Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und sei bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes zu berücksichtigen. Das Rekursgericht hätte daher die Rückzahlungen zu berücksichtigen gehabt, zu denen er, der Revisionsrekurswerber, sich im Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet habe. Die gegenständliche Unterhaltserhöhung (von EUR 220,-- auf EUR 260,--) sei nicht gerechtfertigt. Ihm verbleibe ein so geringer Betrag, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Die Vorinstanzen hätten ihren betreffenden Ermessensspielraum bei weitem überschritten.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht (1 Ob 242/02y; 3 Ob 1/05a ua; RIS-Justiz RS0076080). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten (EFSlg 95.671; EFSlg 99.507 uva); sie beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhaltes (1 Ob 191/01x, SZ 74/138; 6 Ob 284/02m ua). Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners orientiert sich vorerst einmal an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen, wovon unter Abzug bestimmter zweckgebundener Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt wird (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 45).
Zur Frage, inwiefern die im Rahmen eines in einem Schuldenregulierungsverfahren abgeschlossenen Zahlungsplanes eingegangene Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach Stellung genommen. Zunächst wurde dazu die Rechtsansicht vertreten, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplanes, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, allein noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertige (1 Ob 139/01s; 7 Ob 69/02a; 3 Ob 201/02h ua; vgl Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht3 53). Die gegenteilige Auffassung liefe dem „ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechtes" zuwider, dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten. Treffe doch die Beweislast dafür, dass sie ausnahmsweise als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen seien, immer den Unterhaltspflichtigen. Die Abzugsfähigkeit von Schulden setze überdies voraus, dass sie zur Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, außergewöhnlicher Belastungen oder zur Erhaltung der Arbeitskraft des Geldunterhaltsschuldners begründet worden seien.Zur Frage, inwiefern die im Rahmen eines in einem Schuldenregulierungsverfahren abgeschlossenen Zahlungsplanes eingegangene Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach Stellung genommen. Zunächst wurde dazu die Rechtsansicht vertreten, dass das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplanes, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, allein noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertige (1 Ob 139/01s; 7 Ob 69/02a; 3 Ob 201/02h ua; vergleiche Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht3 53). Die gegenteilige Auffassung liefe dem „ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechtes" zuwider, dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten. Treffe doch die Beweislast dafür, dass sie ausnahmsweise als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen seien, immer den Unterhaltspflichtigen. Die Abzugsfähigkeit von Schulden setze überdies voraus, dass sie zur Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, außergewöhnlicher Belastungen oder zur Erhaltung der Arbeitskraft des Geldunterhaltsschuldners begründet worden seien.
Im Anschluss an die erwähnte Judikaturwende dahin, dass schon die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu begründeten Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der Unterhaltsfestsetzung Anlass gebe, konnte die Frage, ob ein im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommener Zahlungsplan es für sich allein bereits rechtfertige, entsprechende Zahlungen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, in den Entscheidungen 6 Ob 257/02s und 8 Ob 50/04t zunächst dahingestellt bleiben.
In der bereits vom Rekursgericht referierten Entscheidung 1 Ob 86/04k, JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201 = ecolex 2004/405 hat der Oberste Gerichtshof schließlich die Rechtsmeinung vertreten, schon weil sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen orientiere, könne entgegen früherer Ansicht keine Rede davon sein, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses bzw eines Schuldenregulierungsverfahrens keine Änderung erfahre. Es komme darauf an, was bzw wieviel dem (Gemein-)Schuldner vom Masseverwalter - dem Gesetz entsprechend - überlassen worden sei bzw zur Rückzahlung welcher Schulden er im Weg eines im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommenen Zahlungsplanes verpflichtet sei. Diese konkursrechtlichen Maßnahmen hätten, zumal sie die Verfügungsmöglichkeit des Unterhaltsschuldners gesetzlich gravierend einschränkten, entgegen zuvor vertretener Ansicht auch Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Angesichts des dargestellten Judikaturwandels könne die gegenteilige Auffassung, die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Schulden nach einem Zahlungsplan bzw die Konkurseröffnung habe an sich keinen Einfluss auf die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, nicht aufrechterhalten werden. Die Unterhaltsbemessungrundlage ändere sich vielmehr auf Grund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien eben grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seiner Erfüllung wieder herzustellen. Dies widerspreche auch nicht dem „ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechtes", dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten, handle es sich doch dabei um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die der Unterhaltspflichtige eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben.
Daran ist festzuhalten. Die vom Gesetzgeber im Schuldenregulierungsverfahren geschaffene Möglichkeit der Entschuldung des Unterhaltspflichtigen unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben bedeutet nicht nur für diesen, sondern auch für dessen unterhaltsberechtigte Kinder eine Chance, die ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner zu ergreifen in der Regel zweifellos sogar verpflichtet sein wird. Stellt dies doch in einer Vielzahl der Fälle den einzigen Weg dar, jemals wieder über unbelastetes Einkommen verfügen und die Unterhaltsverpflichtungen in einem befriedigenden Maß wieder decken zu können. Zu bedenken ist dabei auch, dass sich die aus der Erfüllung des Zahlungsplanes resultierenden finanziellen Beschränkungen in aller Regel auch auf die im Haushalt eines solchen pflichtbewussten und rechtsgetreuen Unterhaltspflichtigen lebenden Kinder auswirken werden. Nicht nur der Unterhaltspflichtige selbst, sondern auch seine Familie muss sich eben „nach der Decke strecken". Nicht zu rechtfertigen wäre es, ein nicht im Haushalt des geldunterhaltspflichtigen Elternteil lebendes Kind in einer solchen Situation zu bevorzugen und ihm gegenüber die Belastungen des Zahlungsplanes zu ignorieren.
