Begründung:
Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Harald K***** sen. für seinen mj. Sohn, der sich in Pflege und Erziehung der Mutter befindet, war zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 27. 1. 1999 - davon ausgehend, dass der Vater als Verkaufsberater durchschnittlich monatlich netto rund S 16.000,-- verdienen könnte - ab 1. 4. 1997 mit monatlich S 3.200,-- festgesetzt worden. Am 28. 2. 2001 wurde über das Vermögen des Vaters, der keine weiteren Unterhaltspflichten hat, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Es wurden Forderungen von insgesamt S 2,928.148,64 angemeldet, wovon S 2,555.191,26 aus vorangegangener selbständiger Tätigkeit des Vaters stammten. Mit Beschluss vom 31. 7. 2001 wurde der am 26. 7. 2001 angenommene Zahlungsplan bestätigt, wonach der Vater beginnend ab 1. 11. 2001 eine Quote von 12,1 % der angemeldeten Summe in 28 1/4-jährlichen Raten zu zahlen hat.
Mit der Begründung, als Ergebnis des Schuldenregulierungsverfahrens monatlich S 4.500,-- an seinen Gläubiger zahlen zu müssen, beantragte der Vater am 12. 9. 2001 seine monatliche Unterhaltsverpflichtung rückwirkend ab 1. 4. 2001 auf S 2.200,-- herabzusetzen. Der Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge (im Folgenden nur mehr Jugendwohlfahrtsträger genannt) als Vertreter des Minderjährigen in Unterhaltsangelegenheiten sprach sich gegen eine über EUR 190 (= S 2.614,46) hinausgehende Herabsetzung aus. Schulden des Vaters könnten nicht zu Lasten des Kindes gehen.
Das Erstgericht gab dem Herabsetzungsantrag statt. Der Vater, dessen Leistungsfähigkeit nun ausgeschöpft sei, verdiene monatlich durchschnittlich rund S 13.095,-- netto. Einen Abzugsposten bilde die vom Vater laut Zahlungsplan zu leistende Quote, soweit es sich hiebei um Schulden aus der ehemaligen selbständigen Erwerbstätigkeit handle. Vom Einkommen sei daher eine monatliche Teilquote von S 3.680,-- in Abzug zu bringen, weshalb der Herabsetzungsantrag berechtigt sei. Das Rekursgericht gab dem vom Jugendwohlfahrtsträger dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise dahin Folge, dass es den Unterhalt für den Zeitraum 1. 4. 2001 bis 31. 10. 2001 (nur) auf monatlich EUR 190,-- herabsetzte und die Herabsetzung auf monatlich S 2.200,-- = EUR 159,88 ab 1. 4. 2001 bestätigte. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach ständiger Rechtsprechung erfahre durch die Konkurseröffnung, der die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten sei, die Unterhaltsbemessungsgrundlage keine Änderung. Allerdings sei von der oberstgerichtlichen Judikatur eingeräumt worden, dass die Konkursauswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge, vor allem bei selbständiger Erwerbstätigkeit, herabsetzen oder gar aufheben könnten. Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bildeten nur ausnahmsweise einen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Schuld zur Erhaltung der Arbeitskraft oder wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen begründet worden oder auch dem Unterhaltsberechtigten zugutegekommen sei. Konkursschulden bildeten nach herrschender Rechtsprechung ebenfalls nur dann eine Abzugspost, wenn es sich um Verbindlichkeiten handle, die auch außerhalb eines Konkurses nach den allgemeinen, im vorstehenden dargelegten Kriterien bei der Unterhaltsbemessung als mindernd zu berücksichtigen wären. Konkursschulden seien somit dann abzugsfähig, wenn die Verbindlichkeiten seinerzeit zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit begründet worden seien. Hingegen könnten Privatschulden des Vaters betreffende Ratenzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Die erstmals im Konkurs vorgebrachte Behauptung, die Schulden des Vaters seien dadurch entstanden, dass dieser "auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit in unverantwortlicher Weise risikohaft agiert" habe, stelle eine unbeachtliche Neuerung dar. Die Berechnungsweise des Erstgerichtes, nur die Rückzahlungsrate betreffend aus der vorangegangenen selbständigen Tätigkeit resultierende Schulden verhältnismäßig als Abzugsposten heranzuziehen, sei nicht zu beanstanden. Dies ergebe eine zu berücksichtigende monatliche Rückzahlung von S 3.680,57 = EUR 267,48. Im Hinblick auf das Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von monatlich rund S 13.095,--
= EUR 951,65 sei ab 1. 11. 2001 von einer Bemessungsgrundlage von
rund S 9.415,-- = EUR 684,21 auszugehen, welche die begehrte
Unterhaltsherabsetzung zur Gänze rechtfertige. Da den Vater vor dem 1. 11. 2001 keine Rückzahlungsverpflichtung treffe, habe sich die Herabsetzung für die Zeit von 1. 4. 2001 bis 31. 10. 2001 auf den vom Jugendwohlfahrtsträger eingeräumten Betrag von EUR 190,-- zu beschränken.
Seinen Zulassungsausspruch begründete das Rekursgericht damit, es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob bzw inwieweit Zahlungsverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen, die aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit resultieren, im Rahmen eines im Schuldenregulierungsverfahren erstellten Zahlungsplanes als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 11. 2001 auf EUR 171,30 (= S 2.357,20) herabgesetzt und das weitergehende Herabsetzungsbegehren abgewiesen werde.