechtsprechung war (JBl 1992, 702; LGZ Wien EFSlg 42.939). Einer Ersatzbeschaffung dienende tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners sind aber, anders als Durchlaub meint (aaO), nicht zur Gänze im Jahr des Mittelabflusses von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, sondern ebenso auf die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsperiode des finanzierten Vermögensguts aufzuteilen, weil dem Unterhaltsgläubiger sonst die Existenzgrundlage für einen bestimmten Zeitraum gänzlich entzogen werden könnte. Die Frage eines allfälligen Abzugs von der Unterhaltsbemessungsgrundlage für in der Vergangenheit getätigten Aufwendungen in Anrechnung auf den noch nicht abgelaufenen Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der vermieteten Superädifikate stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Beklagte selbst vorbrachte, der jährliche Abschreibungsbetrag sei gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 mit 5 % der "fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes" ermittelt worden.Diese Alternative berücksichtigt im grundsätzlichen - also unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer Aufteilung der für die Beschaffung eines Vermögensguts tatsächlich aufgewendeten Mittel - sowohl die Interessen des Unterhaltsgläubigers als auch jene des Unterhaltsschuldners. Danach sind wirtschaftlich sinnvolle, der Ersatzbeschaffung zur Erhaltung der bisherigen Einkommensquelle dienende tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage absetzbar. Es kommt dadurch auch zu einer Sicherung der rechtlichen Interessen des Unterhaltsgläubigers. Investiert der Unterhaltsschuldner und werden diese Aufwendungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen, hat daraus schließlich auch der Unterhaltsgläubiger einen Vorteil, ohne den sonst entstehenden Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, daß ein allein durch Steuerabschreibungen entstandener Teil des Reineinkommens, dem keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen, aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschieden wird. Diese Lösung gewährleistet, daß es zu keiner Verzerrung der wahren Einkommensverhältnisse kommt, deren Vermeidung schon ein Anliegen der bisherigen Rechtsprechung war (JBl 1992, 702; LGZ Wien EFSlg 42.939). Einer Ersatzbeschaffung dienende tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners sind aber, anders als Durchlaub meint (aaO), nicht zur Gänze im Jahr des Mittelabflusses von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, sondern ebenso auf die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsperiode des finanzierten Vermögensguts aufzuteilen, weil dem Unterhaltsgläubiger sonst die Existenzgrundlage für einen bestimmten Zeitraum gänzlich entzogen werden könnte. Die Frage eines allfälligen Abzugs von der Unterhaltsbemessungsgrundlage für in der Vergangenheit getätigten Aufwendungen in Anrechnung auf den noch nicht abgelaufenen Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der vermieteten Superädifikate stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Beklagte selbst vorbrachte, der jährliche Abschreibungsbetrag sei gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1972 mit 5 % der "fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes" ermittelt worden.
Der erkennende Senat kommt somit zusammenfassend zum Ergebnis, daß die aus der finanzbehördlichen Anerkennung einer laufenden (normalen) Gebäude-AfA eintretende Ersparnis an Steuer für das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen ist. Der Berechnung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ist demnach das vom Beklagten erzielte Reineinkommen ohne Berücksichtigung der bezeichneten Steuerabschreibungen zugrunde zu legen. Ob dieses Ergebnis auch sachgerecht wäre, wenn es um die Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibungen für kurzlebige Wirtschaftsgüter ginge, bedarf hier - mangels eines entsprechenden Sachverhalts - keiner Beurteilung. Es können daher auch die Gründe unerörtert bleiben, die der deutschen Rechtsprechung Anlaß gaben, zwischen der Gebäude-AfA für Einkommen aus Vermietung und Verpachtung einerseits und sonstigen Steuerabschreibungen andererseits zu unterscheiden.
Da es an Feststellungen über die Unterhaltsbemessungsgrundlage (Reineinkommen) ohne Berücksichtigung der behandelten steuerlichen Absetzbeträge fehlt, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im durch den Spruch definierten Rahmen aufzuheben. Das Erstgericht wird aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen neuerlich zu entscheiden habe. Einer Verfahrensergänzung bedarf es nicht, weil sich die Grundlagen für die noch erforderlichen Feststellungen aus dem bereits durchgeführten Beweisverfahren ergeben.
Abschließend ist zu bemerken, daß ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist (RZ 1994/70). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhaltes nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (vgl LGZ Wien EF 63.931). Hinzuweisen ist auch darauf, daß die Klägerin im Revisionsverfahren einen Zuspruch an monatlichem Unterhalt von 13.200 S für den Zeitraum vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1993 anstrebt, obwohl sie im Verfahren erster Instanz monatlich nur insgesamt 13.000 S begehrte. Es dürfte sich dabei allerdings nur um einen Schreibfehler handeln.Abschließend ist zu bemerken, daß ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist (RZ 1994/70). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhaltes nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes vergleiche LGZ Wien EF 63.931). Hinzuweisen ist auch darauf, daß die Klägerin im Revisionsverfahren einen Zuspruch an monatlichem Unterhalt von 13.200 S für den Zeitraum vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1993 anstrebt, obwohl sie im Verfahren erster Instanz monatlich nur insgesamt 13.000 S begehrte. Es dürfte sich dabei allerdings nur um einen Schreibfehler handeln.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.