Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde am 23.März 1992 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Laut Punkt I. des gerichtlichen Vergleiches über die Scheidungsfolgen vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1.April 1992 einen wertgesicherten Unterhaltsbeitrag von monatlich 3.000 S am 1. eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen. Der Ehe der Streitteile entsprossen vier Kinder (Horst, geb. 28.5.1974, Wolfgang, geb. 8.1.1976, Beate, geb. 24.7.1981 und Claudia, geb. 28.4.1985). Diese stehen in Obsorge der Beklagten. Der Kläger hat für die beiden noch minderjährigen Kinder einen der Höhe nach erst nach dem Vergleich über die Scheidungsfolgen bestimmten Unterhaltsbeitrag von monatlich 1.000 S zu leisten. Die bereits volljährigen Kinder sind behindert und daher noch nicht selbsterhaltungsfähig. Bisher wurde noch keine Unterhaltsklage eingebracht. Eine solche ist jedoch beabsichtigt. Derzeit leistet der Kläger für die beiden volljährigen Kinder keinen Unterhalt. Er war bei Abschluß des Vergleichs über die Scheidungsfolgen bei einem Industrieunternehmen in der Materialverwaltung beschäftigt und hatte dort ein Durchschnittseinkommen von monatlich 13.945 S netto. Dagegen bezog die Beklagte eine Notstandshilfe von monatlich 3.603,20 S. Am 26. November 1992 wurde das Dienstverhältnis des Klägers im Einvernehmen mit dessen Arbeitgeber aufgelöst. Dieser hatte nämlich angekündigt, eine gewisse Anzahl der Arbeitnehmer - darunter den Kläger - wegen des Verlustes eines Fertigungsprogramms zu kündigen. Den betroffenen Arbeitnehmern wurde im Rahmen eines Sozialplans die Beendigung der Dienstverhältnisse gegen Leistung einer freiwilligen, erhöhten Abfertigung vorgeschlagen. Der Kläger nahm dieses Anbot an. Hätte er es abgelehnt, wäre er jedenfalls gekündigt worden. Er erhielt schließlich eine Abfertigung von insgesamt 330.263,89 S. Der Kläger ist seither beschäftigungslos. Er bezog vorerst Arbeitslosenunterstützung und später seit 7.Dezember 1993 Notstandshilfe von monatlich 7.400 S. Am 25.August 1995 beantragte er die Gewährung einer Invaliditätspension. Seit 1.September 1995 erhält er einen Pensionsvorschuß von monatlich rund 7.400 S. Wegen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Minderung seines Einkommens stellte der Kläger die auf Grund des Vergleichs über die Scheidungsfolgen geleisteten Unterhaltszahlungen ab November 1993 ein. Der Beklagten wurde sodann zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs die Exekution gegen den Kläger bewilligt. Dagegen erhob der Kläger Oppositionsklage und begehrte den Ausspruch, daß der betriebene Anspruch infolge Änderung seiner Einkommensverhältnisse erloschen sei. Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos, weil die vom Kläger bezogene Abfertigung als Zusatzeinkommen auf 24 Monate aufgeteilt wurde. Die Beklagte bezieht - jedenfalls schon seit 1.Dezember 1994 - eine Notstandshilfe von derzeit monatlich 6.880 S.Die Ehe der Streitteile wurde am 23.März 1992 gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Laut Punkt römisch eins. des gerichtlichen Vergleiches über die Scheidungsfolgen vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1.April 1992 einen wertgesicherten Unterhaltsbeitrag von monatlich 3.000 S am 1. eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen. Der Ehe der Streitteile entsprossen vier Kinder (Horst, geb. 28.5.1974, Wolfgang, geb. 8.1.1976, Beate, geb. 24.7.1981 und Claudia, geb. 28.4.1985). Diese stehen in Obsorge der Beklagten. Der Kläger hat für die beiden noch minderjährigen Kinder einen der Höhe nach erst nach dem Vergleich über die Scheidungsfolgen bestimmten Unterhaltsbeitrag von monatlich 1.000 S zu leisten. Die bereits volljährigen Kinder sind behindert und daher noch nicht selbsterhaltungsfähig. Bisher wurde noch keine Unterhaltsklage eingebracht. Eine solche ist jedoch beabsichtigt. Derzeit leistet der Kläger für die beiden volljährigen Kinder keinen Unterhalt. Er war bei Abschluß des Vergleichs über die Scheidungsfolgen bei einem Industrieunternehmen in der Materialverwaltung beschäftigt und hatte dort ein Durchschnittseinkommen von monatlich 13.945 S netto. Dagegen bezog die Beklagte eine Notstandshilfe von monatlich 3.603,20 S. Am 26. November 1992 wurde das Dienstverhältnis des Klägers im Einvernehmen mit dessen Arbeitgeber aufgelöst. Dieser hatte nämlich angekündigt, eine gewisse Anzahl der Arbeitnehmer - darunter den Kläger - wegen des Verlustes eines Fertigungsprogramms zu kündigen. Den betroffenen Arbeitnehmern wurde im Rahmen eines Sozialplans die Beendigung der Dienstverhältnisse gegen Leistung