Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil zur Frage des Einflusses der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gegen die Zugrundelegung des gesamten monatlichen Nettoeinkommens des Vaters von 17.522 S bei der Unterhaltsbemessung durch das Rekursgericht wird im Rechtsmittel geltend gemacht, daß dem Vater das Verfügungsrecht über sein Einkommen entzogen sei und ihm vom Masseverwalter 12.905 S netto pro Monat, zwölfmal jährlich, überlassen würden. Seine Leistungsfähigkeit und damit die Bemessungsgrundlage sei daher nur an diesem Einkommen zu messen. Auch bei Abschluß eines Zahlungsplanes würde sich an der Höhe des derzeit zur bescheidenen Lebensführung und zur Bestreitung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Überlassenen nichts ändern. Es sei nicht gerechtfertigt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters an den einzelnen Abschnitten des Schuldenregulierungsverfahrens zu orientieren. Jener Teil, der ihm zur Lebensführung überlassen werde, könne von ihm nicht abgeändert werden. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig vom tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen an ein Verfahrensstadium zu binden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Soweit der Rechtsmittelwerber eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes darin erblickt, daß nicht berücksichtigt worden sei, daß sich seine Verhältnisse nicht verbessert, sondern verschlechtert hätten, weil ihm zum Zeitpunkt des Unterhaltsvergleiches ein wesentlich höheres Einkommen als zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes zur Verfügung gestanden sei, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber selbst ausführt, daß eine Änderung der Höhe der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (nur) dann zu erfolgen habe, wenn sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten wesentlich geändert haben, diesbezüglich aber auch als richtig eingesteht, daß sich die Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten (höheres Alter) geändert hätten, weshalb es - entgegen seiner Ansicht - einer Neubemessung des Unterhalts nicht entgegensteht, daß sich seine Einkommensverhältnisse möglicherweise verschlechtert haben.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens und danach verlangt wird. Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4; ÖA 1994, 30 = EFSlg 70.830 ua). Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind hingegen keine Konkursforderungen; sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Begehren auf Unterhaltserhöhung und -herabsetzung (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4 mwN; ÖA 1994, 30; 3 Ob 7/96 ua). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen (ÖA 1994, 30 ua). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren ist, hat die Eröffnung dieses Verfahrens ebenfalls unterbrechende Wirkung (10 Ob 1583/95; 1 Ob 205/97x = ecolex 1997, 931; 2 Ob 215/98a).Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens und danach verlangt wird. Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4; ÖA 1994, 30 = EFSlg 70.830 ua). Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind hingegen keine Konkursforderungen; sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Begehren auf Unterhaltserhöhung und -herabsetzung (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4 mwN; ÖA 1994, 30; 3 Ob 7/96 ua). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen (ÖA 1994, 30 ua). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraphen 181, ff KO ein Konkursverfahren ist, hat die Eröffnung dieses Verfahrens ebenfalls unterbrechende Wirkung (10 Ob 1583/95; 1 Ob 205/97x = ecolex 1997, 931; 2 Ob 215/98a).
Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. 7. 1997 über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Als Konkursforderungen sind daher nur die bis Juli 1997 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge zu behandeln (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 7 zu § 5; Pichler, ÖA 1995, 43 ff). Da jedoch im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhung erst ab 1. 10. 1997 begehrt wird und der Vater die Unterhaltsherabsetzung mit einem am 30. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (zwar ohne nähere zeitliche Präzisierung, jedoch zumindest nicht rückwirkend) beantragt hat, konnte unter Zugrundelegung der oben angeführten Grundsätze das gegenständliche Verfahren trotz der am 9. 7. 1997 erfolgten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters durchgeführt werden, ohne mit einer Nichtigkeit behaftet zu sein.Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. 7. 1997 über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Als Konkursforderungen sind daher nur die bis Juli 1997 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge zu behandeln (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 7 zu Paragraph 5,; Pichler, ÖA 1995, 43 ff). Da jedoch im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhung erst ab 1. 10. 1997 begehrt wird und der Vater die Unterhaltsherabsetzung mit einem am 30. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (zwar ohne nähere zeitliche Präzisierung, jedoch zumindest nicht rückwirkend) beantragt hat, konnte unter Zugrundelegung der oben angeführten Grundsätze das gegenständliche Verfahren trotz der am 9. 7. 1997 erfolgten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters durchgeführt werden, ohne mit einer Nichtigkeit behaftet zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung erfährt die
Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung, welcher -
wie bereits oben dargelegt - die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist (10 Ob 1583/95; 1
Ob 205/97x = ecolex 1997, 931; 2 Ob 215/98a), keine Änderung. Für die
Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des
Unterhaltspflichtigen ist es daher belanglos, ob und in welcher Höhe
dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5
Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen wird und ob dem
Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4;
ÖA 1993, 29; 2 Ob 202/98i = ZIK 1999, 32 ua). Es ist zwar durchaus
möglich, daß die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge vor allem bei selbständiger Erwerbstätigkeit herabsetzen oder gar aufheben. Eine solche konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist aber vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 321/97b; 2 Ob 202/98i = ZIK 1999, 32).
