Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die schriftliche Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich auch für die Zeit nach der Ehescheidung Gültigkeit haben sollte, so daß sie durch die nachfolgende Ehescheidung nicht unwirksam geworden sei. An ihrer Gültigkeit ändere auch der Umstand nichts, daß zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung über das Vermögen des Ehegatten der Konkurs eröffnet war. Nach § 3 Abs 1 KO sei nämlich eine vom Gemeinschuldner getroffene Vereinbarung nur gegenüber den Konkursgläubigern, nicht jedoch gegenüber dem anderen Vertragspartner unwirksam. Die Unterhaltsvereinbarung vom April 1988 stelle daher der Klägerin gegenüber eine wirksame Verpflichtung des Ehegatten dar. Der Gemeinschuldner könne sich auch während des Konkurses rechtsgeschäftlich verpflichten, lediglich die daraus abgeleiteten Forderungen könnten bis Konkursende nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger geltend gemacht werden. Die Klägerin habe einen titelmäßigen Unterhaltsanspruch auf 60 % des jeweiligen Nettoeinkommens ihres Gatten, der nach Aufhebung des Konkurses auch durchsetzbar gewesen wäre. Daraus ergebe sich auch die Höhe der Witwenpension gemäß § 145 Abs 2 GSVG mit 60 % des Nettoeinkommens des Gatten, also im vollen Ausmaß des § 145 Abs 1 GSVG.Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die schriftliche Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich auch für die Zeit nach der Ehescheidung Gültigkeit haben sollte, so daß sie durch die nachfolgende Ehescheidung nicht unwirksam geworden sei. An ihrer Gültigkeit ändere auch der Umstand nichts, daß zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung über das Vermögen des Ehegatten der Konkurs eröffnet war. Nach Paragraph 3, Absatz eins, KO sei nämlich eine vom Gemeinschuldner getroffene Vereinbarung nur gegenüber den Konkursgläubigern, nicht jedoch gegenüber dem anderen Vertragspartner unwirksam. Die Unterhaltsvereinbarung vom April 1988 stelle daher der Klägerin gegenüber eine wirksame Verpflichtung des Ehegatten dar. Der Gemeinschuldner könne sich auch während des Konkurses rechtsgeschäftlich verpflichten, lediglich die daraus abgeleiteten Forderungen könnten bis Konkursende nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger geltend gemacht werden. Die Klägerin habe einen titelmäßigen Unterhaltsanspruch auf 60 % des jeweiligen Nettoeinkommens ihres Gatten, der nach Aufhebung des Konkurses auch durchsetzbar gewesen wäre. Daraus ergebe sich auch die Höhe der Witwenpension gemäß Paragraph 145, Absatz 2, GSVG mit 60 % des Nettoeinkommens des Gatten, also im vollen Ausmaß des Paragraph 145, Absatz eins, GSVG.
Diese Ausführungen sind insoweit zutreffend, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpfen, § 3 Abs 1 KO stehe von vornherein der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Gemeinschuldner entgegen. Nach § 1 Abs 3 KO können aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet; das ist hier nicht der Fall. Sonst ist nach § 1 Abs 1 und 3 KO bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit während des Konkurses verlangt werden (Bartsch-Pollak3 I 33); erstere sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, wogegen gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung keine Konkursforderungen sind und daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden können (EFSlg. 65.021, 55.956, 42.768, 37.593, JBl. 1977, 272; EvBl. 1991/64 = RZ 1992/4; Petschek-Reimer-Schiemer, System 102 ff; Bartsch-Pollak aaO 72; Heil, Insolvenzrecht Rz 30). Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhaltes (EFSlg. 50.423). In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nicht betreffen (wie im Fall des § 5 KO), ist nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert (SZ 52/30; SZ 46/52; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 229).Diese Ausführungen sind insoweit zutreffend, als sie die Auffassung des Berufungsgerichtes bekämpfen, Paragraph 3, Absatz eins, KO stehe von vornherein der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Gemeinschuldner entgegen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, KO können aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet; das ist hier nicht der Fall. Sonst ist nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 KO bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit während des Konkurses verlangt werden (Bartsch-Pollak3 römisch eins 33); erstere sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, wogegen gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung keine Konkursforderungen sind und daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden können (EFSlg. 65.021, 55.956, 42.768, 37.593, JBl. 1977, 272; EvBl. 1991/64 = RZ 1992/4; Petschek-Reimer-Schiemer, System 102 ff; Bartsch-Pollak aaO 72; Heil, Insolvenzrecht Rz 30). Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhaltes (EFSlg. 50.423). In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nicht betreffen (wie im Fall des Paragraph 5, KO), ist nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsberechtigt und zum Einschreiten legitimiert (SZ 52/30; SZ 46/52; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 229).
