Rechtssatz RS0063889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063889
Entscheidungsdatum
10.12.2002
Rechtssatz
Es fallen alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (§ 1 Abs 1 KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (§ 5 Abs 1 KO).Es fallen alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (Paragraph 5, Absatz eins, KO).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 136/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 136/82
Veröff: SZ 55/140
- 8 Ob 1017/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 1017/90
Auch
- 10 ObS 233/02s
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s
Vgl auch; Beisatz: Pensionsbezüge des Schuldners sind in dem nach der EO pfändbaren Ausmaß (§290a Abs 1 Z4 EO) Massebestandteil. Pfändungsfreie Bezüge sind konkursfreies Vermögen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063889
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00136_8200000_001