Rechtssatz RS0013522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013522
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß Paragraph 20, MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
- 3 Ob 503/96
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
Veröff: SZ 69/33
- 3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur gilt nicht für die Reparaturrücklage nach § 31 WEG. Bei der Reparaturrücklage stellt bereits die Zahlung an die Eigentümergemeinschaft (den Verwalter) die effektive Ausgabe dar und mindert somit die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013522
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0080OB00595_9300000_002