einer freiwilligen, erhöhten Abfertigung vorgeschlagen. Der Kläger nahm dieses Anbot an. Hätte er es abgelehnt, wäre er jedenfalls gekündigt worden. Er erhielt schließlich eine Abfertigung von insgesamt 330.263,89 S. Der Kläger ist seither beschäftigungslos. Er bezog vorerst Arbeitslosenunterstützung und später seit 7.Dezember 1993 Notstandshilfe von monatlich 7.400 S. Am 25.August 1995 beantragte er die Gewährung einer Invaliditätspension. Seit 1.September 1995 erhält er einen Pensionsvorschuß von monatlich rund 7.400 S. Wegen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Minderung seines Einkommens stellte der Kläger die auf Grund des Vergleichs über die Scheidungsfolgen geleisteten Unterhaltszahlungen ab November 1993 ein. Der Beklagten wurde sodann zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs die Exekution gegen den Kläger bewilligt. Dagegen erhob der Kläger Oppositionsklage und begehrte den Ausspruch, daß der betriebene Anspruch infolge Änderung seiner Einkommensverhältnisse erloschen sei. Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos, weil die vom Kläger bezogene Abfertigung als Zusatzeinkommen auf 24 Monate aufgeteilt wurde. Die Beklagte bezieht - jedenfalls schon seit 1.Dezember 1994 - eine Notstandshilfe von derzeit monatlich 6.880 S.
Nachdem der Kläger seinen Industriearbeitsplatz verloren hatte, war er als arbeitssuchend gemeldet. Versuche des Klägers, eine neue Arbeitsstelle zu finden, blieben erfolglos. Auch das Arbeitsmarktservice konnte ihm keinen neuen Arbeitgeber vermitteln. Er leidet unter rezidivierenden Supinationstraumen beider Sprunggelenke, rezidivierenden Lumbalgien, einer Interkostalneuralgie und Schmerzen in beiden Beinen. Es ist nicht zu erwarten, daß dem Kläger künftig eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann. Vom 25.Juni bis 15.Juli 1995 war er im Krankenstand und auf Kur und unterliegt seit dem Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension "nicht mehr der Vermittelbarkeit". Als Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer verbauten Fläche von etwa 80 m2 verfügt er über eine Wohnnutzfläche ohne einen später zugebauten Windfang von ca 56,5 m2. In einem ausgebauten Dachgeschoß befindet sich eine Wohnung mit einer Nutzfläche von etwa 50 m2. Würde der Kläger die Dachgeschoßwohnung vermieten, könnte er einen Bestandzins von monatlich 750 S erzielen. Um diesen Preis fänden sich auch Mieter.
Der Kläger begehrte mit seiner nunmehrigen (zweiten) Oppositionsklage den Ausspruch, daß der vollstreckbare Unterhaltsanspruch der Beklagten seit 1.Dezember 1994 erloschen sei, weil sich die Umstände gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs über die Scheidungsfolgen erheblich geändert hätten. Die Abfertigung, die er infolge Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses erhalten habe, erhöhe sein Monatseinkommen aufgrund der Ergebnisse des Vorprozesses nur bis einschließlich November 1994. Er habe seit 7.Dezember 1993 nur Notstandshilfe von täglich 240,40 S bezogen. Für seinen Sohn Wolfgang habe er monatlich
1.500 S, für seine Töchter Beate und Claudia "monatliche ÖS 1.000" an Unterhaltsbeiträgen zu leisten. Dagegen beziehe die Beklagte seit Dezember 1993 eine Notstandshilfe von monatlich rund 7.400 S.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, dem Kläger sei die Vermietung von Teilen seines Hauses zumutbar. Er sei auch in der Lage, einem Erwerb nachzugehen und dabei ein Vielfaches seines derzeitigen Einkommens zu erzielen. Der Kläger könne sich neben seinem Haus auch noch einen PKW leisten. Als der Vergleich über die Scheidungsfolgen abgeschlossen worden sei, sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers "noch nicht absehbar" gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, der von den Streitteilen abgeschlossene Unterhaltsvergleich unterliege der Umstandsklausel. Es sei davon auszugehen, daß die Parteien, wäre die spätere Änderung der Umstände von ihnen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bedacht worden, einen der Beklagten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag vereinbart hätten, der sich aus der Relation zwischen Einkommen und Unterhalt im Vergleich ergebe. Der Beklagten sei danach ein Anteil am gesamten Familieneinkommen von 37 % eingeräumt worden. Der Kläger könnte aus der Vermietung der Dachgeschoßwohnung in seinem Einfamilienhaus ein monatliches Zusatzeinkommen von 750 S erzielen. Addiere man diesen Betrag mit dem Pensionsvorschuß des Klägers von monatlich 7.400 S und der Notstandshilfe der Beklagten von monatlich 6.800 S, ergebe sich ein Familieneinkommen von derzeit 14.950 S. 37 % davon