1. Zur Anfechtung der Entscheidung, soweit sich diese auf die Zeit bis einschließlich 30. 11. 2003 bezieht:
Vorauszuschicken ist, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist (EFSlg 99.507; 95.671 uva). Das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (ÖA 1999, 294). Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters wurde am 5. 11. 2003 eröffnet; daher sind die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsbeträge als Konkursforderungen zu behandeln (ÖA 1999, 294). Hiebei ist auf § 1418 letzter Satz ABGB Bedacht zu nehmen, wonach Alimente wenigstens ein Monat voraus bezahlt werden, sodass der für November 2003 fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung ist (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 7 zu § 5 KO; Pichler, Konkurs-Privatkonkurs-Unterhalt, in ÖA 1995, 43; Georg E. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 224). Dies hat zur Folge, dass die vom Rekursgericht ausgesprochene Nichtigkeit des Verfahrens bis einschließlich 30. 11. 2003 auszudehnen ist. Insoweit ist der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters erfolgreich.Vorauszuschicken ist, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist (EFSlg 99.507; 95.671 uva). Das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß Paragraphen 181, ff KO ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (ÖA 1999, 294). Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters wurde am 5. 11. 2003 eröffnet; daher sind die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsbeträge als Konkursforderungen zu behandeln (ÖA 1999, 294). Hiebei ist auf Paragraph 1418, letzter Satz ABGB Bedacht zu nehmen, wonach Alimente wenigstens ein Monat voraus bezahlt werden, sodass der für November 2003 fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung ist (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 7 zu Paragraph 5, KO; Pichler, Konkurs-Privatkonkurs-Unterhalt, in ÖA 1995, 43; Georg E. Kodek, Handbuch Privatkonkurs, Rz 224). Dies hat zur Folge, dass die vom Rekursgericht ausgesprochene Nichtigkeit des Verfahrens bis einschließlich 30. 11. 2003 auszudehnen ist. Insoweit ist der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters erfolgreich.
2. Entscheidung über den Unterhalt ab 1. 12. 2003:
Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen im Allgemeinen schon durch die Eröffnung des Konkurses - dem, wie erörtert, die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist - über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht (2 Ob 90/03d; JBl 2003, 461; EvBl 2003/92; 6 Ob 257/02s; SZ 74/138). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts (6 Ob 284/02m; SZ 74/138). Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners orientiert sich vorerst einmal an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen, wovon unter Abzug bestimmter zweckgebundener Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt wird (Schwimann, Unterhaltsrecht2 44). Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass - so die frühere, jedoch bis in die jüngste Zeit ergangene Rechtsprechung (ZIK 2003, 20; ÖA 2003, 122; 7 Ob 176/02m; ÖA 2002, 76; ÖA 2002, 175; EFSlg 95.672; ZIK 2001, 30; ÖA 1999, 54; ÖA 1999, 294) - die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses bzw eines Schuldenregulierungsverfahrens keine Änderung erfahre (so schon 7 Ob 260/03s; JBl 2003, 461; 6 Ob 257/02s; 6 Ob 284/02m).
Im vorliegenden Fall wurde dem Vater im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung (d.i. die Verwaltung der Konkursmasse) gemäß § 186 Abs 1 KO zugestanden. Gemäß § 187 Abs 1 Z 5 KO ist in einem solchen Fall der Schuldner nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis berechtigt und darf darüber auch nicht verfügen. Es mangelt ihm demnach in Ansehung des pfändbaren Teils seiner Einkünfte - genau so wie nach Eröffnung des Konkurses - an jeglicher Verfügungsmöglichkeit. Die Ansicht, die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen sei nicht eingeschränkt, sofern er nach der Konkurseröffnung (bzw Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens) weiterhin Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehe, kann somit in Anbetracht seiner mangelnden Fähigkeit zur Verfügung über den pfändbaren Teil seiner Einkünfte nicht aufrecht erhalten werden (vgl Schubert aaO, Rz 8 zu § 5 KO). Es kommt daher entgegen der vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung vertretenen Ansicht sehr wohl darauf an, was bzw wieviel dem (Gemein-)Schuldner vom Masseverwalter - dem Gesetz entsprechend (siehe nur 6 Ob 284/02m) - überlassen wurde bzw zur Rückzahlung welcher Schulden er im Weg eines im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommenen Zahlungsplans verpflichtet ist (siehe Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 234). Diese konkursrechtlichen Maßnahmen haben, zumal sie die Verfügungsmöglichkeit des Unterhaltsschuldners gesetzlich gravierend einschränken, entgegen zuvor vertretener Ansicht auch Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Angesichts des erörterten Judikaturwandels kann die gegenteilige Auffassung (wie sie etwa ZIK 2003, 20; ÖA 2003, 122; ÖA 2002, 76 uva zu Grunde liegt), die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Schulden nach einem Zahlungsplan bzw die Konkurseröffnung habe an sich keinen Einfluss auf die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, nicht aufrecht erhalten werden. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich vielmehr aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind eben grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Dies widerspricht auch nicht dem "ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechts", dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht mindern (ÖA 2003, 122 uva), handelt es sich doch dabei um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen ist, um ihn wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben.Im vorliegenden Fall wurde dem Vater im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung (d.i. die Verwaltung der Konkursmasse) gemäß Paragraph 186, Absatz eins, KO zugestanden. Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 5, KO ist in einem solchen Fall der Schuldner nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis berechtigt und darf darüber auch nicht verfügen. Es mangelt ihm demnach in Ansehung des pfändbaren Teils seiner Einkünfte - genau so wie nach Eröffnung des Konkurses - an jeglicher Verfügungsmöglichkeit. Die Ansicht, die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen sei nicht eingeschränkt, sofern er nach der Konkurseröffnung (bzw Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens) weiterhin Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehe, kann somit in Anbetracht seiner mangelnden Fähigkeit zur Verfügung über den pfändbaren Teil seiner Einkünfte nicht aufrecht erhalten werden vergleiche Schubert aaO, Rz 8 zu Paragraph 5, KO). Es kommt daher entgegen der vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung vertretenen Ansicht sehr wohl darauf an, was bzw wieviel dem (Gemein-)Schuldner vom Masseverwalter - dem Gesetz entsprechend (siehe nur 6 Ob 284/02m) - überlassen wurde bzw zur Rückzahlung welcher Schulden er im Weg eines im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommenen Zahlungsplans verpflichtet ist (siehe Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 234). Diese konkursrechtlichen Maßnahmen haben, zumal sie die Verfügungsmöglichkeit des Unterhaltsschuldners gesetzlich gravierend einschränken, entgegen zuvor vertretener Ansicht auch Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Angesichts des erörterten Judikaturwandels kann die gegenteilige Auffassung (wie sie etwa ZIK 2003, 20; ÖA 2003, 122; ÖA 2002, 76 uva zu Grunde liegt), die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Schulden nach einem Zahlungsplan bzw die Konkurseröffnung habe an sich keinen Einfluss auf die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, nicht aufrecht erhalten werden. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich vielmehr aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind eben grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Dies widerspricht auch nicht dem "ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechts", dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht mindern (ÖA 2003, 122 uva), handelt es sich doch dabei um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen ist, um ihn wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben.
Dem Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist sohin insoweit ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht wird das Ergebnis des Schuldenregulierungsverfahrens, insbesondere den Zahlungsplan, bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigen und sodann neuerlich entscheiden müssen.