Rechtssatz RS0109251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109251
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Rechtssatz
§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.Paragraph 69 a, EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 122/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
- 7 Ob 208/98h
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 208/98h
Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach § 55a EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht. (T1)
- 3 Ob 115/00h
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 115/00h
Beis wie T1; Beisatz: Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt. (T2)
- 6 Ob 113/03s
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 87/03i
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
- 3 Ob 107/05i
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 107/05i
Auch; Beisatz: Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG. (T3)
- 3 Ob 186/07k
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T4)
- 9 Ob 73/07m
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden. (T5)
- 6 Ob 83/08m
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T6)
Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T7)
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch; Beisatz: Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht. (T8)
Bem: Vgl 9 Ob 73/07m. (T9)
- 5 Ob 113/17d
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
Auch
- 1 Ob 136/19k
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 136/19k
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 ObA 106/22m
Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 ObA 106/22m
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109251
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_001