seien 5.531,50 S. Dieser Betrag liege damit erheblich unter dem derzeitigen Eigeneinkommen der Beklagten. Dieses mache 45 % des gegenwärtigen Familiennettoeinkommens aus und liege daher sogar über jenem Prozentsatz, den die Beklagte gemäß § 66 EheG - selbst unter Außerachtlassung der weiteren Sorgepflichten für die ehelichen Kinder - beanspruchen könnte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, der von den Streitteilen abgeschlossene Unterhaltsvergleich unterliege der Umstandsklausel. Es sei davon auszugehen, daß die Parteien, wäre die spätere Änderung der Umstände von ihnen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bedacht worden, einen der Beklagten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag vereinbart hätten, der sich aus der Relation zwischen Einkommen und Unterhalt im Vergleich ergebe. Der Beklagten sei danach ein Anteil am gesamten Familieneinkommen von 37 % eingeräumt worden. Der Kläger könnte aus der Vermietung der Dachgeschoßwohnung in seinem Einfamilienhaus ein monatliches Zusatzeinkommen von 750 S erzielen. Addiere man diesen Betrag mit dem Pensionsvorschuß des Klägers von monatlich 7.400 S und der Notstandshilfe der Beklagten von monatlich 6.800 S, ergebe sich ein Familieneinkommen von derzeit 14.950 S. 37 % davon seien 5.531,50 S. Dieser Betrag liege damit erheblich unter dem derzeitigen Eigeneinkommen der Beklagten. Dieses mache 45 % des gegenwärtigen Familiennettoeinkommens aus und liege daher sogar über jenem Prozentsatz, den die Beklagte gemäß Paragraph 66, EheG - selbst unter Außerachtlassung der weiteren Sorgepflichten für die ehelichen Kinder - beanspruchen könnte.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung infolge Berufung der Beklagten teilweise dahin ab, daß es das Klagebegehren in Ansehung eines Unterhaltsteilbetrags von 1.760 S monatlich abwies. Es sprach im übrigen die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten abschließend nach dem Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs und nicht etwa nach einer konkreten gesetzlichen Bestimmungen regle. Auf Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 55 a Abs 2 EheG seien jedoch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie etwa die §§ 863, 901 und 914 f ABGB ebenso anzuwenden. Demnach unterliege auch ein Unterhaltsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG der Umstandsklausel. Danach könne eine wesentliche Änderung der Umstände zu einer Neubemessung des vereinbarten Unterhalts führen. Berücksichtige man die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewege sich die der Beklagten zugebilligte Unterhaltsleistung im Rahmen eines fiktiven gesetzlichen Anspruchs. Ein Betrag von 3.000 S monatlich entspreche einem Anteil von 21,5 % am damaligen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers, was unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern als angemessen anzusehen sei. Die Neubemessung des Unterhalts infolge einer wesentlichen Änderung der Umstände - wie hier - sei nach Möglichkeit an der "seinerzeit vereinbarten Relation" zu orientieren. Das sei auch hier maßgebend, weil die Beklagte nicht behauptet habe, der Kläger habe sich unter Ausschluß der Umstandsklausel verpflichtet, jedenfalls einen Unterhaltsbeitrag von 3.000 S monatlich zu bezahlen. Andererseits habe aber auch der Kläger nicht vorgebracht, es sei ein Erlöschen seiner Unterhaltspflicht für den Fall beabsichtigt gewesen, daß sein Einkommen nicht mehr die Höhe des allgemeinen Existenzminimums erreichen werde. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung führe zum Ergebnis, daß der Beklagten ein wertgesicherter Unterhaltsbeitrag von 21,5 % des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens des Klägers eingeräumt werden sollte. Der fortbestehende Unterhaltsanspruch errechne sich daher mit 1.760 S monatlich. Da der nach dem Gesetz unpfändbare Betrag zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 292 b EO herabgesetzt werden könne, scheide eine erfolgreiche Vollstreckung des restlichen Unterhaltsanspruchs nicht aus. Verneinte man einen Unterhaltsanspruch der Beklagten zur Gänze, wäre diese "ohne privatrechtliche Notwendigkeit in einem höheren Ausmaß auf Sozialhilfen angewiesen". Soweit der verbleibende Unterhaltsanspruch der Beklagten das frei verfügbare Einkommen des Klägers mindere und unter das allgemeine Existenzminimum falle, sei diesem zumutbar, bei Bedarf Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Notstandshilfe sei zwar an sich als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Sie habe hier jedoch deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht erkennbar Vergleichsgrundlage gewesen sei. Es sei daher auch "nicht zu beanstanden, daß das Arbeitsmarktservice die Notstandshilfe der Beklagten insoweit nur als bedingte Leistung (Unterhaltsvorschuß)" ansehe, als ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger bestehe. Unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen sei von einer "Subsidiarität der Sozialhilfen" auszugehen. Das erfordere die teilweise Abänderung des Ersturteils. