Entscheidungsgründe:
Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe nach § 55a EheG am 17. 1. 1983 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 2.700 an die Beklagte verpflichtete. Nur ein S 36.000 netto übersteigendes Jahresübereinkommen der Klägerin sollte auf den Unterhalt angerechnet werden, und zwar in der Weise, dass der Beklagte im jeweils folgenden Jahr solange keinen Unterhalt zu bezahlen habe, bis der Mehrbetrag verbraucht sei; zu diesem Zweck verpflichtete sich die Klägerin, ihm bis längstens 10. 1. jeden Jahres über seine Aufforderung eine detaillierte Aufstellung über ihr Einkommen im abgeschlossenen Jahr zu übermitteln. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 3. 10. 1990 wurde der monatliche Unterhalt auf SAnlässlich der Scheidung ihrer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG am 17. 1. 1983 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 2.700 an die Beklagte verpflichtete. Nur ein S 36.000 netto übersteigendes Jahresübereinkommen der Klägerin sollte auf den Unterhalt angerechnet werden, und zwar in der Weise, dass der Beklagte im jeweils folgenden Jahr solange keinen Unterhalt zu bezahlen habe, bis der Mehrbetrag verbraucht sei; zu diesem Zweck verpflichtete sich die Klägerin, ihm bis längstens 10. 1. jeden Jahres über seine Aufforderung eine detaillierte Aufstellung über ihr Einkommen im abgeschlossenen Jahr zu übermitteln. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 3. 10. 1990 wurde der monatliche Unterhalt auf S
3.700 erhöht.
Bei Abschluss des Vergleiches vertrauten beide Parteien in erster Linie ihren damaligen Rechtsanwälten. Der Beklagte orientierte sich am Betrag von S 2.700, der ihm angemessen schien; für die Klägerin war insbesondere die Zukunft des behinderten Sohnes ungewiss, weshalb sie damals nicht auf Unterhalt verzichten konnte. Ihr war klar, dass sie eine Arbeit werde annehmen müssen und das der S 36.000 netto im Jahr übersteigende Betrag im folgenden Jahr von den Unterhaltszahlungen des Beklagten vollständig abgezogen werden solle. Sie dachte auch an das damalige - seither gestiegene - Ausmaß ihrer Fixkosten, an eine Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten Einkommen des Beklagten und an eine allfällige Valorisierung des Freibetrages von S 36.000, ohne dass einer dieser Punkte in den Vergleichstext aufgenommen wurde.
Der Beklagte war bis Ende November 1996 beschäftigt und verdiente vom 1. 5. 1995 bis zum 30. 9. 1998 (ohne Abfertigung) insgesamt rund S 862.000, im Monatsdurchschnitt also rund S 21.000. An Abfertigung erhielt er insgesamt S 337.789 netto, und zwar im Dezember 1996 einen Teilbetrag für drei Monate und den Rest in neun Teilbeträgen von Jänner bis September 1997. Die Klägerin verdiente im selben Zeitraum unter Einbeziehung von Arbeitslosen- und Krankengeld zusammen rund S 250.000, im Monatsdurchschnitt daher rund S 6.100. In diesem Zeitraum zahlte der Beklagte monatlich S 3.700 Unterhalt für die Klägerin und S 500 für seinen überwiegend in einem Heim lebenden Sohn.
