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Rechtssatz RS0085344

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085344

Geschäftszahl

10ObS179/94

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Der bloße Unterhaltsvertrag reicht nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Erhält die Unterhaltsberechtigte lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO, liegt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an sie nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085344

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00179_9400000_001