Rechtssatz RS0037165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037165
Entscheidungsdatum
24.01.1996
Rechtssatz
Für gesetzliche Unterhaltsansprüche, die für die Zeit vor der Konkurseröffnung Konkursforderung sind, und deren Geltendmachung für die Zeit nach der Konkurseröffnung der Bestimmung des § 1 Abs 3 KO unterliegt, können an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners auch während des Konkurses richterliche Pfandrechte und Befriedigungsrechte begründet werden.Für gesetzliche Unterhaltsansprüche, die für die Zeit vor der Konkurseröffnung Konkursforderung sind, und deren Geltendmachung für die Zeit nach der Konkurseröffnung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KO unterliegt, können an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners auch während des Konkurses richterliche Pfandrechte und Befriedigungsrechte begründet werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 29/79
Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 29/79
Veröff: JBl 1980,159
- 3 Ob 136/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 136/82
Veröff: SZ 55/140
- 3 Ob 204/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 204/93
Auch; Veröff: SZ 66/171
- 10 ObS 179/94
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 179/94
Auch; Beisatz: Diese Unterhaltsansprüche sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln. (T1)
- 3 Ob 7/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 7/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037165
Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0030OB00029_7900000_001