Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom März 1994 aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Während des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Beklagte mit Vergleich vom 31.1.1994, der Klägerin monatlich 5.000,-- S Unterhalt zu zahlen. Bis April 1994 kam er dieser Verpflichtung nach, von Mai 1994 bis Oktober 1995 zahlte er monatlich 2.500,-- S, im November und Dezember 1995 nichts, von Jänner bis April 1996 3.000,-- S, von Mai bis September 1996 500,-- S.
Der Beklagte leistete für seinen 1980 geborenen Sohn Michael F***** nach der Scheidung 5.190,-- S monatlich an Unterhalt und seit November 1995 wegen Eintrittes teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit nurmehr 2.500,-- S monatlich. Er hat am 20.4.1996 wieder geheiratet, seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Beklagte ist Lokführer (Dienstort Südbahnhof) und erhält neben seinem Grundgehalt nach gefahrenen Stunden mit dem Triebfahrzeug berechnetes Triebfahrzeugkilometergeld, Tagespauschale, Nachtdienstzulagen sowie Samstag- und Sonntagszuschläge. Der Beklagte hat einen beruflichen Mehraufwand nur durch die Einnahme von Mahlzeiten außer Haus. Die Klägerin bezieht als angestellte Halbtagskraft bei einer Bank ein wesentlich geringeres Einkommen als der Beklagte.
Die Klägerin begehrte zuletzt an rückständigem Unterhalt 54.500,-- S und ab 1.2.1996 laufenden Unterhalt von 5.000,-- S monatlich. Der Beklagte verdiene als Lokführer bei den Österreichischen Bundesbahnen durchschnittlich 35.000,-- S, während sie selbst unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und Überstunden monatlich nur rund 12.000,-- S ins Verdienen bringe.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, sein Einkommen sei wesentlich niedriger, weil Aufwandsentschädigungen gar nicht, Zulagen aber nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Er habe einen Mehraufwand an Fahrtkosten vom Wohnort Sieghartkirchen zum Dienstort Wien Südbahnhof mit dem privaten PKW in Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Im übrigen habe er durch Wiederverheiratung weitere Sorgepflichten.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 30.839,80 S und der Klägerin von 12.022,50 S im Jahr 1994 zugrunde. 1995 habe der Beklagte monatlich netto 30.349,60 S und die Klägerin 12.502,30 S verdient. Im Jahr 1996 habe das Einkommen des Beklagten im ersten Halbjahr durchschnittlich 32.507,10 S und jenes der Klägerin 14.219,70 S betragen. Da der Beklagte an Mehraufwendungen lediglich Mahlzeiten außer Haus habe, sei nur die Hälfte der Tagespauschale von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, die übrigen Zulagen seien zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Vom Anspruch der Klägerin auf 40 % des Familieneinkommens seien 4 % für die Unterhaltsansprüche des Sohnes der Streitteile und ab der Wiederverheiratung des Beklagten weitere 4 % in Abzug zu bringen. So berechnet ergebe sich ein Unterhaltsrückstand von 17.000,-- S und an laufendem Unterhalt vom 1.2.1996 bis 30.4.1996 von 2.600,-- S monatlich, ab 1.5.1996 750,-- S monatlich. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge, wohl aber jener der Klägerin und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten schuldig erkannte, einen Unterhaltsrückstand von 20.000,-- S samt stufenweisen Zinsen sowie vom 1.2.1996 bis 30.4.1996 monatlich 4.600,-- S und ab 1.5.1996 monatlich 3.100,-- S zu zahlen.
Zutreffend habe das Erstgericht darauf verwiesen, daß sowohl das Triebfahrzeugkilometergeld als auch die Tagespauschalen teilweise Mehraufwendungen des Beklagten decken sollten. Da dieser konkret lediglich einen Mehraufwand durch die Einnahme von Mahlzeiten außer Haus nachgewiesen habe, sei dieser Mehraufwand durch Abzug der Hälfte der Tagespauschale von der Bemessungsgrundlage mehr als ausgeglichen. Alle übrigen Zulagen stellten Einkommen dar, über das der Beklagte frei verfügen könne. Fahrtkosten zum und vom Arbeitsplatz bildeten keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil sie als Ausgaben des täglichen Lebens nahezu jeden Dienstnehmer träfen, der nicht unmittelbar im Bereich seiner Arbeitsstelle wohne. Die Berufung des Beklagten sei daher nicht berechtigt.
Das Erstgericht habe das Nettodurchschnittseinkommen des Beklagten im Jahre 1996 unrichtig berechnet; tatsächlich habe dieses 34.155,21 S betragen; auch die zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung bekannten Einkünfte des Beklagten im August und September 1996 hätten mitberücksichtigt werden müssen, weil sich durch die besonders gute Einkommenssituation in diesen beiden Monaten - durch Auszahlung von schon 1995 erbrachten Überstunden - das Durchschnittsnettoeinkommen wesentlich erhöht habe. Andererseits habe das Erstgericht zu Lasten der Klägerin eine einmalige Sonderzahlung nicht auf das gesamte Jahr 1996 sondern nur auf 7 Monate aufgeteilt. Durch die aliquote Berücksichtigung dieser Sonderzahlung mindere sich das monatliche Durchschnittseinkommen der Klägerin im Jahr 1996 auf 13.577,80 S netto.
Die unterhaltsberechtigte Klägerin müsse sich von ihrem Anspruch auf 40 % des Familieneinkommens für die Sorgepflicht des Beklagten für den gemeinsamen Sohn einen Abzug von 4 % gefallen lassen, dieser Abzug vermindere sich allerdings, wenn sich auch die Zahlungspflicht des Unterhaltsschuldners wegen der teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes verringere. Es seien daher ab diesem Zeitpunkt (November 1995) nur mehr 2 % hiefür abzuziehen. Bei einem Familieneinkommen von monatlich 43.114,50 S netto und einem Eigeneinkommen der Klägerin von monatlich 12.502,30 S netto errechne sich von Jänner bis Oktober 1995 ein Unterhalt von gerundet 3.000,-- S, für November und Dezember 1995 von 3.900,-- S. Die Sorgepflicht für die nicht berufstätige Ehegattin des Unterhaltsschuldners könne nur mit maximal 3 % berücksichtigt werden. Ab der Eheschließung des Beklagten im Mai 1996 vermindere sich daher der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 35 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens. 1996 sei das durchschnittliche Nettofamilieneinkommen mit 47.733,01 S und das Eigeneinkommen der Klägerin mit 13.577,80 S anzusetzen. Vom Jänner bis April 1996 betrage der Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten daher 4.600,-- S, ab Mai 1996 3.100,-- S. Der gesamte Unterhaltsrückstand errechne sich somit mit 20.000,-- S.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden gewesen seien.
Die Revision des Beklagten ist zur Wahrung der Rechtseinheit zulässig und im Sinne der in erster Linie beantragten Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.