Rechtssatz RS0085344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085344
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Der bloße Unterhaltsvertrag reicht nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Erhält die Unterhaltsberechtigte lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß § 5 Abs 2 KO, liegt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an sie nicht vor.Der bloße Unterhaltsvertrag reicht nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Erhält die Unterhaltsberechtigte lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO, liegt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an sie nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085344
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00179_9400000_001