Begründung:
In der anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Streitteile geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.500,-- ab 1. 4. 1984. Weiters wurde vereinbart, daß der Beklagte auf Herabsetzung des Unterhaltes auch im Fall des eigenen Einkommens der Klägerin und eines allfälligen Pensionsbezuges verzichte.
In einem am 12. 10. 1987 im Verfahren C 79/87 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. 4. 1987 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.000,-- zu zahlen. Die Klägerin erklärte ihrerseits, für die Dauer von 5 Jahren auf die Geltendmachung jeglicher Unterhaltserhöhungen zu verzichten. Im Jahr 1992 vereinbarten die Streitteile außergerichtlich die Anhebung der Unterhaltsbeiträge auf S 4.500,-- monatlich; die Klägerin verzichtete abermals auf eine Erhöhung innerhalb der nächsten 5 Jahre.
Mit ihrer Protokollarklage vom 5. 8. 1997 begehrte die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge ab April 1997 auf S 5.500,-- monatlich zu erhöhen. Sie brachte vor, daß sich die Pension des Beklagten laufend erhöht habe. Die Klägerin selbst verfüge über eine eigene Pension in der Höhe von ca S 6.300,-- 14 x jährlich.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe 1993 eine Pension in der Höhe von S 216.979,-- im Jahr und 1997 eine solche von S 232.061,-- bezogen. Seit der letzten Unterhaltsvereinbarung sei seine Pension daher lediglich um 6,9 % gestiegen. Diese Steigerung reiche für eine Unterhaltserhöhung nicht hin. Der Beklagte habe sich auch nicht zur Leistung des vollen Unterhaltes, sondern nur zur Leistung eines Beitrages zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin beziehe im Hinblick auf ihre eigene Pension bereits jetzt einen über dem gesetzlichen Anspruch liegenden Unterhalt. Dem Beklagten sei bei Abschluß des Scheidungsvergleiches nicht bekannt gewesen, ob die Klägerin gearbeitet habe und was sie damals verdient habe. Er selbst habe damals eine Pension in Höhe von S 13.000,-- monatlich bezogen. Der Beklagte habe der Klägerin bloß jenen Unterhalt leisten wollen, der ihr gesetzlich zustehe. Er habe erst in der Verhandlung vom 22. 9. 1997 erfahren, was die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung verdient habe und welches Einkommen sie heute beziehe. Der Beklagte habe der Klägerin auch die Wohnung überlassen; diese Überlassung habe ebenfalls Unterhaltscharakter gehabt.
Die Klägerin replizierte, daß dem Beklagten sehr wohl bekannt gewesen sei, daß sie zum Zeitpunkt der Scheidung gearbeitet habe und was sie damals verdient habe.
Das Erstgericht erhöhte die vom Beklagten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge ab April 1997 um S 721,-- auf insgesamt S 5.221,-- und wies das Erhöhungsmehrbegehren von S 279,-- monatlich ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Klägerin, die zuvor als Kellnerin gearbeitet hatte, war im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits meherere Monate hindurch arbeitslos und bezog eine Arbeitslosenunterstützung von S 7.000,-- monatlich. Der Beklagte war bereits in Pension. Seine monatliche durchschnittliche Nettopension betrug S 13.001,--. 1997 bezog er S 19.338,-- im Monatsschnitt. Beim Abschluß des gerichtlichen Vergleiches am 12. 10. 1987 und bei der außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahr 1992 wurden "keine Einkommensunterlagen der Parteien zu Vergleichszwecken verwendet". Es kann nicht festgestellt werden, daß die Übertragung der Miteigentumsanteile des Beklagten an der ursprünglich gemeinsamen Eigentumswohnung an die Klägerin Unterhaltscharakter haben sollte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die im Jahr 1984 getroffene Unterhaltsvereinbarung wesentlich vom gesetzlichen Unterhaltsbeitrag abgewichen sei, weil sich bei Berücksichtigung des Eigeneinkommens der Klägerin bloß ein Unterhaltsbeitrag von S 1.000,--, nämlich 40 % des Familieneinkommens von S 20.000,-- abzüglich des Eigeneinkommens der Klägerin errechnet hätte. Es sei also offensichtlich beabsichtigt gewesen, der Klägerin unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens einen höheren Anteil am Nettoeinkommen des Beklagten zu sichern. Die Vergleichsrelationen seien bei geänderten Verhältnissen beizubehalten. Das Nettoeinkommen der Klägerin habe hiebei außer Betracht zu bleiben. Dies lasse sich daraus ableiten, daß der Beklagte auf die Herabsetzung des Unterhaltes auch im Fall des Eigeneinkommens und eines allfälligen Pensionsbezuges der Klägerin verzichtet habe. Es sei daher unbeschadet der Pension der Klägerin die seinerzeitige Relation des Unterhaltsbeitrages zum Einkommen des Beklagten in Höhe von 27 % beizubehalten. Dies entspreche nunmehr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.221,--. Die in den Jahren 1987 und 1992 erfolgten Unterhaltserhöhungen um je S 500,-- könnten zur Festsetzung der Unterhaltsrelation nicht herangezogen werden, weil die Parteien hiebei keine Einkommensunterlagen verwendet hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sei bei ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Parteien das Verhältnis zwischen dem Einkommen des Beklagten und dem zugunsten der Klägerin vereinbarten Unterhalt, wie es dem Scheidungsvergleich entspreche, im Fall einer Einkommenserhöhung des Beklagten beibehalten wollten, auch wenn aus der Unterhaltsvereinbarung vom 28. 3. 1984 keine derartige Relation ausdrücklich hervorgehe. Nach dem in der Vereinbarung vom 28. 3. 1984 klar zum Ausdruck kommenden Parteiwillen sei ein Einkommen der Klägerin bei dieser Bemessung des vertraglichen Unterhaltes nicht zu berücksichtigen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß anläßlich der beiden Unterhaltserhöhungen in den Jahren 1987 und 1992 die Relationsstrukturen geändert worden wären. Ob die Einkommenssteigerung des Beklagten sei 1992 über oder unter 10 % liege, sei nicht entscheidungswesentlich, weil das Einkommen des Beklagten für die damalige Unterhaltserhöhung betragsmäßig nicht erfaßt worden sei.
Den zunächst in seinem Urteil enthaltenen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag des Beklagten im Sinne einer Zulassung der Revision ab, weil der Frage der Anpassung eines vereinbarten Unterhaltes an geänderte Verhältnisse bei zwischenzeitig vergleichsweise pauschal vorgenommenen Erhöhungen und die Auslegung der nach § 55a Abs 2 EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung erhebliche Bedeutung zukomme.Den zunächst in seinem Urteil enthaltenen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag des Beklagten im Sinne einer Zulassung der Revision ab, weil der Frage der Anpassung eines vereinbarten Unterhaltes an geänderte Verhältnisse bei zwischenzeitig vergleichsweise pauschal vorgenommenen Erhöhungen und die Auslegung der nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung erhebliche Bedeutung zukomme.