Die Rechtsprechung, dass die Unterhaltsbemesungsgrundlage durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich keine Änderung erfahre (RIS-Justiz RS0037149) und konkursrechtliche Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss haben, solange dieser eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht behauptet und bewiesen habe (2 Ob 202/98i; 7 Ob 330/99a), hat der Oberste Gerichtshof in einigen neueren Entscheidungen nicht mehr fortgeschrieben (1 Ob 191/01x; 1 Ob 38/02y; 1 Ob 242/02y). Vielmehr entstünden im Allgemeinen schon durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweiche, habe doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (1 Ob 242/02y). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass schon die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu begründeten Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der Unterhaltsfestsetzung Anlass gebe (4 Ob 277/02t). Ob im Hinblick auf diese Entscheidungen die bisherige Rechtsprechung, dass das Schuldenregulierungsverfahren auf die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners ohne Einfluss sei (2 Ob 202/98i; 7 Ob 330/99a) und dass es ein im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommener Zahlungsplan für sich allein noch nicht rechtfertige, entsprechende Zahlungen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen (1 Ob 139/01z), aufrecht zu halten ist, kann jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis als unerheblich dahingestellt bleiben:Die Rechtsprechung, dass die Unterhaltsbemesungsgrundlage durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich keine Änderung erfahre (RIS-Justiz RS0037149) und konkursrechtliche Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss haben, solange dieser eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht behauptet und bewiesen habe (2 Ob 202/98i; 7 Ob 330/99a), hat der Oberste Gerichtshof in einigen neueren Entscheidungen nicht mehr fortgeschrieben (1 Ob 191/01x; 1 Ob 38/02y; 1 Ob 242/02y). Vielmehr entstünden im Allgemeinen schon durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweiche, habe doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (1 Ob 242/02y). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass schon die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu begründeten Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der Unterhaltsfestsetzung Anlass gebe (4 Ob 277/02t). Ob im Hinblick auf diese Entscheidungen die bisherige Rechtsprechung, dass das Schuldenregulierungsverfahren auf die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners ohne Einfluss sei (2 Ob 202/98i; 7 Ob 330/99a) und dass es ein im Schuldenregulierungsverfahren zustandegekommener Zahlungsplan für sich allein noch nicht rechtfertige, entsprechende Zahlungen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen (1 Ob 139/01z), aufrecht zu halten ist, kann jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis als unerheblich dahingestellt bleiben:
Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 (ua) hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof wiederholte seine schon im vorher ergangenen Erkenntnis vom 27. 6. 2001, P 1285/00, erläuterte Auffassung, dass auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Der Oberste Gerichtshof hat seither in zahlreichen Entscheidungen die nach Aufhebung der Wortfolge in § 12a FLAG eingetretene neue Rechtslage bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt (RIS-Justiz RS0117015), allerdings nicht im Wege einer Judikaturänderung bei gleichbleibender Gesetzeslage, sondern im Sinn seiner Anträge auf Gesetzesaufhebung ausschließlich aufgrund der nun durch den Verfassungsgerichtshof geänderten Rechtslage. Wurde ein Unterhaltsabänderungsantrag - wie hier - schon vor der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (am 13. 9. 2002) anhängig gemacht, ist bei der Gerichtsentscheidung darüber schon die neue Rechtslage anzuwenden.Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 (ua) hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof wiederholte seine schon im vorher ergangenen Erkenntnis vom 27. 6. 2001, P 1285/00, erläuterte Auffassung, dass auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Der Oberste Gerichtshof hat seither in zahlreichen Entscheidungen die nach Aufhebung der Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG eingetretene neue Rechtslage bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt (RIS-Justiz RS0117015), allerdings nicht im Wege einer Judikaturänderung bei gleichbleibender Gesetzeslage, sondern im Sinn seiner Anträge auf Gesetzesaufhebung ausschließlich aufgrund der nun durch den Verfassungsgerichtshof geänderten Rechtslage. Wurde ein Unterhaltsabänderungsantrag - wie hier - schon vor der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (am 13. 9. 2002) anhängig gemacht, ist bei der Gerichtsentscheidung darüber schon die neue Rechtslage anzuwenden.
Bei Berücksichtigung der durch die Teilaufhebung des § 12a FLAG eingetretenen Änderung der Gesetzeslage und der nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über den Umfang der vorzunehmenden Entlastung des Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0117016; 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b) wäre auch im vorliegenden Fall der sich nach der bisherigen Rechtsprechung ergebende Unterhalt infolge des Bezuges der Transferleistungen durch die Mutter entsprechend zu reduzieren.Bei Berücksichtigung der durch die Teilaufhebung des Paragraph 12 a, FLAG eingetretenen Änderung der Gesetzeslage und der nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über den Umfang der vorzunehmenden Entlastung des Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0117016; 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b) wäre auch im vorliegenden Fall der sich nach der bisherigen Rechtsprechung ergebende Unterhalt infolge des Bezuges der Transferleistungen durch die Mutter entsprechend zu reduzieren.
Der vom Rekursgericht herangezogene Prozentsatz von 11 % (anstatt 12 %), der dem Minderjährigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zusteht, ist nicht zu beanstanden. Ob die Unterhaltsminderung von (bloß) 12,39 EUR monatlich infolge des vom Rekursgericht vorgenommenen Abzuges der dem Zahlungsplan entsprechenden Zahlungen des Vaters exakt der Unterhaltsminderung durch Anrechnung der Transferleistungen entspricht, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn ganz geringfügig unterschiedliche Rechnungsergebnisse vermögen im Rahmen des vom billigen Ermessen getragenen Unterhaltsverfahrens keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.