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Entscheidung 3 Ob 136/82×

Entscheidung 3 Ob 136/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob136/82

Entscheidungsdatum

06.10.1982

Kopf

SZ 55/140

Spruch

Pensionsbezüge eines Gemeinschuldners fallen zunächst in die Konkursmasse und unterliegen einer Einzelexekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche erst nach Überlassung an den Gemeinschuldner

OGH 6. Oktober 1982, 3 Ob 136/82 (LGZ Wien 46 R 93/82; BG Klosterneuburg E 2531/81)

Text

Im Vergleich des LG für ZRS Wien vom 25. 11. 1966, 18 Cg 110/66, verpflichtete sich Karl P, für den Fall der Scheidung ihrer Ehe an die betreibende Partei monatlich 8000 S Unterhalt unter Ausschluß jeder späteren Änderung dieser Verpflichtung zu leisten. Über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wurde am 11. 3. 1981 zu S 38/81 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Masseverwalter ist der Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter F. Am 10. 8. 1981 beantragte die betreibende Partei mit dem Hinweis auf das Konkursverfahren und darauf, daß ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Konkurseröffnung weder eine Konkurs- noch eine Masseforderung darstelle (Paragraph eins, Absatz 3, KO), ihr zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsforderung für die Monate April bis August 1981 von 40 000 S und der ab 1. 9. 1981 weiter fällig werdenden monatlichen Beträge von 8000 S die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten als Pensionsbezieher gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehenden Forderung zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte am 19. 8. 1981 die Exekution und stellte den Bewilligungsbeschluß an den Masseverwalter zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde. Im Exekutionsantrag fehle die Behauptung, die zu pfändenden Bezüge an Pension unterlägen als konkursfreies Vermögen nach Paragraph 5, Absatz eins, KO der sonst durch Paragraph 10, KO ausgeschlossenen Pfändung. Es sei daher davon auszugehen, daß die gepfändete Forderung in die Konkursmasse falle. An Sachen, die zur Konkursmasse gehören, könne wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Wer meine, daß ausnahmsweise doch die Einzelexekution zulässig sei, müsse dies im Exekutionsantrag behaupten und bescheinigen. Es sei weder behauptet noch offenkundig, daß die Pensionsbezüge nicht zur Konkursmasse gehören.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Selbst wenn man unterstellt, daß die im Titel der geschiedenen Ehefrau ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen und die Änderung der Leistungsfähigkeit des Mannes unabänderlich zugestandene monatliche Unterhaltsrente ihren Charakter als aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch nach Paragraph eins, Absatz 3, KO nicht verloren hat, ist daraus, daß die während des Konkurses zustehenden Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau nach Paragraph 66, EheG nach dieser Bestimmung von der Geltendmachung als Konkursforderung (Masseforderung) ausgeschlossen sind (Bartsch - Heil, Grundriß Rdz. 194, 111; SZ 17/85) und dies auch im Antrag behauptet wurde, für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet des durch die Konkurseröffnung nach Paragraph 10, Absatz eins, KO eintretenden Vollstreckungsschutzes Einzelexekution führen will, muß schon im Exekutionsantrag dartun, daß die Exekution gegen den Gemeinschuldner dennoch zulässig ist (EvBl. 1977/30 ua.), etwa weil nur an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begrundet werden sollen. Dies ist zur Befriedigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung zulässig (JBl. 1980, 159). Die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht, daß Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der aus dem Versicherungsfall des Alters nur iS des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG bedingt pfändbar sind, im allgemeinen nicht der Exekution unterliegen und nicht in die Konkursmasse fallen (Heller - Berger - Stix 1985; EvBl. 1968/64), ist durch die auf das Erkenntnis des VfGH vom 18. 6. 1979, G 11/79-8 Bundesgesetzblatt 327 aus 1979,) zurückzuführende Neuregelung der Pfändbarkeit von Pensionen aus der Sozialversicherung (Neufassung des Paragraph 98 a, Absatz 2, ASVG durch die 34. Nov. zum ASVG, BGBl. 530/1079, hier des Paragraph 66, Absatz 2, GSVG durch die 2. Nov. zum GSVG, Bundesgesetzblatt 531 aus 1979,), nach der nun die dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen an Pensionen aus der Pensionsversicherung, nicht wie früher nur Alterspensionen, ohne weitere Einschränkung mit der Maßgabe gepfändet werden können, daß die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 9 LPfG entsprechend anzuwenden sind, überholt. Es fallen daher nunmehr alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (Paragraph 5, Absatz eins, KO). Erst mit der erfolgten Überlassung scheiden sie aus der Konkursmasse aus (SZ 39/38 ua.) und unterliegen dann nicht nur der Einzelexekution zugunsten derjenigen Forderungen, deren Einbringung durch die Überlassung gefördert werden sollte (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht 229; Bartsch - Pollak[3] römisch eins 63; Bartsch - Heil Rdz. 189), sondern fallen dann auch in den Verfügungsbereich des Gemeinschuldners, der allein zum Einschreiten legitimiert wäre (Fasching römisch zwei 134; SZ 39/38; SZ 46/52). Wenn die betreibende Partei daher selbst ihren Exekutionsantrag gegen den Gemeinschuldner "zu Handen des Masseverwalters Dipl.-Kfm. Peter F" richtete und in keiner Weise dartat, daß die Pensionsforderung, auf die sie greifen will, vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner zur Gänze nach Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen worden war und damit aus der Masse ausschied, ist in der Rechtsansicht der zweiten Instanz, die dem Masseverwalter das Vertretungsrecht zubilligte und infolge seines Rekurses den Exekutionsantrag unter Hinweis auf die Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, KO abwies, kein Rechtsirrtum zu erblicken. Eine Verpflichtung des Erstgerichtes, Konkursakten beizuschaffen und Nachforschungen anzustellen, ob nicht etwa doch die Pensionsbezüge sich im freien, dem Zugriff zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche während des Konkurses zugänglichen Vermögen des Gemeinschuldners durch die konstitutive Überlassung nach Paragraph 5, Absatz eins, KO befinden, bestand nicht, wenn in diese Richtung keine Behauptung im Exekutionsantrag enthalten war. Die Revisionswerberin verkennt, daß es nicht genügte darzutun, daß ihre Unterhaltsforderung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens war. Sie hatte auch noch zu bescheinigen, daß die - übrigens erst mit Bescheid vom 13. 8. 1981 zuerkannte - Alterspension (Paragraph 130, GSVG) durch Überlassung an den Gemeinschuldner aus der Konkursmasse ausgeschieden war. Solange davon auszugehen ist, daß die Pensionsbezüge als Erwerb des Gemeinschuldners in die Masse fließen, konnte sich der Masseverwalter gegen ihre Pfändung und Überweisung mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen. Bei Richtigkeit der Ansicht der betreibenden Partei hingegen wäre der Gemeinschuldner Partei des Exekutionsverfahrens, dem der Bewilligungsbeschluß, soweit er sich nur auf konkursfreies Vermögen bezog, zuzustellen gewesen wäre. Die von ihr angestrebte Beteiligung des Masseverwalters hätte dann nicht stattfinden dürfen.