Der Beklagte forderte die Klägerin 1996, 1997 und 1998 schriftlich auf, ihm eine Aufstellung über ihren Verdienst im jeweils vorangegangen Jahr zu übermitteln. Sie tat dies nur unvollständig, indem sie etwa keine Angaben über das von ihr bezogene Arbeitslosengeld machte. Der Beklagte seinerseits informierte die Klägerin nicht vom Ende seiner Arbeitstätigkeit und vom Erhalt der Abfertigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine der Parteien im klagsgegenständlichen Zeitraum ein Zusatzeinkommen neben den bereits genannten Beträgen gehabt hätte.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst für die Zeit von Mai 1995 bis April 1998 die Zahlung von S 120.000 sA an rückständigem Unterhalt begehrt. Am 2. 10. 1998 dehnte sie ihr Begehren um S 180.000 an Unterhaltsrückstand für die Zeit bis 30. 9. 1998 auf S 200.000 sA aus. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, ihr sein Einkommen bekannt zu geben. Er habe mittlerweile seine Arbeitstätigkeit beendet und "vermutlich" eine hohe Abfertigung bezogen. Auch sein sonstiges Einkommen sei "vermutlich" höher als bei der letzten Unterhaltsfestsetzung.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wäre richtig, dass er eine Abfertigung erhalten habe, von der der Klägerin grundsätzlich ein Drittel, also S 112.596,30, zustehe. Es sei jedoch die Klägerin gewesen, die sich entgegen dem Inhalt des Vergleichs jahrelang geweigert habe, ihm Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Jedenfalls seit Mai 1995 habe sie regelmäßig mehr als S 36.000 pro Monat verdient. Dennoch habe er weiterhin monatlich S 3.700 Unterhalt geleistet. Angesichts ihres eigenen Einkommens ergebe sich im Hinblick auf den Vergleich ein zuviel gezahlter Unterhalt von S 109.966,89, der aufrechnungsweise eingewendet werde.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 118.320 sA zu, entschied aber im Spruch weder über das Mehrbegehren noch über die Gegenforderung. Der zugesprochene Betrag errechnet sich aus einem Drittel der Abfertigung sowie einen Unterhaltsdifferenzanspruch für die Zeit vom Mai 1998 bis September 1998. Für die Zeit davor sei ein Verzug des Beklagten nach § 72 EheG nicht nachgewiesen. Die Gegenforderung sei nicht zu berücksichtigen, weil nicht bewiesen sei, dass die Klägerin bei Empfang der Unterhaltszahlungen schlechtgläubig gewesen sei.Das Erstgericht sprach der Klägerin S 118.320 sA zu, entschied aber im Spruch weder über das Mehrbegehren noch über die Gegenforderung. Der zugesprochene Betrag errechnet sich aus einem Drittel der Abfertigung sowie einen Unterhaltsdifferenzanspruch für die Zeit vom Mai 1998 bis September 1998. Für die Zeit davor sei ein Verzug des Beklagten nach Paragraph 72, EheG nicht nachgewiesen. Die Gegenforderung sei nicht zu berücksichtigen, weil nicht bewiesen sei, dass die Klägerin bei Empfang der Unterhaltszahlungen schlechtgläubig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung des Beklagten auch zur Zahlung des restlichen Klagebegehrens anstrebte, nicht Folge. Dagegen gab es der gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte dieses dahin ab, dass es der klagenden Partei nur S 49.296,30 samt 4 % Zinsen ab dem 24. 4. 1998 zuerkannte, dagegen das Mehrbegehren von S 150.703,70 samt Stufenzinsen abwies.
Nach Beweiswiederholung und -ergänzung traf das Berufungsgericht zum Teil von denen des Erstgerichts abweichende, eingangs dieses Urteils wiedergegebene Feststellungen. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht noch von folgenden weiteren Tatsachen aus:
Zur Zeit des Vergleichsabschlusses verdiente der Beklagte (ohne Familienbeihilfe, aber einschließlich Sonderzahlungen) rund S 13.200. Er verpflichtete sich, für seine Tochter monatlich S 2.000 und für seinen behinderten Sohn (im Hinblick auf die erhöhte Familienbeihilfe) monatlich S 500 Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin war damals nicht erwerbstätig.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, dass die Parteien mit ihrem gerichtlichen Vergleich nicht bloß den gesetzlichen Unterhalt hätten konkretisieren wollen, sondern dass die Unterhaltsvereinbarung vom gesetzlichen Unterhalt deutlich abweiche und die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren erkennbar seien. Mangels eigenen Einkommens zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hätte damals der Unterhalt bei Orientierung am gesetzlichen mit S 5.700 bestimmt werden müssen. Auch weiche die Vereinbarung insofern von der gesetzlichen Regelung ab, als ein S 3.000 monatlich übersteigendes Einkommen der Klägerin die Unterhaltspflicht des Beklagten in voller Höhe verringern sollte. Unter Bedachtnahme auf die weiteren Sorgepflichten des Beklagten hätten die Parteien dem Unterhaltsanspruch der Klägerin rund 20,5 % des Einkommens des Beklagten zugrunde gelegt, also deutlich weniger, als der Klägerin an gesetzlichen Unterhalt zugestanden wäre. Als Ausgleich dafür sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, monatlich bis zu S 3.000 zu verdienen, ohne dass sich an der Unterhaltshöhe etwas ändert sollte. Nicht ausdrücklich habe gesagt werden müssen, dass eine wesentliche Änderung der Umstände (insbesondere der Wegfall von Sorgepflichten auf Seiten des Beklagten sowie Erhöhungen oder Verminderungen seines Einkommens) zu einer betragsmäßigen Änderung des Unterhalts führen würde. Vereinbarungen anderer Art (etwa über eine Valorisierung des Freibetrages beim Eigeneinkommen der Klägerin) seien in die Vereinbarungen jedoch nicht aufgenommen worden; Derartiges sei auch nicht besprochen und sei auch hier im Verfahren nicht vorgebracht worden.