Nach § 5 Abs 1 KO hat der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse; er wird vielmehr darauf verwiesen, diesen selbst zu erwerben. Aus den Einkünften aus eigener Tätigkeit oder aus unentgeltlichen Zuwendungen an den Gemeinschuldner während des Konkurses hat ihm der Masseverwalter soviel zu überlassen, als zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten unerläßlich ist. Fehlen solche Einkommensquellen, dann hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gemeinschuldner und seiner Familie aus der Masse den Unterhalt im gleichen Ausmaß zu gewähren, wie er dem Gemeinschuldner aus eigenem Erwerb zu überlassen wäre (§ 5 Abs 2 KO). Dieser überlassene Teil scheidet erst dadurch, daß er dem Gemeinschuldner vom Masseverwalter zur Deckung seines und seiner gesetzlichen Unterhaltsberechtigten Unterhalt überlassen wird (SZ 50/140; SZ 39/38; SZ 28/86; Bartsch-Pollak aaO 63), aus der Masse aus und wird konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner weiterhin verfügungsberechtigt bleibt (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4). Der gegenüber dem Gemeinschuldner Unterhaltsberechtigte hat jedenfalls keinen eigenen Anspruch auf Gewährung des Unterhaltes aus der Masse (WBl. 1987, 315). Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche (§ 1 Abs 3 KO) sind somit keine Konkursforderungen, die Anspruchsberechtigten nicht Konkursgläubiger (Bartsch-Pollak aaO 34;Nach Paragraph 5, Absatz eins, KO hat der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse; er wird vielmehr darauf verwiesen, diesen selbst zu erwerben. Aus den Einkünften aus eigener Tätigkeit oder aus unentgeltlichen Zuwendungen an den Gemeinschuldner während des Konkurses hat ihm der Masseverwalter soviel zu überlassen, als zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine gesetzlich Unterhaltsberechtigten unerläßlich ist. Fehlen solche Einkommensquellen, dann hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gemeinschuldner und seiner Familie aus der Masse den Unterhalt im gleichen Ausmaß zu gewähren, wie er dem Gemeinschuldner aus eigenem Erwerb zu überlassen wäre (Paragraph 5, Absatz 2, KO). Dieser überlassene Teil scheidet erst dadurch, daß er dem Gemeinschuldner vom Masseverwalter zur Deckung seines und seiner gesetzlichen Unterhaltsberechtigten Unterhalt überlassen wird (SZ 50/140; SZ 39/38; SZ 28/86; Bartsch-Pollak aaO 63), aus der Masse aus und wird konkursfreies Vermögen, über das der Gemeinschuldner weiterhin verfügungsberechtigt bleibt (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4). Der gegenüber dem Gemeinschuldner Unterhaltsberechtigte hat jedenfalls keinen eigenen Anspruch auf Gewährung des Unterhaltes aus der Masse (WBl. 1987, 315). Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche (Paragraph eins, Absatz 3, KO) sind somit keine Konkursforderungen, die Anspruchsberechtigten nicht Konkursgläubiger (Bartsch-Pollak aaO 34;
ebenso die Auffassung in der BRD: Kuhn/Uhlenbruck KO10 § 3 Rz 42;ebenso die Auffassung in der BRD: Kuhn/Uhlenbruck KO10 Paragraph 3, Rz 42;
Hess/Kropshofer KO4 § 3 Rz 53).Hess/Kropshofer KO4 Paragraph 3, Rz 53).
