Rechtssatz RS0017846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017846
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Rechtssatz
Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).Bei einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 525/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 525/94
- 3 Ob 2202/96m
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
nur: Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T1)
- 7 Ob 208/98h
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 208/98h
nur T1
- 3 Ob 115/00h
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 115/00h
nur T1
- 2 Ob 62/22i
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 62/22i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017846
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00525_9400000_001