Aus der Begründung:
Selbst wenn man unterstellt, daß die im Titel der geschiedenen Ehefrau ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen und die Änderung der Leistungsfähigkeit des Mannes unabänderlich zugestandene monatliche Unterhaltsrente ihren Charakter als aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 3 KO nicht verloren hat, ist daraus, daß die während des Konkurses zustehenden Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau nach § 66 EheG nach dieser Bestimmung von der Geltendmachung als Konkursforderung (Masseforderung) ausgeschlossen sind (Bartsch - Heil, Grundriß Rdz. 194, 111; SZ 17/85) und dies auch im Antrag behauptet wurde, für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet des durch die Konkurseröffnung nach § 10 Abs. 1 KO eintretenden Vollstreckungsschutzes Einzelexekution führen will, muß schon im Exekutionsantrag dartun, daß die Exekution gegen den Gemeinschuldner dennoch zulässig ist (EvBl. 1977/30 ua.), etwa weil nur an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begrundet werden sollen. Dies ist zur Befriedigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung zulässig (JBl. 1980, 159). Die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht, daß Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der aus dem Versicherungsfall des Alters nur iS des § 4 Abs. 2 LPfG bedingt pfändbar sind, im allgemeinen nicht der Exekution unterliegen und nicht in die Konkursmasse fallen (Heller - Berger - Stix 1985; EvBl. 1968/64), ist durch die auf das Erkenntnis des VfGH vom 18. 6. 1979, G 11/79-8 (BGBl. 327/1979) zurückzuführende Neuregelung der Pfändbarkeit von Pensionen aus der Sozialversicherung (Neufassung des § 98a Abs. 2 ASVG durch die 34. Nov. zum ASVG, BGBl. 530/1079, hier des § 66 Abs. 2 GSVG durch die 2. Nov. zum GSVG, BGBl. 531/1979), nach der nun die dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen an Pensionen aus der Pensionsversicherung, nicht wie früher nur Alterspensionen, ohne weitere Einschränkung mit der Maßgabe gepfändet werden können, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 LPfG entsprechend anzuwenden sind, überholt. Es fallen daher nunmehr alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 KO). Erst mit der erfolgten Überlassung scheiden sie aus der Konkursmasse aus (SZ 39/38 ua.) und unterliegen dann nicht nur der Einzelexekution zugunsten derjenigen Forderungen, deren Einbringung durch die Überlassung gefördert werden sollte (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht 229; Bartsch - Pollak[3] I 63; Bartsch - Heil Rdz. 189), sondern fallen dann auch in den Verfügungsbereich des Gemeinschuldners, der allein zum Einschreiten legitimiert wäre (Fasching II 134; SZ 39/38; SZ 46/52). Wenn die betreibende Partei daher selbst ihren Exekutionsantrag gegen den Gemeinschuldner "zu Handen des Masseverwalters Dipl.-Kfm. Peter F" richtete und in keiner Weise dartat, daß die Pensionsforderung, auf die sie greifen will, vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner zur Gänze nach § 5 Abs. 1 KO überlassen worden war und damit aus der Masse ausschied, ist in der Rechtsansicht der zweiten Instanz, die dem Masseverwalter das Vertretungsrecht zubilligte und infolge seines Rekurses den Exekutionsantrag unter Hinweis auf die Exekutionssperre des § 10 Abs. 1 KO abwies, kein Rechtsirrtum zu erblicken. Eine Verpflichtung des Erstgerichtes, Konkursakten beizuschaffen und Nachforschungen anzustellen, ob nicht etwa doch die Pensionsbezüge sich im freien, dem Zugriff zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche während des Konkurses zugänglichen Vermögen des Gemeinschuldners durch die konstitutive Überlassung nach § 5 Abs. 1 KO befinden, bestand nicht, wenn in diese Richtung keine Behauptung im Exekutionsantrag enthalten war. Die Revisionswerberin verkennt, daß es nicht genügte darzutun, daß ihre Unterhaltsforderung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens war. Sie hatte auch noch zu bescheinigen, daß die - übrigens erst mit Bescheid vom 13. 8. 1981 zuerkannte - Alterspension (§ 130 GSVG) durch Überlassung an den Gemeinschuldner aus der Konkursmasse ausgeschieden war. Solange davon auszugehen ist, daß die Pensionsbezüge als Erwerb des Gemeinschuldners in die Masse fließen, konnte sich der Masseverwalter gegen ihre Pfändung und Überweisung mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen. Bei Richtigkeit der Ansicht der betreibenden Partei hingegen wäre der Gemeinschuldner Partei des Exekutionsverfahrens, dem der Bewilligungsbeschluß, soweit er sich nur auf konkursfreies Vermögen bezog, zuzustellen gewesen wäre. Die von ihr angestrebte Beteiligung des Masseverwalters hätte dann nicht stattfinden dürfen.Selbst wenn man unterstellt, daß die im Titel der geschiedenen Ehefrau ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen und die Änderung der Leistungsfähigkeit des Mannes unabänderlich zugestandene monatliche Unterhaltsrente ihren Charakter als aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch nach Paragraph eins, Absatz 3, KO nicht verloren hat, ist daraus, daß die während des Konkurses zustehenden Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau nach Paragraph 66, EheG nach dieser Bestimmung von der Geltendmachung als Konkursforderung (Masseforderung) ausgeschlossen sind (Bartsch - Heil, Grundriß Rdz. 194, 111; SZ 17/85) und dies auch im Antrag behauptet wurde, für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet des durch die Konkurseröffnung nach Paragraph 10, Absatz eins, KO eintretenden Vollstreckungsschutzes Einzelexekution führen will, muß schon im Exekutionsantrag dartun, daß die Exekution gegen den Gemeinschuldner dennoch zulässig ist (EvBl. 1977/30 ua.), etwa weil nur an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begrundet werden sollen. Dies ist zur Befriedigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung zulässig (JBl. 1980, 159). Die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht, daß Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der aus dem Versicherungsfall des Alters nur iS des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG bedingt pfändbar sind, im allgemeinen nicht der Exekution unterliegen und nicht in die Konkursmasse fallen (Heller - Berger - Stix 1985; EvBl. 1968/64), ist durch die auf das Erkenntnis des VfGH vom 18. 6. 1979, G 11/79-8 Bundesgesetzblatt 327 aus 1979,) zurückzuführende Neuregelung der Pfändbarkeit von Pensionen aus der Sozialversicherung (Neufassung des Paragraph 98 a, Absatz 2, ASVG durch die 34. Nov. zum ASVG, BGBl. 530/1079, hier des Paragraph 66, Absatz 2, GSVG durch die 2. Nov. zum GSVG, Bundesgesetzblatt 531 aus 1979,), nach der nun die dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen an Pensionen aus der Pensionsversicherung, nicht wie früher nur Alterspensionen, ohne weitere Einschränkung mit der Maßgabe gepfändet werden können, daß die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 9 LPfG entsprechend anzuwenden sind, überholt. Es fallen daher nunmehr alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (Paragraph 5, Absatz eins, KO). Erst mit der erfolgten Überlassung scheiden sie aus der Konkursmasse aus (SZ 39/38 ua.) und unterliegen dann nicht nur der Einzelexekution zugunsten derjenigen Forderungen, deren Einbringung durch die Überlassung gefördert werden sollte (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht 229; Bartsch - Pollak[3] römisch eins 63; Bartsch - Heil Rdz. 189), sondern fallen dann auch in den Verfügungsbereich des Gemeinschuldners, der allein zum Einschreiten legitimiert wäre (Fasching römisch zwei 134; SZ 39/38; SZ 46/52). Wenn die betreibende Partei daher selbst ihren Exekutionsantrag gegen den Gemeinschuldner "zu Handen des Masseverwalters Dipl.-Kfm. Peter F" richtete und in keiner Weise dartat, daß die Pensionsforderung, auf die sie greifen will, vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner zur Gänze nach Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen worden war und damit aus der Masse ausschied, ist in der Rechtsansicht der zweiten Instanz, die dem Masseverwalter das Vertretungsrecht zubilligte und infolge seines Rekurses den Exekutionsantrag unter Hinweis auf die Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, KO abwies, kein Rechtsirrtum zu erblicken. Eine Verpflichtung des Erstgerichtes, Konkursakten beizuschaffen und Nachforschungen anzustellen, ob nicht etwa doch die Pensionsbezüge sich im freien, dem Zugriff zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche während des Konkurses zugänglichen Vermögen des Gemeinschuldners durch die konstitutive Überlassung nach Paragraph 5, Absatz eins, KO befinden, bestand nicht, wenn in diese Richtung keine Behauptung im Exekutionsantrag enthalten war. Die Revisionswerberin verkennt, daß es nicht genügte darzutun, daß ihre Unterhaltsforderung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens war. Sie hatte auch noch zu bescheinigen, daß die - übrigens erst mit Bescheid vom 13. 8. 1981 zuerkannte - Alterspension (Paragraph 130, GSVG) durch Überlassung an den Gemeinschuldner aus der Konkursmasse ausgeschieden war. Solange davon auszugehen ist, daß die Pensionsbezüge als Erwerb des Gemeinschuldners in die Masse fließen, konnte sich der Masseverwalter gegen ihre Pfändung und Überweisung mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen. Bei Richtigkeit der Ansicht der betreibenden Partei hingegen wäre der Gemeinschuldner Partei des Exekutionsverfahrens, dem der Bewilligungsbeschluß, soweit er sich nur auf konkursfreies Vermögen bezog, zuzustellen gewesen wäre. Die von ihr angestrebte Beteiligung des Masseverwalters hätte dann nicht stattfinden dürfen.