Mit diesen Überlegungen ist jedoch im Ergebnis für die Klägerin nichts gewonnen, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch nicht den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltes verliert, wenn er durch Vertrag oder Richterspruch festgestellt wird, und selbst wenn man davon absieht, daß im bisherigen Verfahren nicht geprüft wurde, ob angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten der vereinbarte Unterhalt von 60 % des Nettoeinkommens des Mannes noch einem gesetzlichen Unterhalt gleichgehalten werden kann. Auszugehen ist nämlich vom Text des § 136 Abs 4 GSVG (der dem § 258 Abs 4 ASVG entspricht), wonach die Witwenpension unter anderen Voraussetzungen dann gebührt, wenn der Versicherte der Frau zur Zeit seines Todes Unterhalt auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat (Fassung der 19. Novelle, die nach § 259 Abs 1 Z 4 GSVG erst mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, allerdings nach § 259 Abs 3 GSVG auch auf Leistungen ab 1. Juli 1993 anzuwenden ist). Nach dem dargestellten Gesetzeswortlaut reicht der bloße Unterhaltsvertrag nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw. tatsächlich geleistet hat. Da im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an die Klägerin nicht vorlag (sie erhielt ja lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß § 5 Abs 2 KO), ist nur zu prüfen, ob er zur Zeit seines Todes vertraglichen Unterhalt zu leisten hatte. Dies ist nach den oben festgestellten Umständen, insbesondere nach der Art der Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung, zu verneinen. Von Bedeutung ist zunächst, daß der Ehemann der Klägerin zur Zeit der Unterhaltsvereinbarung eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte, weshalb sein eigener Pensionsanspruch nach § 58 Abs 1 GSVG ruhte. Überdies war über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden, so daß wirtschaftlich gesehen von seiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit auszugehen ist. Die Klägerin selbst bezog hingegen bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Eigenpension von etwa S 9.000,-- netto (nach den Behauptungen der Beklagten sogar von S 11.556,30 netto, im Todeszeitpunkt von S 15.635,10 netto). Nach diesen besonderen Umständen führt die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis, daß sie für die Dauer des Konkursverfahrens nicht gelten sollte, also bis zur Aufhebung des Konkurses aufschiebend bedingt war. Wie die Revisionswerberin selbst einräumen muß, wäre die Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruches auf Grund des Konkurses und der Strafhaft ihres geschiedenen Gatten von vornherein aussichtslos und auch nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin geht also selbst davon aus, daß ihr Unterhaltsanspruch faktisch bis zur Aufhebung des Konkurses aufschiebend bedingt sein sollte. Dieses Verständnis der Vereinbarung ergibt sich auch aus dem Text der Urkunde selbst, in deren Punkt IV. es heißt, daß die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, soweit sie zur Zeit wegen des Konkursverfahrens rechtsunwirksam sei, dennoch einzutreten habe, sobald der Konkurs aufgehoben worden sei. Die Revisionswerberin meint zwar, aus dem Wort "insoweit" ergebe sich keineswegs eine generelle aufschiebende Bedingung der Unterhaltsvereinbarung, sondern dadurch habe lediglich sichergestellt werden sollen, daß trotz eventuell dieser Vereinbarung entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Wirksamkeit mit Beendigung des Konkursverfahrens eintreten solle und sich der Ehegatte später nicht auf eine Nichtigkeit berufen könne. Ein solcher Standpunkt entspricht jedoch nicht den Grundsätzen der redlichen Vertragsauslegung. War wie hier beiden Vertragsteilen völlig klar, daß die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches nicht nur auf Grund des Konkursverfahrens, sondern auch auf Grund der Strafhaft von vornherein völlig aussichtslos ist, dann ist auch zu unterstellen, daß die dennoch getroffene Unterhaltsvereinbarung erst dann in Wirksamkeit treten sollte, wenn die faktischen und rechtlichen Hindernisse für eine Unterhaltsgewährung weggefallen sind. In diesem Sinne ist auch der Punkt IV. der schriftlichen Vereinbarung zu verstehen.Mit diesen Überlegungen ist jedoch im Ergebnis für die Klägerin nichts gewonnen, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch nicht den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltes verliert, wenn er durch Vertrag oder Richterspruch festgestellt wird, und selbst wenn man davon absieht, daß im bisherigen Verfahren nicht geprüft wurde, ob angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten der vereinbarte Unterhalt von 60 % des Nettoeinkommens des Mannes noch einem gesetzlichen Unterhalt gleichgehalten werden kann. Auszugehen ist nämlich vom Text des Paragraph 136, Absatz 4, GSVG (der dem Paragraph 258, Absatz 4, ASVG entspricht), wonach die Witwenpension unter anderen Voraussetzungen dann gebührt, wenn der Versicherte der Frau zur Zeit seines Todes Unterhalt auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat (Fassung der 19. Novelle, die nach Paragraph 259, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erst mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, allerdings nach Paragraph 259, Absatz 3, GSVG auch auf Leistungen ab 1. Juli 1993 anzuwenden