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, wie weit die Parteien bei Vorliegen eines Unterhaltsvergleichs nach § 55 a Abs 2 EheG "im Rahmen der Anspannung auf Sozialhilfen verwiesen werden" könnten und bereits im Titelverfahren an eine entsprechende Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags gedacht werden dürfe.Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung infolge Berufung der Beklagten teilweise dahin ab, daß es das Klagebegehren in Ansehung eines Unterhaltsteilbetrags von 1.760 S monatlich abwies. Es sprach im übrigen die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten abschließend nach dem Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs und nicht etwa nach einer konkreten gesetzlichen Bestimmungen regle. Auf Unterhaltsvereinbarungen gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG seien jedoch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie etwa die Paragraphen 863, 901 und 914 f ABGB ebenso anzuwenden. Demnach unterliege auch ein Unterhaltsvergleich nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG der Umstandsklausel. Danach könne eine wesentliche Änderung der Umstände zu einer Neubemessung des vereinbarten Unterhalts führen. Berücksichtige man die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewege sich die der Beklagten zugebilligte Unterhaltsleistung im Rahmen eines fiktiven gesetzlichen Anspruchs. Ein Betrag von 3.000 S monatlich entspreche einem Anteil von 21,5 % am damaligen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers, was unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern als angemessen anzusehen sei. Die Neubemessung des Unterhalts infolge einer wesentlichen Änderung der Umstände - wie hier - sei nach Möglichkeit an der "seinerzeit vereinbarten Relation" zu orientieren. Das sei auch hier maßgebend, weil die Beklagte nicht behauptet habe, der Kläger habe sich unter Ausschluß der Umstandsklausel verpflichtet, jedenfalls einen Unterhaltsbeitrag von 3.000 S monatlich zu bezahlen. Andererseits habe aber auch der Kläger nicht vorgebracht, es sei ein Erlöschen seiner Unterhaltspflicht für den Fall beabsichtigt gewesen, daß sein Einkommen nicht mehr die Höhe des allgemeinen Existenzminimums erreichen werde. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung führe zum Ergebnis, daß der Beklagten ein wertgesicherter Unterhaltsbeitrag von 21,5 % des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens des Klägers eingeräumt werden sollte. Der fortbestehende Unterhaltsanspruch errechne sich daher mit 1.760 S monatlich. Da der nach dem Gesetz unpfändbare Betrag zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gemäß Paragraph 292, b EO herabgesetzt werden könne, scheide eine erfolgreiche Vollstreckung des restlichen Unterhaltsanspruchs nicht aus. Verneinte man einen Unterhaltsanspruch der Beklagten zur Gänze, wäre diese "ohne privatrechtliche Notwendigkeit in einem höheren Ausmaß auf Sozialhilfen angewiesen". Soweit der verbleibende Unterhaltsanspruch der Beklagten das frei verfügbare Einkommen des Klägers mindere und unter das allgemeine Existenzminimum falle, sei diesem zumutbar, bei Bedarf Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Notstandshilfe sei zwar an sich als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Sie habe hier jedoch deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht erkennbar Vergleichsgrundlage gewesen sei. Es sei daher auch "nicht zu beanstanden, daß das Arbeitsmarktservice die Notstandshilfe der Beklagten insoweit nur als bedingte Leistung (Unterhaltsvorschuß)" ansehe, als ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger bestehe. Unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen sei von einer "Subsidiarität der Sozialhilfen" auszugehen. Das erfordere die teilweise Abänderung des Ersturteils. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, wie weit die Parteien bei Vorliegen eines Unterhaltsvergleichs nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG "im Rahmen der Anspannung auf Sozialhilfen verwiesen werden" könnten und bereits im Titelverfahren an eine entsprechende Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags gedacht werden dürfe.