Begründung:
Das pflegebefohlene Mädchen wurde am 1. November 1976 geboren. Die sieben Monate zuvor geschlossene Ehe seiner Eltern wurde mit Beschluß vom 27. März 1979 im Sinne des § 55 a EheG geschieden. Mit der anläßlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung hatte sich der Vater gegenüber der Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für das damals im dritten Lebensjahr gestandene Kind von S 1.080,-- verpflichtet. Diese pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung wurde durch gerichtliche Unterhaltsfestsetzung mit Beschluß vom 6. September 1982 ersetzt; nach dieser Entscheidung hatte der Vater, der damals, nachdem er bereits 1978 als Automaterialienhändler in Konkurs verfallen war, in einer Bar tätig war, seiner Tochter ab 1. Mai 1982 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.550,-- zu bezahlen. Seit Mai 1983 arbeitet der Vater als Taxifahrer.Das pflegebefohlene Mädchen wurde am 1. November 1976 geboren. Die sieben Monate zuvor geschlossene Ehe seiner Eltern wurde mit Beschluß vom 27. März 1979 im Sinne des Paragraph 55, a EheG geschieden. Mit der anläßlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung hatte sich der Vater gegenüber der Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für das damals im dritten Lebensjahr gestandene Kind von S 1.080,-- verpflichtet. Diese pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung wurde durch gerichtliche Unterhaltsfestsetzung mit Beschluß vom 6. September 1982 ersetzt; nach dieser Entscheidung hatte der Vater, der damals, nachdem er bereits 1978 als Automaterialienhändler in Konkurs verfallen war, in einer Bar tätig war, seiner Tochter ab 1. Mai 1982 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.550,-- zu bezahlen. Seit Mai 1983 arbeitet der Vater als Taxifahrer.
Ein Unterhaltserhöhungsbegehren des Kindes wurde 1984 ebenso abgewiesen (ON 49/55) wie ein im Jahr 1986 gestelltes (ON 72).
Am 25. Januar 1990 beantragte das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. Januar 1990 auf S 2.930,-- zu erhöhen. Dieses Begehren wurde mit altersmäßig gestiegenen Bedürfnissen des in das 14. Lebensjahr getretenen Mädchens und andererseits damit begründet, daß der bloß halbtags als Taxifahrer tätige Vater bei Anspannung seiner Arbeitskraft in einer Ganztagsbeschäftigung imstande wäre, mangels konkurrierender Sorgepflichten den begehrten Unterhalt zu leisten.
Der Vater wendete gegenüber diesem Erhöhungsbegehren ein, daß er aus der Zeit seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann noch Schulden in Millionenhöhe abzustatten hätte und bei einem Nettowochenverdienst als halbtags beschäftigter Taxilenker nicht zur Leistung eines höheren Unterhaltsbetrages imstande wäre.
Das Pflegschaftsgericht gab dem Erhöhungsbegehren des Kindes voll statt.
Es legte dabei zugrunde, daß der Vater vermögenslos sei, daß über sein Vermögen 1978 der Konkurs eröffnet worden sei und daß er aus einer vor der Konkurseröffnung ausgeübten Tätigkeit eines selbständigen Kaufmannes noch Schulden von rund 2 Mio S abzutragen hätte, daß er aber zur Vermeidung erfolgreich gegen ihn zu führenden Exekutionen schon seit Jahren nur halbtags als Taxifahrer arbeite, wiewohl die regionale Arbeitsmarktlage in diesem Beruf sehr gut wäre. Daraus folgerte das Pflegschaftsgericht, daß der Vater bei der nach § 140 Abs. 1 ABGB gebotenen Anspannung seiner Kräfte mindestens S 9.000,-- netto im Monat verdienen könnte und bei einem solchen Einkommen auch in der Lage wäre, den begehrten monatlichen Unterhalt von S 2.930,-- für sein knapp vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehendes Kind zu zahlen.Es legte dabei zugrunde, daß der Vater vermögenslos sei, daß über sein Vermögen 1978 der Konkurs eröffnet worden sei und daß er aus einer vor der Konkurseröffnung ausgeübten Tätigkeit eines selbständigen Kaufmannes noch Schulden von rund 2 Mio S abzutragen hätte, daß er aber zur Vermeidung erfolgreich gegen ihn zu führenden Exekutionen schon seit Jahren nur halbtags als Taxifahrer arbeite, wiewohl die regionale Arbeitsmarktlage in diesem Beruf sehr gut wäre. Daraus folgerte das Pflegschaftsgericht, daß der Vater bei der nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB gebotenen Anspannung seiner Kräfte mindestens S 9.000,-- netto im Monat verdienen könnte und bei einem solchen Einkommen auch in der Lage wäre, den begehrten monatlichen Unterhalt von S 2.930,-- für sein knapp vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehendes Kind zu zahlen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß. Dabei sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht billigte die erstinstanzliche Unterhaltsbemessung unter Annahme jenes Einkommens, das der Unterhaltspflichtige bei Anspannung seiner Kräfte erzielen würde. Es erblickte aber in der Anwendbarkeit der Anspannungstheorie gegenüber einem ehemaligen Gemeinschuldner mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Rechtsprechung eine nach § 14 Abs. 1 AußStrG qualifizierte Rechtsfrage.Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß. Dabei sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht billigte die erstinstanzliche Unterhaltsbemessung unter Annahme jenes Einkommens, das der Unterhaltspflichtige bei Anspannung seiner Kräfte erzielen würde. Es erblickte aber in der Anwendbarkeit der Anspannungstheorie gegenüber einem ehemaligen Gemeinschuldner mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Rechtsprechung eine nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierte Rechtsfrage.