ist). Nach dem dargestellten Gesetzeswortlaut reicht der bloße Unterhaltsvertrag nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw. tatsächlich geleistet hat. Da im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an die Klägerin nicht vorlag (sie erhielt ja lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO), ist nur zu prüfen, ob er zur Zeit seines Todes vertraglichen Unterhalt zu leisten hatte. Dies ist nach den oben festgestellten Umständen, insbesondere nach der Art der Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung, zu verneinen. Von Bedeutung ist zunächst, daß der Ehemann der Klägerin zur Zeit der Unterhaltsvereinbarung eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßte, weshalb sein eigener Pensionsanspruch nach Paragraph 58, Absatz eins, GSVG ruhte. Überdies war über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden, so daß wirtschaftlich gesehen von seiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit auszugehen ist. Die Klägerin selbst bezog hingegen bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Eigenpension von etwa S 9.000,-- netto (nach den Behauptungen der Beklagten sogar von S 11.556,30 netto, im Todeszeitpunkt von S 15.635,10 netto). Nach diesen besonderen Umständen führt die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis, daß sie für die Dauer des Konkursverfahrens nicht gelten sollte, also bis zur Aufhebung des Konkurses aufschiebend bedingt war. Wie die Revisionswerberin selbst einräumen muß, wäre die Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruches auf Grund des Konkurses und der Strafhaft ihres geschiedenen Gatten von vornherein aussichtslos und auch nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin geht also selbst davon aus, daß ihr Unterhaltsanspruch faktisch bis zur Aufhebung des Konkurses aufschiebend bedingt sein sollte. Dieses Verständnis der Vereinbarung ergibt sich auch aus dem Text der Urkunde selbst, in deren Punkt römisch vier. es heißt, daß die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, soweit sie zur Zeit wegen des Konkursverfahrens rechtsunwirksam sei, dennoch einzutreten habe, sobald der Konkurs aufgehoben worden sei. Die Revisionswerberin meint zwar, aus dem Wort "insoweit" ergebe sich keineswegs eine generelle aufschiebende Bedingung der Unterhaltsvereinbarung, sondern dadurch habe lediglich sichergestellt werden sollen, daß trotz eventuell dieser Vereinbarung entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen die Wirksamkeit mit Beendigung des Konkursverfahrens eintreten solle und sich der Ehegatte später nicht auf eine Nichtigkeit berufen könne. Ein solcher Standpunkt entspricht jedoch nicht den Grundsätzen der redlichen Vertragsauslegung. War wie hier beiden Vertragsteilen völlig klar, daß die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches nicht nur auf Grund des Konkursverfahrens, sondern auch auf Grund der Strafhaft von vornherein völlig aussichtslos ist, dann ist auch zu unterstellen, daß die dennoch getroffene Unterhaltsvereinbarung erst dann in Wirksamkeit treten sollte, wenn die faktischen und rechtlichen Hindernisse für eine Unterhaltsgewährung weggefallen sind. In diesem Sinne ist auch der Punkt römisch vier. der schriftlichen Vereinbarung zu verstehen.
Der vorliegende Sachverhalt zeigt daher deutliche Parallelen zu den Fällen des Ruhens von Unterhalt (SSV-NF 4/28) oder der Hemmung von Unterhaltsansprüchen (SSV-NF 6/43): Im Todeszeitpunkt bestand auch hier keine wirksame Verpflichtung des Ehemannes, auf Grund einer Vereinbarung Unterhalt zu leisten. Ob die in Rede stehende Unterhaltsvereinbarung lediglich der Chance wegen getroffen wurde, den Pensionsversicherungsträger als am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu belasten, und daher gemäß § 879 ABGB unbeachtlich wäre (vgl SZ 61/249 mwN), kann hier auf sich beruhen.Der vorliegende Sachverhalt zeigt daher deutliche Parallelen zu den Fällen des Ruhens von Unterhalt (SSV-NF 4/28) oder der Hemmung von Unterhaltsansprüchen (SSV-NF 6/43): Im Todeszeitpunkt bestand auch hier keine wirksame Verpflichtung des Ehemannes, auf Grund einer Vereinbarung Unterhalt zu leisten. Ob die in Rede stehende Unterhaltsvereinbarung lediglich der Chance wegen getroffen wurde, den Pensionsversicherungsträger als am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu belasten, und daher gemäß Paragraph 879, ABGB unbeachtlich wäre vergleiche SZ 61/249 mwN), kann hier auf sich beruhen.
Da die aus der Konkursmasse geleistete Zahlung von S 4.000,-- an die Klägerin sich auf die Bestimmung des § 5 Abs 2 KO gründet und mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt nichts zu tun hat, ist auch diese Zahlung nicht als Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes anzusehen. Daraus folgt, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenpension nach § 136 Abs 4 GSVG hat.Da die aus der Konkursmasse geleistete Zahlung von S 4.000,-- an die Klägerin sich auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, KO gründet und mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt nichts zu tun hat, ist auch diese Zahlung nicht als Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes anzusehen. Daraus folgt, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenpension nach Paragraph 136, Absatz 4, GSVG hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.