Der Gegenmeinung des Rekursgerichtes ist vor allem entgegen zu halten, dass nach stRsp Schulden des Unterhaltspflichtigen dann berücksichtigungswürdig sind, wenn sie der Erhaltung und Steigerung seiner Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit dienen (vgl RIS-Justiz RS0007202 mzE). Gerade dies soll durch die Erfüllung eines Zahlungsplanes aber angestrebt und erreicht werden. Die nach den Umständen des konkreten Falles nur theoretische Möglichkeit, dass dieses Ziel auch verfehlt werden könnte und ein unterhaltsberechtigtes Kind dann letztlich nicht profitierte, kann daran nichts ändern.Der Gegenmeinung des Rekursgerichtes ist vor allem entgegen zu halten, dass nach stRsp Schulden des Unterhaltspflichtigen dann berücksichtigungswürdig sind, wenn sie der Erhaltung und Steigerung seiner Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit dienen vergleiche RIS-Justiz RS0007202 mzE). Gerade dies soll durch die Erfüllung eines Zahlungsplanes aber angestrebt und erreicht werden. Die nach den Umständen des konkreten Falles nur theoretische Möglichkeit, dass dieses Ziel auch verfehlt werden könnte und ein unterhaltsberechtigtes Kind dann letztlich nicht profitierte, kann daran nichts ändern.
Aus diesen Gründen schließt sich der erkennende Senat jedenfalls in Ansehung eines - wie hier - jüngeren unterhaltsberechtigten Kindes, für das die Entschuldung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft ist, der zu 1 Ob 86/04k und 1 Ob 176/04w vertretenen Rechtsansicht, die monatlichen Belastungen aus einem Zahlungsplan stellten berücksichtigungswürdige Schulden dar und minderten daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage, an.
Unter Berücksichtigung der betreffenden monatlichen Belastung von EUR 450,-- bleibt aber, wie das Rekursgericht ohnehin schon erkannt hat, trotz eines nach dem Arbeitgeberwechsel etwas höheren monatlichen Einkommens des Vaters für eine Erhöhung des mit monatlich EUR 220,-- festgesetzten Unterhaltsbeitrages des Revisionsrekurswerbers kein Raum.
Dieses Ergebnis erscheint nach der Aktenlage auch in Ansehung des mj Michael Robert, für den der Vater, wie oben erwähnt, ebenfalls sorgepflichtig ist, ausgewogen. Für dieses, bereits 13-jährige Kind hat der Revisionsrekurswerber monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 250,-- zu zahlen. Damit bleibt die Geldunterhaltsleistung des Vaters, dem selbst mit EUR 720,-- monatlich deutlich weniger als das Existenzminimum nach § 291a EO verbleibt, hinsichtlich beider Kinder jeweils ca EUR 50,-- unter dem sog Regelbedarf (s die in AnwBl 2004, 495 bzw AnwBl 2005, 490 veröffentlichten Durchschnittsbedarfssätze), wobei die Regelbedarfssätze, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt betont hat (1 Ob 191/01x, 6 Ob 284/02m ua), den Geldaufwand für eine (von einem insolventen Unterhaltsverpflichteten und dessen Kindern zu fordernde) bescheidene Lebenshaltung ja übersteigen. Eine damit gegebene Gleichbehandlung der beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Revisionsrekurswerbers entspricht der in stRsp vertretenen Maxime, dass die Unterhaltsbedarfsansprüche mehrerer Kinder grundsätzlich gleichrangig sind (9 Ob 507/95, JBl 1995, 784 = ÖA 1995, 154/U 131 = SZ 68/38 = EFSlg 76.774).Dieses Ergebnis erscheint nach der Aktenlage auch in Ansehung des mj Michael Robert, für den der Vater, wie oben erwähnt, ebenfalls sorgepflichtig ist, ausgewogen. Für dieses, bereits 13-jährige Kind hat der Revisionsrekurswerber monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 250,-- zu zahlen. Damit bleibt die Geldunterhaltsleistung des Vaters, dem selbst mit EUR 720,-- monatlich deutlich weniger als das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO verbleibt, hinsichtlich beider Kinder jeweils ca EUR 50,-- unter dem sog Regelbedarf (s die in AnwBl 2004, 495 bzw AnwBl 2005, 490 veröffentlichten Durchschnittsbedarfssätze), wobei die Regelbedarfssätze, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt betont hat (1 Ob 191/01x, 6 Ob 284/02m ua), den Geldaufwand für eine (von einem insolventen Unterhaltsverpflichteten und dessen Kindern zu fordernde) bescheidene Lebenshaltung ja übersteigen. Eine damit gegebene Gleichbehandlung der beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Revisionsrekurswerbers entspricht der in stRsp vertretenen Maxime, dass die Unterhaltsbedarfsansprüche mehrerer Kinder grundsätzlich gleichrangig sind (9 Ob 507/95, JBl 1995, 784 = ÖA 1995, 154/U 131 = SZ 68/38 = EFSlg 76.774).
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters war daher spruchgemäß zu entscheiden.