Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig und berechtigt.
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs 2 KO). Aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Konkurseröffnung im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO). Damit sind ab Konkurseröffnung die gesetzlichen Unterhaltsforderungen des betreibenden Kindes gegen den Verpflichteten, seinen außerehelichen Vater, von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen (SZ 66/171 mwN). Diese Unterhaltsforderungen sind auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner zu verfolgen, können gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sein (SZ 66/171 mwN). Der exekutive Zugriff zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Unterhaltsansprüche ist allerdings gemäß § 10 Abs 1 KO auf das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners beschränkt. Der betreibende Gläubiger hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (SZ 66/171 mwN).Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (Paragraph eins, Absatz 2, KO). Aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Konkurseröffnung im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Paragraph eins, Absatz 3, KO). Damit sind ab Konkurseröffnung die gesetzlichen Unterhaltsforderungen des betreibenden Kindes gegen den Verpflichteten, seinen außerehelichen Vater, von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen (SZ 66/171 mwN). Diese Unterhaltsforderungen sind auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner zu verfolgen, können gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sein (SZ 66/171 mwN). Der exekutive Zugriff zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Unterhaltsansprüche ist allerdings gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KO auf das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners beschränkt. Der betreibende Gläubiger hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach Paragraph 10, Absatz eins, KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (SZ 66/171 mwN).
In dieser, mehrfach genannten Entscheidung wurde auch ausgesprochen, daß ein betreibender Gläubiger, der im Exekutionsantrag behauptet, dem Verpflichteten stünden Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290 a EO zu, sich damit zugleich darauf berufe, daß der Verpflichtete (und zugleich Gemeinschuldner) ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291 a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des § 291 b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des § 291 b Abs 2 EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt. In der Sache wurde in dieser Entscheidung auch in Abänderung der den Exekutionsantrag gänzlich abweisenden zweitinstanzlichen Entscheidung die Exekution (zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhaltes aus der Zeit nach der Konkureröffnung) nur eingeschränkt auf den Differenzbetrag zwischen den Freibeträgen nach den §§ 291 a und 291 b EO bewilligt und ausgeführt, daß Verpflichteter des Exekutionsverfahrens nicht der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner ist.In dieser, mehrfach genannten Entscheidung wurde auch ausgesprochen, daß ein betreibender Gläubiger, der im Exekutionsantrag behauptet, dem Verpflichteten stünden Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 290, a EO zu, sich damit zugleich darauf berufe, daß der Verpflichtete (und zugleich Gemeinschuldner) ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 291, a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des Paragraph 291, b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des Paragraph 291, b Absatz 2, EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt. In der Sache wurde in dieser Entscheidung auch in Abänderung der den Exekutionsantrag gänzlich abweisenden zweitinstanzlichen Entscheidung die Exekution (zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhaltes aus der Zeit nach der Konkureröffnung) nur eingeschränkt auf den Differenzbetrag zwischen den Freibeträgen nach den Paragraphen 291, a und 291 b EO bewilligt und ausgeführt, daß Verpflichteter des Exekutionsverfahrens nicht der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner ist.
Bei Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt, bei welchem weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine im dargestellten Sinn eingeschränkte Exekutionsführung bzw -bewilligung zum Ausdruck kommen und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung - insoweit betraglich nicht festgelegt - Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht abgesprochen werden. Gerade der Masseverwalter hat alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bewahrung und Erhaltung der Konkursmasse auszuschöpfen und gegen unzulässige Exekutions- (oder auch Prozeß-)führungen vorzugehen (§ 81 Abs 1 KO).Bei Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt, bei welchem weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine im dargestellten Sinn eingeschränkte Exekutionsführung bzw -bewilligung zum Ausdruck kommen und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung - insoweit betraglich nicht festgelegt - Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht abgesprochen werden. Gerade der Masseverwalter hat alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bewahrung und Erhaltung der Konkursmasse auszuschöpfen und gegen unzulässige Exekutions- (oder auch Prozeß-)führungen vorzugehen (Paragraph 81, Absatz eins, KO).
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit dem Auftrag, über den Rekurs des Masseverwalters gegen die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 78 EO, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 78, EO, 52 ZPO.