Erkennbar nur gegen den die Nichtigkeit und die Verfahrensunterbrechung aussprechenden Teil des Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters, der zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 1 Abs.1 und 3 KO bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; jene sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, diese hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts (EvBl. 1991/64). Gleiches muß auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter anstelle des Gemeinschuldners tritt (Bartsch-Pollak, KO I3 71 f; SZ 46/52).Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 KO bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; jene sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, diese hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts (EvBl. 1991/64). Gleiches muß auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter anstelle des Gemeinschuldners tritt (Bartsch-Pollak, KO I3 71 f; SZ 46/52).
Der Oberste Gerichtshof hat in der einen Verlassenschaftskonkurs betreffenden Entscheidung SZ 62/79 allgemein ausgesprochen, daß Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden. Diesen Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof in dem Erkenntnis JBl. 1991, 530, welches die Überprüfung der Richtigkeit einer Baukostenverrechnung nach § 22 Abs.2 WGG betraf, wiederholt, jedoch dazu angemerkt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliege, weshalb die Aufnahme des Verfahrens sofort stattfinden könnte; es bedürfe daher nicht der Verfahrensunterbrechung, da schon wegen der flexiblen Regelungen des Außerstreitverfahrens durch die amtswegige Beiziehung des Masseverwalters und durch Gewährung längerer Fristen der Verfahrensstillstand gleichwertig ersetzt werde. In diesem Sinne kann auch den Ausführungen von Bartsch-Pollak aaO 74 und von Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 471, beigetreten werden. Anders verhält es sich mit jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen müßten, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer aaO 594; Jelinek, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in FS Wagner 209). In derartigen Fällen, zu denen zweifellos auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, ist § 7 Abs.1 KO anzuwenden. Der dort verwendete Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" und die Wendung, der Gemeinschuldner müsse "Kläger oder Beklagter" sein, dürfen begrifflich nicht zu eng verstanden werden (vgl. SZ 63/56).Der Oberste Gerichtshof hat in der einen Verlassenschaftskonkurs betreffenden Entscheidung SZ 62/79 allgemein ausgesprochen, daß Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden. Diesen Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof in dem Erkenntnis JBl. 1991, 530, welches die Überprüfung der Richtigkeit einer Baukostenverrechnung nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG betraf, wiederholt, jedoch dazu angemerkt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliege, weshalb die Aufnahme des Verfahrens sofort stattfinden könnte; es bedürfe daher nicht der Verfahrensunterbrechung, da schon wegen der flexiblen Regelungen des Außerstreitverfahrens durch die amtswegige Beiziehung des Masseverwalters und durch Gewährung längerer Fristen der Verfahrensstillstand gleichwertig ersetzt werde. In diesem Sinne kann auch den Ausführungen von Bartsch-Pollak aaO 74 und von Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 471, beigetreten werden. Anders verhält es sich mit jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen müßten, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer aaO 594; Jelinek, Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren in FS Wagner 209). In derartigen Fällen, zu denen zweifellos auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, ist Paragraph 7, Absatz eins, KO anzuwenden. Der dort verwendete Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" und die Wendung, der Gemeinschuldner müsse "Kläger oder Beklagter" sein, dürfen begrifflich nicht zu eng verstanden werden vergleiche SZ 63/56).
Entgegen der Ansicht des besonderen Sachwalters ist auch keineswegs ungewiß, "was mit den vor Konkurseröffnung begehrten Unterhaltserhöhungsbeträgen passiert", da das diesbezügliche weitere Verfahren durch die Bestimmungen der KO vorgezeichnet ist: Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt; dieser Prozeß müßte freilich - da das Unterhaltsfestsetzungsverfahren bereits anhängig war - vor dem zuständigen Gericht in Aufnahme des gemäß § 7 Abs.1 KO unterbrochenen Verfahrens im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht abgeführt werden (SZ 59/90), und die Entscheidung müßte analog der Erledigung eines Prüfungsprozesses gemäß § 110 Abs.1 KO auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Unterhaltsforderung lauten.Entgegen der Ansicht des besonderen Sachwalters ist auch keineswegs ungewiß, "was mit den vor Konkurseröffnung begehrten Unterhaltserhöhungsbeträgen passiert", da das diesbezügliche weitere Verfahren durch die Bestimmungen der KO vorgezeichnet ist: Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß Paragraph 109, KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach Paragraph 110, KO festgestellt; dieser Prozeß müßte freilich - da das Unterhaltsfestsetzungsverfahren bereits anhängig war - vor dem zuständigen Gericht in Aufnahme des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht abgeführt werden (SZ 59/90), und die Entscheidung müßte analog der Erledigung eines Prüfungsprozesses gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Unterhaltsforderung lauten.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.