Anmerkung

Z55140

Schlagworte

Gemeinschuldner, Einzelexekution zur Hereinbringung gesetzlicher, Unterhaltsansprüche auf Pensionsbezüge, Konkursmasse, Pensionsbezüge fallen in -, Pensionsbezüge (des Gemeinschuldners), Einzelexekution zur, Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, Unterhaltsanspruch, Einzelexekution zur Hereinbringung gesetzlicher -, auf Pensionsbezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0030OB00136.82.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19821006_OGH0002_0030OB00136_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000387 Rechtssatz 14.09.1976Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger, der gegen einen Gemeinschuldner Exekution führen will, muss schon im Exekutionsantrag dartun, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine bevorrechtete handelt (EvBl 1965/222).
RS0037165 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Für gesetzliche Unterhaltsansprüche, die für die Zeit vor der Konkurseröffnung Konkursforderung sind, und deren Geltendmachung für die Zeit nach der Konkurseröffnung der Bestimmung des § 1 Abs 3 KO unterliegt, können an konkursfreien Sachen des Gemeinschuld …
RS0051492 Rechtssatz 15.05.1935Zivilrecht
Der Anspruch der geschiedenen Gattin auf den durch das Scheidungsübereinkommen oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Unterhalt ist, wenn er als abänderbar im Sinne des Judikates Nr 244 zu betrachten ist, als ein aus dem Gesetze gebührender Unterhalt …
RS0063889 Rechtssatz 06.10.1982Zivilrecht
Es fallen alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (§ 1 Abs 1 KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenige …
RS0063904 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Ein nur bedingt pfändbarer Anspruch unterliegt im allgemeinen nicht der Exekution und fällt daher nicht in die Konkursmasse.
RS0063937 Rechtssatz 29.03.1955Zivilrecht; Strafrecht
Durch eigene Tätigkeit des Gemeinschuldners erworbene Ansprüche (§ 5 Abs 1 KO) gehören grundsätzlich zur Masse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden. Sie werden demnach erst durch den konstitutiv wirke …
RS0063955 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Nur der Gemeinschuldner ist bezüglich des ihm gemäß § 5 Abs 1 KO tatsächlich überlassenen Erwerbes verfügungsbefugt; die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb (vgl hiezu Heller - Berger - Stix …