Der ordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen die Rechtsprechung, dass konkursrechtliche Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss haben (7 Ob 330/99a) und dass es für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen belanglos sei, ob und in welcher Höhe dem Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5 Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen werde (1 Ob 639/90 = EvBl 1991/64 [283]; 6 Ob 517/91 ua) nicht mehr aufrechterhalten. Er hat in der von den Vorinstanzen zitierten (in einem Unterhaltsvorschussverfahren ergangenen) Entscheidung 1 Ob 191/01x vielmehr dargelegt, dass die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld beeinflusse, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhaltes verringere. Der Gemeinschuldner habe nach Konkurseröffnung für sich und jene Personen, die gegen ihn einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. Das diesen Rahmen übersteigende Einkommen des Gemeinschuldners fließe, gleichviel ob die Mittel nach § 5 Abs 1 oder § 5 Abs 2 KO zur Verfügung stünden, in die Konkursmasse. Der Oberste Gerichtshof folgte insofern der Vorentscheidung 7 Ob 330/99a, die diese Grundsätze bereits zum Ausdruck brachte. Er stellte nunmehr aber auch klar, dass die Regelbedarfssätze auf den - mehr als nur den Aufwand für eine bescheidene Lebensführung deckenden - Verbrauchsausgaben einer aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestehenden Durchschnittsfamilie beruhten und daher nicht Maßstab für den Geldaufwand für eine solche bescheidene Lebenshaltung seien. Es müsse ein anderer objektiver Maßstab für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung gefunden werden. Dieser Maßstab sei das Existenzminimum nach der jeweils geltenden Existenzminimum-Verordnung (ExMinV), weil mit dem Existenzminimum schon begrifflich niemals mehr als eine bescheidene Lebensführung finanzierbar sein könne. Bei einem Gemeinschuldner, der eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigeit beziehe, gelangte der Oberste Gerichtshof daher zu den hier bereits vom Erstgericht dargestellten Unterhaltsbemessungsgrundsätzen. Der Oberste Gerichtshof hat eine auch im vorliegenden Fall sinngemäß heranzuziehende konkrete Berechnung angestellt, wobei er im Gegensatz zu den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht übersehen hat, dass gemäß § 3 Abs 1 und Abs 2 ExMinV unterschiedliche Tabellen zur Anwendung kommen, je nachdem, ob der Verpflichtete Sonderzahlungen erhält oder nicht. In der zitierten Entscheidung wurde vielmehr ausgeführt, dass allfällige geringfügige Ungenauigkeiten im Bereich von Sonderzahlungen bei der Berechnung der für eine bescheidene Lebensführung notwendigen, durch den Gemeinschuldner als Unterhaltsschuldner gewöhnlich auch finanzierbaren monatlichen Unterhaltsbeträge (im Sinne einer wünschenswerten Vereinfachung) zu vernachlässigen seien. Die derart errechneten Unterhaltsbeträge entsprächen der typischen Leistungsfähigkeit eines Gemeinschuldners, der für Unterhaltsberechtigte zu sorgen habe. Demzufolge könne die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltsschuldners im Regelfall nur insofern als bloßes Problem der Einbringlichkeit der (bevorschussten) Unterhaltsforderung verstanden werden, als er auch nicht jene Beträge zahle, die seiner typischen Leistungsfähigkeit entsprächen. Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 1 Ob 38/02y und 1 Ob 242/02y fortgeschrieben. In letzterer Entscheidung hat er auch klargestellt, dass sich zwar der Unterhaltsschuldner "strengsten Einschränkungen" bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen müsse; ob der Unterhaltsschuldner in Extremfällen dazu verhalten sein könne, mit einem unter dem "Unterhaltsexistenzminimum" liegenden Betrag sein Auslangen zu finden (vgl RIS-Justiz RS0047455), müsse nicht näher beleuchtet werden, weil ein solcher Extremfall nicht vorliege. Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die Annahme des Rekursgerichtes, der Vater könne sogar noch mit 500 EUR monatlich seine notwendigsten Lebensbedürfnisse befriedigen, beruht auf keiner entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis wird auch hier nur dann erzielt, wenn die Tilgung der Unterhaltsschuld aus der Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO, also aus jener Einkommensportion erfolgt, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vom Gesetz her vorbehalten ist. Mit der zweiten vom Rekursgericht herangezogenen Berechnungsmethode (Addition der Regelbedarfssätze und des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage und prozentuelle Aufteilung dieses Betrages auf den Unterhaltsschuldner einerseits und die Unterhaltsberechtigten andererseits) wird im Fall des Konkurses des unterhaltspflichtigen Vaters schon deshalb kein billiges Ergebnis erzielt, weil, wie in der Entscheidung 1 Ob 191/01x ausgeführt wurde, die Regelbedarfssätze mehr als nur den Aufwand für eine bescheidene Lebensführung decken.Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen die Rechtsprechung, dass konkursrechtliche Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss haben (7 Ob 330/99a) und dass es für die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des Unterhaltspflichtigen belanglos sei, ob und in welcher Höhe dem Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 KO etwas überlassen werde (1 Ob 639/90 = EvBl 1991/64 [283]; 6 Ob 517/91 ua) nicht mehr aufrechterhalten. Er hat in der von den Vorinstanzen zitierten (in einem Unterhaltsvorschussverfahren ergangenen) Entscheidung 1 Ob 191/01x vielmehr dargelegt, dass die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld beeinflusse, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhaltes verringere. Der Gemeinschuldner habe nach Konkurseröffnung für sich und jene Personen, die gegen ihn einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. Das diesen Rahmen übersteigende Einkommen des Gemeinschuldners fließe, gleichviel ob die Mittel nach Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz 2, KO zur Verfügung stünden, in die Konkursmasse. Der Oberste Gerichtshof folgte insofern der Vorentscheidung 7 Ob 330/99a, die diese Grundsätze bereits zum Ausdruck brachte. Er stellte nunmehr aber auch klar, dass die Regelbedarfssätze auf den - mehr als nur den Aufwand für eine bescheidene Lebensführung deckenden - Verbrauchsausgaben einer aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestehenden Durchschnittsfamilie beruhten und daher nicht Maßstab für den Geldaufwand für eine solche bescheidene Lebenshaltung seien. Es müsse ein anderer objektiver Maßstab für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung gefunden werden. Dieser Maßstab sei das Existenzminimum nach der jeweils geltenden Existenzminimum-Verordnung (ExMinV), weil mit dem Existenzminimum schon begrifflich niemals mehr als eine bescheidene Lebensführung finanzierbar sein könne. Bei einem Gemeinschuldner, der eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigeit beziehe, gelangte der Oberste Gerichtshof daher zu den hier bereits vom Erstgericht dargestellten Unterhaltsbemessungsgrundsätzen. Der Oberste Gerichtshof hat eine auch im vorliegenden Fall sinngemäß heranzuziehende konkrete Berechnung angestellt, wobei er im Gegensatz zu den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht übersehen hat, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, ExMinV unterschiedliche Tabellen zur Anwendung kommen, je nachdem, ob der Verpflichtete Sonderzahlungen erhält oder nicht. In der zitierten Entscheidung wurde vielmehr ausgeführt, dass allfällige geringfügige Ungenauigkeiten im Bereich von Sonderzahlungen bei der Berechnung der für eine bescheidene Lebensführung notwendigen, durch den Gemeinschuldner als Unterhaltsschuldner gewöhnlich auch finanzierbaren monatlichen Unterhaltsbeträge (im Sinne einer wünschenswerten Vereinfachung) zu vernachlässigen seien. Die derart errechneten Unterhaltsbeträge entsprächen der typischen Leistungsfähigkeit eines Gemeinschuldners, der für Unterhaltsberechtigte zu sorgen habe. Demzufolge könne die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltsschuldners im Regelfall nur insofern als bloßes Problem der Einbringlichkeit der (bevorschussten) Unterhaltsforderung verstanden werden, als er auch nicht jene Beträge zahle, die seiner typischen Leistungsfähigkeit entsprächen. Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 1 Ob 38/02y und 1 Ob 242/02y fortgeschrieben. In letzterer Entscheidung hat er auch klargestellt, dass sich zwar der Unterhaltsschuldner "strengsten Einschränkungen" bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen müsse; ob der Unterhaltsschuldner in Extremfällen dazu verhalten sein könne, mit einem unter dem "Unterhaltsexistenzminimum" liegenden Betrag sein Auslangen zu finden vergleiche RIS-Justiz RS0047455), müsse nicht näher beleuchtet werden, weil ein solcher Extremfall nicht vorliege. Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die Annahme des Rekursgerichtes, der Vater könne sogar noch mit 500 EUR monatlich seine notwendigsten Lebensbedürfnisse befriedigen, beruht auf keiner entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis wird auch hier nur dann erzielt, wenn die Tilgung der Unterhaltsschuld aus der Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO, also aus jener Einkommensportion erfolgt, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vom Gesetz her vorbehalten ist. Mit der zweiten vom Rekursgericht herangezogenen Berechnungsmethode (Addition der Regelbedarfssätze und des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage und prozentuelle Aufteilung dieses Betrages auf den Unterhaltsschuldner einerseits und die Unterhaltsberechtigten andererseits) wird im Fall des Konkurses des unterhaltspflichtigen Vaters schon deshalb kein billiges Ergebnis erzielt, weil, wie in der Entscheidung 1 Ob 191/01x ausgeführt wurde, die Regelbedarfssätze mehr als nur den Aufwand für eine bescheidene Lebensführung decken.
Eine Rückkehr zur Rechtsprechung, dass die Konkurseröffnung ohne Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern sei, ist auch im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die früheren Entscheidungen trugen dem Umstand nicht entsprechend Rechnung, dass das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen in die Konkursmasse einzubeziehen ist. Dem Vater verbliebe auch dann, wenn er bei entsprechendem Einsatz seiner Kräfte die vom Erstgericht festgestellten Beträge ins Verdienen brächte, nicht mehr als das Existenzminimum. Für die im Wege der Anspannungstheorie ermittelte Bemessungsgrundlage sind daher dieselben Erwägungen heranzuziehen, die in den zitierten Entscheidungen 1 Ob 191/01x, 1 Ob 38/02y und 1 Ob 242/02y maßgebend waren. Es macht auch keinen wesentlichen Unterschied, ob die Angemessenheit eines Unterhaltstitels gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen oder über einen Antrag auf Änderung des Unterhaltstitels zu entscheiden ist. Die auf Grund des unterschiedlichen Alters der Kinder - der unterschiedlichen Prozentsätze, die ihnen nach der Rechtsprechung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zustehen - vorgenommene quotenmäßige Aufteilung des für die Kinder gemeinsam zur Verfügung stehenden Betrages begegnet keinen Bedenken (vgl 1 Ob 242/02y). Es ist daher der Beschluss des Erstgerichtes (zur Gänze) wiederherzustellen.Eine Rückkehr zur Rechtsprechung, dass die Konkurseröffnung ohne Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern sei, ist auch im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Die früheren Entscheidungen trugen dem Umstand nicht entsprechend Rechnung, dass das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen in die Konkursmasse einzubeziehen ist. Dem Vater verbliebe auch dann, wenn er bei entsprechendem Einsatz seiner Kräfte die vom Erstgericht festgestellten Beträge ins Verdienen brächte, nicht mehr als das Existenzminimum. Für die im Wege der Anspannungstheorie ermittelte Bemessungsgrundlage sind daher dieselben Erwägungen heranzuziehen, die in den zitierten Entscheidungen 1 Ob 191/01x, 1 Ob 38/02y und 1 Ob 242/02y maßgebend waren. Es macht auch keinen wesentlichen Unterschied, ob die Angemessenheit eines Unterhaltstitels gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu prüfen oder über einen Antrag auf Änderung des Unterhaltstitels zu entscheiden ist. Die auf Grund des unterschiedlichen Alters der Kinder - der unterschiedlichen Prozentsätze, die ihnen nach der Rechtsprechung von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zustehen - vorgenommene quotenmäßige Aufteilung des für die Kinder gemeinsam zur Verfügung stehenden Betrages begegnet keinen Bedenken vergleiche 1 Ob 242/02y). Es ist daher der Beschluss des Erstgerichtes (zur Gänze) wiederherzustellen.