Rechtssatz RS0013502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013502
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO idF der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt.Bezüge, die das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 292 a, EO und Paragraph 292 b, EO ausgesetzt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 204/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 204/93
Veröff: SZ 66/171
- 3 Ob 205/00v
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 205/00v
Veröff: SZ 74/31
- 3 Ob 206/00s
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 206/00s
- 10 ObS 48/17g
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 48/17g
Auch; Veröff: SZ 2017/80
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Beisatz: In diesem Umfang kann der Unterhaltsgläubiger nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch während des Abschöpfungsverfahrens Exekution führen. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligte Exekution von Einkommensbezügen zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen bleibt für die vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Insolvenzeröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bezieht. (T1)
Bem: Hier § 51 Abs 2 Z 1 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013502
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00204_9300000_001