Bezüge, die das Existenzminimum des § 291a EO nicht übersteigen, fallen gemäß § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse und sind daher vor der Anwendung des § 5 KO auszuscheiden (SZ 61/107; SZ 66/171; 4 Ob 321/97b ua). Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt insbesondere der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Insofern ist der Schuldner in seiner Verfügungsfähigkeit nicht beschränkt (SZ 70/105; Mohr, Privatkonkurs 12).Bezüge, die das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht übersteigen, fallen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht in die Konkursmasse und sind daher vor der Anwendung des Paragraph 5, KO auszuscheiden (SZ 61/107; SZ 66/171; 4 Ob 321/97b ua). Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch Paragraph eins, KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt insbesondere der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Insofern ist der Schuldner in seiner Verfügungsfähigkeit nicht beschränkt (SZ 70/105; Mohr, Privatkonkurs 12).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist sohin die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Einflusses der Konkurseröffnung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Unterschied auch bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gemäß §§ 181 ff KO anzuwenden, weil sowohl im Konkursverfahren als auch im Schuldenregulierungsverfahren das Existenzminimum dem Gemeinschuldner bzw dem Schuldner zusteht und nicht in die Konkursmasse fällt. Im vorliegenden Fall besteht daher, weil dem Schuldner gemäß § 186 Abs 2 KO die Eigenverwaltung entzogen und - wie im Konkursverfahren - ein Masseverwalter bestellt wurde, bei der Beurteilung der Frage der heranzuziehenden Unterhaltsbemessungsgrundlage kein Unterschied zu der vom Obersten Gerichtshof zum Konkursverfahren entwickelten Rechtsprechung.Nach Ansicht des erkennenden Senates ist sohin die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Einflusses der Konkurseröffnung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Unterschied auch bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gemäß Paragraphen 181, ff KO anzuwenden, weil sowohl im Konkursverfahren als auch im Schuldenregulierungsverfahren das Existenzminimum dem Gemeinschuldner bzw dem Schuldner zusteht und nicht in die Konkursmasse fällt. Im vorliegenden Fall besteht daher, weil dem Schuldner gemäß Paragraph 186, Absatz 2, KO die Eigenverwaltung entzogen und - wie im Konkursverfahren - ein Masseverwalter bestellt wurde, bei der Beurteilung der Frage der heranzuziehenden Unterhaltsbemessungsgrundlage kein Unterschied zu der vom Obersten Gerichtshof zum Konkursverfahren entwickelten Rechtsprechung.
Da für die Zeit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen ist und eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im obigen Sinne vom Schuldner zu behaupten und zu beweisen wäre, was hier nicht geschehen ist, haben die Vorinstanzen zu Recht das bisherige Nettoeinkommen des Schuldners (17.522 S inklusive anteiliger Sonderzahlungen) der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Der Vater hat nämlich selbst vorgebracht, daß er ein monatliches Nettoentgelt von 15.019,70 S beziehe. Er hat nur eingewendet, daß ihm davon jedoch nur 12.905 S verblieben, weil 2.114,70 S an den Masseverwalter überwiesen würden, welchen Umstand er nunmehr auch im Revisionsrekurs geltend macht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist dies jedoch unerheblich, weil zwischen der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung und den konkursrechtlichen Maßnahmen gemäß §§ 5 Abs 1 und 2 KO zu unterscheiden ist und es zudem bei der Unterhaltsbemessung auf die Einbringlichkeit nicht ankommt.Da für die Zeit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen ist und eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im obigen Sinne vom Schuldner zu behaupten und zu beweisen wäre, was hier nicht geschehen ist, haben die Vorinstanzen zu Recht das bisherige Nettoeinkommen des Schuldners (17.522 S inklusive anteiliger Sonderzahlungen) der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Der Vater hat nämlich selbst vorgebracht, daß er ein monatliches Nettoentgelt von 15.019,70 S beziehe. Er hat nur eingewendet, daß ihm davon jedoch nur 12.905 S verblieben, weil 2.114,70 S an den Masseverwalter überwiesen würden, welchen Umstand er nunmehr auch im Revisionsrekurs geltend macht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist dies jedoch unerheblich, weil zwischen der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung und den konkursrechtlichen Maßnahmen gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 2 KO zu unterscheiden ist und es zudem bei der Unterhaltsbemessung auf die Einbringlichkeit nicht ankommt.
Dem Revisionsrekurs mußte daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es hiefür noch einer Erörterung der vom Rekursgericht und vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Frage bedarf, ob sich die Unterhaltsverpflichtung durch einen - rechtskräftig bestätigten - Zahlungsplan oder durch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ändern würde, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß es schon derzeit hiezu gekommen ist. Für die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß trotzdem schon jetzt auf die dann gegebenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist, läßt sich ein Argument nicht finden.