Daraus folge, dass § 72 EheG nicht maßgebend sei, weil diese Bestimmung auf den rein vertraglichen Unterhalt nicht anwendbar sei (SZ 60/31). Der Anspruch der Klägerin sei daher nur durch die dreijährige Verjährungszeit des § 1480 ABGB beschränkt und somit rückwirkend für die Zeit ab 1. 5. 1995 zu berechnen. Berücksichtige man den Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für seine Tochter und die weitere Zahlung von S 500 für den Sohn, so erscheine es vertretbar, den Anteil der Klägerin von 20,5 auf 25 % des laufenden Einkommens des Beklagten zu erhöhen. Daneben gebühre ihr das vom Beklagten anerkannte Drittel seiner Abfertigung.Daraus folge, dass Paragraph 72, EheG nicht maßgebend sei, weil diese Bestimmung auf den rein vertraglichen Unterhalt nicht anwendbar sei (SZ 60/31). Der Anspruch der Klägerin sei daher nur durch die dreijährige Verjährungszeit des Paragraph 1480, ABGB beschränkt und somit rückwirkend für die Zeit ab 1. 5. 1995 zu berechnen. Berücksichtige man den Wegfall der Unterhaltspflicht des Beklagten für seine Tochter und die weitere Zahlung von S 500 für den Sohn, so erscheine es vertretbar, den Anteil der Klägerin von 20,5 auf 25 % des laufenden Einkommens des Beklagten zu erhöhen. Daneben gebühre ihr das vom Beklagten anerkannte Drittel seiner Abfertigung.
Der Beklagte habe ohne Abfertigung im klagsgegenständlichen Zeitraum rund S 862.000 netto verdient. Ein Viertel davon seien S 215.500. Dazu sei der aus der Abfertigung anerkannte Betrag von S 112.596,30 zu zählen, was insgesamt S 328.096,30 ergebe. Abzüglich des überwiesenen Unterhalts von 41 x S 3.700 = S 151.700 verbleibe ein Betrag von S 176.396,30. Dieser Betrag sei wieder um das zu vermindern, was der Beklagte nach der Unterhaltsvereinbarung auf Grund des monatlich S 3.000 übersteigenden Einkommens der Klägerin in der Vergangenheit zu viel geleistet habe. Es könne dahinstehen, ob es sich dabei um eine bloße Frage der Unterhaltsberechnung oder um ein Kompensationsproblem handle. Der Formulierung des Vergleichs sei ohne Zweifel zu entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten eine vertragliche Kompensationsmöglichkeit eingeräumt habe. Das monatliche Einkommen der Klägerin habe zwischen dem 1. 5. 1995 und dem 30. 9. 1998 rund S 6.100 betragen. Ziehe man davon den Freibetrag ab, so verblieben S 3.100, also für 41 Monate S 127.100 daraus ergeben sich der Restanspruch von S 49.296,30 sA.
Während das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte es diesen Ausspruch auf Antrag der Klägerin in sein Gegenteil um und stellte dem Beklagten die Erstattung einer Revisionsbeantwortung frei.
Von allen im Antrag gemäß § 508 ZPO angeführten Argumenten sei lediglich jenes nicht unvertretbar, dass der in der Unterhaltsvereinbarung genannte Freibetrag von monatlich S 3.000 der Valorisierung unterliege, obwohl diese in die Vereinbarung nicht aufgenommen und auch nach der Aussage der Klägerin bei den Verhandlungen nicht besprochen worden sei. Bei Bejahung einer Geldwertanpassung könnte man dem Umstand Rechnung tragen, dass der nicht anrechenbare Freibetrag gegenwärtig real deutlich weniger wert sei als 1983. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.Von allen im Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO angeführten Argumenten sei lediglich jenes nicht unvertretbar, dass der in der Unterhaltsvereinbarung genannte Freibetrag von monatlich S 3.000 der Valorisierung unterliege, obwohl diese in die Vereinbarung nicht aufgenommen und auch nach der Aussage der Klägerin bei den Verhandlungen nicht besprochen worden sei. Bei Bejahung einer Geldwertanpassung könnte man dem Umstand Rechnung tragen, dass der nicht anrechenbare Freibetrag gegenwärtig real deutlich weniger wert sei als 1983. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist teilweise berechtigt.