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Rechtssatz RS0114671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114671

Geschäftszahl

3Ob115/00h

Entscheidungsdatum

20.12.2000

Rechtssatz

Für eine Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG sieht das Ehegesetz vergleiche Paragraphen 66, ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des Paragraph 69 a, EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114671

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00115_00H0000_001