Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs 2 KO). Aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO). Damit sind die gesetzlichen Unterhaltsforderungen des Kindes gegen den Vater nach § 140 ABGB für die nach der Konkurseröffnung liegende Zeit von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen (JBl 1977, 272 ua). Diese Unterhaltsforderungen sind auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner zu verfolgen (EFSlg 37.593, 42.768, 55.956), können gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches sein (EFSlg 50.423 ua). Der exekutive Zugriff zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Unterhaltsansprüche ist allerdings nach § 10 Abs 1 KO auf das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners beschränkt (JBl 1977, 272). Der betreibende Unterhaltsgläubiger hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begründet werden sollen (EvBl 1977/30; EvBl 1979/161 = JBl 1980, 159; SZ 55/140).Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (Paragraph eins, Absatz 2, KO). Aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Paragraph eins, Absatz 3, KO). Damit sind die gesetzlichen Unterhaltsforderungen des Kindes gegen den Vater nach Paragraph 140, ABGB für die nach der Konkurseröffnung liegende Zeit von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen (JBl 1977, 272 ua). Diese Unterhaltsforderungen sind auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner zu verfolgen (EFSlg 37.593, 42.768, 55.956), können gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches sein (EFSlg 50.423 ua). Der exekutive Zugriff zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Unterhaltsansprüche ist allerdings nach Paragraph 10, Absatz eins, KO auf das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners beschränkt (JBl 1977, 272). Der betreibende Unterhaltsgläubiger hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach Paragraph 10, Absatz eins, KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begründet werden sollen (EvBl 1977/30; EvBl 1979/161 = JBl 1980, 159; SZ 55/140).
Die beiden Kinder haben zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderungen gegen den Vater aus dem während des Konkurses geschlossenen gerichtlichen Vergleich die Pfändung und Überweisung seiner Dienstbezüge nach § 294a EO und die Pfändung und den Verkauf der beweglichen Sachen des Gemeinschuldners beantragt. Die Abweisung des Fahrnisexekutionsantrages wird nicht mehr bekämpft, Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die beantragte Pfändung des Arbeitseinkommens.Die beiden Kinder haben zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderungen gegen den Vater aus dem während des Konkurses geschlossenen gerichtlichen Vergleich die Pfändung und Überweisung seiner Dienstbezüge nach Paragraph 294 a, EO und die Pfändung und den Verkauf der beweglichen Sachen des Gemeinschuldners beantragt. Die Abweisung des Fahrnisexekutionsantrages wird nicht mehr bekämpft, Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die beantragte Pfändung des Arbeitseinkommens.
Zwar ist nach § 5 Abs 1 KO dem Gemeinschuldner zu überlassen, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Was dem Gemeinschuldner durch Beschluß des Konkursgerichtes nach § 5 Abs 1 KO überlassen wurde, scheidet aus der Konkursmasse aus und wird konkursfreies Vermögen (SZ 28/86; SZ 39/38 ua), das dann der Einzelexekution zugunsten der Forderungen unterliegt, deren Einbringung durch die Überlassung gefördert werden sollte (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 229; Bartsch-Pollak3 I 63; SZ 55/140). Die betreibenden Kinder haben eine Überlassung nach § 5 Abs 1 KO nicht behauptet. Insoweit bestand auch keine Nachforschungsverpflichtung des Exekutionsgerichtes (SZ 55/140).Zwar ist nach Paragraph 5, Absatz eins, KO dem Gemeinschuldner zu überlassen, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Was dem Gemeinschuldner durch Beschluß des Konkursgerichtes nach Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen wurde, scheidet aus der Konkursmasse aus und wird konkursfreies Vermögen (SZ 28/86; SZ 39/38 ua), das dann der Einzelexekution zugunsten der Forderungen unterliegt, deren Einbringung durch die Überlassung gefördert werden sollte (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 229; Bartsch-Pollak3 römisch eins 63; SZ 55/140). Die betreibenden Kinder haben eine Überlassung nach Paragraph 5, Absatz eins, KO nicht behauptet. Insoweit bestand auch keine Nachforschungsverpflichtung des Exekutionsgerichtes (SZ 55/140).
