Das Rechtsmittel, in dem unter Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Antrag gestellt wird, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern (hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt), ist zulässig und auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auch während eines anhängigen Konkursverfahrens gesetzliche Unterhaltsan- sprüche gegen einen Gemeinschuldner erhoben werden können; dies gilt auch für deren Erhöhung (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 475 und 665 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in den Entscheidungen 2 Ob 202/98i, 7 Ob 330/99a und 1 Ob 139/01z (unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung) ausgesprochen, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung jedenfalls dann keine Änderung erfährt, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt, sodass für die Zeit nach Konkurseröffnung insoweit von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen ist; eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit wäre vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen. Konkursrechtliche Maßnahmen nach § 5 Abs 1 und 2 KO haben auf die Festsetzung der (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluss. Auf die Einbringlichkeit des Unterhalts kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an (RIS-Justiz RS0113298). Aufgrund der Tatsache, dass mehrere Senate in kurzen Abständen zum selben Ergebnis gekommen sind, kann damit auch von einer einheitlichen und ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage ausgegangen werden. Auch im Schrifttum wurde diese Judikatur unkritisch übernommen (Gitschthaler, aaO Rz 15 und 232 ff; Schwimann, Unterhaltsrecht2 48, 71; vgl auch Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 6 ff zu § 5 KO; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 8 zu § 5).Vorauszuschicken ist, dass auch während eines anhängigen Konkursverfahrens gesetzliche Unterhaltsan- sprüche gegen einen Gemeinschuldner erhoben werden können; dies gilt auch für deren Erhöhung (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 475 und 665 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in den Entscheidungen 2 Ob 202/98i, 7 Ob 330/99a und 1 Ob 139/01z (unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung) ausgesprochen, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung jedenfalls dann keine Änderung erfährt, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt, sodass für die Zeit nach Konkurseröffnung insoweit von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen ist; eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit wäre vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen. Konkursrechtliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 KO haben auf die Festsetzung der (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluss. Auf die Einbringlichkeit des Unterhalts kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an (RIS-Justiz RS0113298). Aufgrund der Tatsache, dass mehrere Senate in kurzen Abständen zum selben Ergebnis gekommen sind, kann damit auch von einer einheitlichen und ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage ausgegangen werden. Auch im Schrifttum wurde diese Judikatur unkritisch übernommen (Gitschthaler, aaO Rz 15 und 232 ff; Schwimann, Unterhaltsrecht2 48, 71; vergleiche auch Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 6 ff zu Paragraph 5, KO; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 8 zu Paragraph 5,).
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Abgesehen davon, dass das Konkursverfahren zwischenzeitlich wiederum aufgehoben ist und daher die vom Rekursgericht vertretene Bedachtnahme auf § 5 KO jedenfalls seither wiederum in Wegfall geraten ist, liegt auch der vom Rekursgericht vermeinte Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 191/01x nicht vor, weil es dort (ausschließlich) um die Beurteilung der Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG gegenüber einem in Konkurs verfallenen Transportunternehmer ging, der auch - anders als die in den zitierten Entscheidungen (und auch im vorliegenden Fall) zu beurteilenden Unterhaltssachen - nicht auch über Bezüge aus unselbständiger Tätigkeit verfügte.Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Abgesehen davon, dass das Konkursverfahren zwischenzeitlich wiederum aufgehoben ist und daher die vom Rekursgericht vertretene Bedachtnahme auf Paragraph 5, KO jedenfalls seither wiederum in Wegfall geraten ist, liegt auch der vom Rekursgericht vermeinte Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 191/01x nicht vor, weil es dort (ausschließlich) um die Beurteilung der Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG gegenüber einem in Konkurs verfallenen Transportunternehmer ging, der auch - anders als die in den zitierten Entscheidungen (und auch im vorliegenden Fall) zu beurteilenden Unterhaltssachen - nicht auch über Bezüge aus unselbständiger Tätigkeit verfügte.
Damit erweist sich aber die vom Rekursgericht gegenüber dem Antragsvorbringen vorgenommene Kürzung als verfehlt. Dass die vom Erstgericht zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage (ausgehend jedenfalls von seinem Beamtenbezug) unrichtig sei, hat der Vater in seinem Rekurs nicht behauptet, sondern diesbezüglich bloß auf das Konkursverfahren samt daraus resultierenden Pfändungen verwiesen, weshalb er in seiner Lebensführung “stark eingeschränkt” sei. Dass die daraus resultierenden Schuldenbelastungen jedoch bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ebenfalls) nicht zu berücksichtigen sind, entspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0110022 und RS0115448; ebenso EFSlg
92.425 bis 92.428). Seine im Verfahren erster Instanz aufgestellte Behauptung des Bestehens weiterer zu berücksichtigender Sorgepflichten (ON 34) blieb unbewiesen. Die zugesprochenen Beträge für die beiden fast gleichaltrigen Kinder entsprechen dem Regelbedarf und auch der Rechtsprechung nach der Prozentsatzmethode (vgl Gitschthaler, aaO Rz 248 ff).92.425 bis 92.428). Seine im Verfahren erster Instanz aufgestellte Behauptung des Bestehens weiterer zu berücksichtigender Sorgepflichten (ON 34) blieb unbewiesen. Die zugesprochenen Beträge für die beiden fast gleichaltrigen Kinder entsprechen dem Regelbedarf und auch der Rechtsprechung nach der Prozentsatzmethode vergleiche Gitschthaler, aaO Rz 248 ff).
In Stattgebung des Rechtsmittels war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.