Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs erfährt die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geldunterhaltsschuldners jedenfalls dann keine Änderung, wenn der Unterhaltspflichtige weiterhin über Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit verfügt. Selbst für die Zeit nach Konkurseröffnung ist daher im Allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit müsste der Gemeinschuldner behaupten und beweisen. Die Frage nach der Einbringlichkeit des festgelegten Geldunterhalts ist im Bemessungsverfahren nicht maßgebend (7 Ob 69/02a; 7 Ob 299/01y = ZIK 2002, 86; 1 Ob 139/01z = ZIK 2002, 34, je mwN). Demnach ist die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners an sich ebenso nicht von Bedeutung (7 Ob 299/01y). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Schuldenregulierungsverfahren, weshalb gewöhnlich auch nicht von Belang ist, welcher Betrag dem Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse bei Erfüllung eines bestimmten Zahlungsplans verbleibt. Allein das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplans, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, rechtfertigt noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (7 Ob 69/02a; 1 Ob 139/01s). Die gegenteilige Auffassung liefe "dem ehernen Grundsatz des Unterhaltsrechts" zuwider, dass Schulden des Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht mindern, trifft doch die Beweislast dafür, dass sie ausnahmsweise als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen sind, immer den Unterhaltspflichtigen (1 Ob 139/01s). Die Abzugsfähigkeit von Schulden setzt überdies voraus, dass sie zur Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, außergewöhnlicher Belastungen oder zur Erhaltung der Arbeitskraft des Geldunterhaltsschuldners begründet wurden (7 Ob 69/02a mwN). In diese Kategorie fallen auch Schulden, deren Begründung auf dem Boden einer ex-ante-Beurteilung erforderlich war, um die existenzsichernde Ertragskraft eines Unternehmens des Geldunterhaltsschuldners zu erhalten bzw zu verbessern (grundsätzlich zu insofern bedeutsamen Parametern 1 Ob 179/00f). Die Voraussetzungen für den Abzug von Unternehmerschulden des Leistungspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind, wie auf der Hand liegt, ferner nicht danach zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Eröffnung und Abwicklung eines Konkursverfahrens oder erst als Folge eines solchen aufgab.
2. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, erstattete der Vater kein Vorbringen dazu, weshalb er als ehemaliger Gastwirt jene Schulden, deren Tilgungsraten er von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen wissen will, im Interesse der Existenzsicherung nach vernünftigen wirtschaftlichen Kriterien unter Anwendung einer ex-ante-Beurteilung eingehen musste. Selbst der Revisionsrekurs erschöpft sich noch in rein abstrakten Erörterungen über die Abzugsfähigkeit der Schulden eines ehemaligen Unternehmers von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Soweit insofern Feststellungsmängel gerügt werden, können solche nicht vorliegen, unterließ es doch der Vater, im Verfahren erster Instanz ein Vorbringen zur Notwendigkeit seiner Verschuldung als Unternehmer nach den unter 1. erläuterten Kriterien zu erstatten. Der Vater zeigt schließlich auch keine erhebliche Rechtsfrage zu den Voraussetzungen seiner Anspannbarkeit auf das als unselbständig Erwerbstätiger zuletzt erzielte monatliche Nettoeinkommen auf.
3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG gebunden. Die zweite Instanz traf ihre Entscheidung auf dem Boden der Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs, ohne diese in unvertretbarer Weise auf die Umstände des Einzelfalls angewendet zu haben. Somit ist aber der Revisionsrekurs zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG gebunden. Die zweite Instanz traf ihre Entscheidung auf dem Boden der Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs, ohne diese in unvertretbarer Weise auf die Umstände des Einzelfalls angewendet zu haben. Somit ist aber der Revisionsrekurs zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.