Übersehen wurde aber, daß § 1 KO der Regelung des § 5 KO vorgeht, die voraussetzt, daß das Erwerbseinkommen überhaupt zur Konkursmasse gehört. Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse (Bartsch-Pollak3 I 22; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 10 f; SZ 52/30 mwN; SZ 61/107 = RdW 1988, 394 = DRdA 1990, 283 - W.Holzer). Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO idF der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt. Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290a EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des § 291b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des § 291b Abs 2 EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt.Übersehen wurde aber, daß Paragraph eins, KO der Regelung des Paragraph 5, KO vorgeht, die voraussetzt, daß das Erwerbseinkommen überhaupt zur Konkursmasse gehört. Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht in die Konkursmasse (Bartsch-Pollak3 römisch eins 22; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 10 f; SZ 52/30 mwN; SZ 61/107 = RdW 1988, 394 = DRdA 1990, 283 - W.Holzer). Bezüge, die das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 292 a, EO und Paragraph 292 b, EO ausgesetzt. Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 290 a, EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 291 a, EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach Maßgabe des Paragraph 291 b, EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bis auf den geringeren Freibetrag des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat, der Pfändung unterliegt.
Damit ist der Zugriff der Kinder zur Durchsetzung ihrer während des Konkurses fällig werdenden Unterhaltsansprüche auf konkursfreies Vermögen des Vaters zulässig und die Gehaltsexekution in diesem Umfang zu bewilligen. Ob die Bezüge des Gemeinschuldners so gering sind, daß die Pfändung wegen des Vollstreckungsschutzes nach § 291b Abs 2 EO ins Leere geht, ist bei der Entscheidung über den Antrag nicht zu prüfen, zumal auch noch eine Beschlußfassung nach § 292b EO in Betracht käme.Damit ist der Zugriff der Kinder zur Durchsetzung ihrer während des Konkurses fällig werdenden Unterhaltsansprüche auf konkursfreies Vermögen des Vaters zulässig und die Gehaltsexekution in diesem Umfang zu bewilligen. Ob die Bezüge des Gemeinschuldners so gering sind, daß die Pfändung wegen des Vollstreckungsschutzes nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO ins Leere geht, ist bei der Entscheidung über den Antrag nicht zu prüfen, zumal auch noch eine Beschlußfassung nach Paragraph 292 b, EO in Betracht käme.
Auf die im Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß aufgestellte Behauptung, er sei mit Unterhaltszahlungen nicht im Rückstand, kann wegen des in diesem Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.
Wohl aber ist amtswegig bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auf das Konkursverfahren Rücksicht zu nehmen (EvBl 1957/368 ua). Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung (§ 2 Abs 1 KO) ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache (NRsp 1988/264).Wohl aber ist amtswegig bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auf das Konkursverfahren Rücksicht zu nehmen (EvBl 1957/368 ua). Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, KO) ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache (NRsp 1988/264).
Wird beachtet, daß sich die Exekution nicht auf die Masse sondern nur auf das konkursfreie Vermögen des Verpflichteten beziehen darf, so kann nur die eingeschränkte Exekutionsbewilligung erfolgen. Verpflichteter ist nicht der Masseverwalter sondern der Gemeinschuldner, der aber für den Rekurs gegen die Bewilligung der Exekution dem zum Masseverwalter bestellten Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat (§ 30 Abs 2 ZPO).Wird beachtet, daß sich die Exekution nicht auf die Masse sondern nur auf das konkursfreie Vermögen des Verpflichteten beziehen darf, so kann nur die eingeschränkte Exekutionsbewilligung erfolgen. Verpflichteter ist nicht der Masseverwalter sondern der Gemeinschuldner, der aber für den Rekurs gegen die Bewilligung der Exekution dem zum Masseverwalter bestellten Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, Absatz eins, EO.
Kosten für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung wurden nicht verzeichnet.